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Gesetz über die frühe Sprachförderung

(GfS)

Vom 14.09.2023 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Bst. a und § 108 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Geltungsbereich

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezweckt eine bedarfsgerechte Förderung der deutschen Sprache für Kinder vor dem Eintritt in den Kindergarten.

Es regelt das selektive Sprachförderobligatorium, die Sprachstanderhebung, die Anerkennung von Angeboten der frühen Sprachförderung sowie die Aufgaben von Kanton und Gemeinden.

2 Anerkannte Angebote früher Sprachförderung

Art. 2 Definition

Angebote früher Sprachförderung nach diesem Gesetz sind ausschliesslich Angebote, die:

  1. den Kindern die deutsche Sprache alltagsintegriert und altersgerecht nahebringen;
  2. vor dem Kindergarteneintritt stattfinden und mindestens 1 Jahr dauern;
  3. sich insbesondere an Kinder richten, welche das in der Verordnung definierte Niveau der deutschen Sprache im Rahmen der Sprachstanderhebung nicht erreichen.

Art. 3 Qualitätskriterien

Angebote zur frühen Sprachförderung, die im Sinne dieses Gesetzes als obligatorische oder subventionsberechtigte Angebote anerkannt werden, und damit als «anerkannte Angebote früher Sprachförderung» gelten, genügen qualitativen Anforderungen bezüglich:

  1. Aus- und Weiterbildung einer Betreuungsperson;
  2. Intensität und Dauer;
  3. Sprachförderkonzept.

Der Regierungsrat legt in der Verordnung die einzelnen Qualitätsanforderungen fest.

3 Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinden

Art. 4 Selektives Sprachförderobligatorium

Die Gemeinden können ein selektives Sprachförderobligatorium für Kinder mit Sprachförderbedarf 1 Jahr vor dem Kindergarteneintritt einführen.

Gemeinden mit selektivem Sprachförderobligatorium verfügen den Besuch obligatorischer Angebote zur frühen Sprachförderung für Kinder, die Sprachförderbedarf gemäss Sprachstanderhebung aufweisen.

Gemeinden mit selektivem Sprachförderobligatorium stellen mindestens 1 anerkanntes Angebot früher Sprachförderung sicher, welches von den Kindern mit Sprachförderbedarf kostenlos besucht wird.

Für Angebote früher Sprachförderung im Rahmen eines selektiven Sprachförderobligatoriums, welche über die Qualitätskriterien gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b hinausgehen, kann eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eingefordert werden.

Art. 5 Aufgaben der Gemeinden

Die Anerkennung als Angebot der frühen Sprachförderung im Sinne dieses Gesetzes wird durch die Gemeinden verfügt.

Die Gemeinden prüfen, ob die Kriterien gemäss § 3 erfüllt sind, und melden die anerkannten Angebote der frühen Sprachförderung der zuständigen Koordinationsstelle des Kantons.

Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7 Abs. 7.

4 Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons

Art. 6 Koordination «Frühe Sprachförderung»

Der Kanton ist zuständig für die Koordination früher Sprachförderung.

Die zuständige Dienststelle hat folgende Aufgaben:

  1. Sie ist Anlaufstelle für Behörden, Gemeinden und Leistungserbringer früher Sprachförderung zu organisatorischen und fachlichen Fragen.
  2. Sie richtet finanzielle Unterstützung an anerkannte Angebote früher Sprachförderung in Form eines dauerhaften Sockelbeitrags und an die Gemeinden in Form einer Anschubfinanzierung im Rahmen der bewilligten Kredite aus.
  3. Sie leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Weiterbildung des Personals in Betreuungsangeboten, soweit diese nicht durch andere Stellen finanziert werden.
  4. Sie evaluiert alle 5 Jahre die Qualität und Nutzung der Angebote früher Sprachförderung.
  5. Sie ist zuständig für die Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7.
  6. Sie erstellt eine öffentlich zugängliche Adressdatenbank aller anerkannten Angebote früher Sprachförderung im Kanton.

Der Regierungsrat regelt die Details zur finanziellen und fachlichen Unterstützung in einer Verordnung.

Art. 7 Sprachstanderhebung

Der Kanton erhebt jährlich den Sprachstand aller im Kanton wohnhaften Kinder, die im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig werden, im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme eines Angebots der frühen Sprachförderung.

Der Regierungsrat regelt, ab welchem Ergebnis der Sprachstanderhebung ein Sprachförderbedarf vorliegt.

Der Kanton informiert die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis der Sprachstanderhebung und die Angebote früher Sprachförderung, welche ihnen zur Verfügung stehen.

Der Kanton publiziert die Resultate der Sprachstanderhebungen statistisch in anonymisierter Form.

Der Kanton informiert die Gemeinden darüber, welche in der Gemeinde wohnhaften Kinder gemäss Sprachstanderhebung Sprachförderbedarf aufweisen.

Die Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung verpflichtet.

Beantworten die Erziehungsberechtigten die Sprachstanderhebung nicht, nehmen die Gemeinden Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf und bieten Unterstützung beim Beantworten der Sprachstanderhebung an.

Nach einer nachweislich erfolglosen Kontaktaufnahme respektive belegten Verweigerung der Kooperation durch die Erziehungsberechtigten erstatten die Gemeinden dem Kanton zwecks Sanktionierung Meldung.

Wer die Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung verweigert, wird mit Busse bestraft.

Art. 8 Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung

Der Kanton richtet Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite zum Aufbau oder zur Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote früher Sprachförderung aus, sofern:

  1. die Sprachstanderhebung zeigt, dass ein Bedarf in einer Gemeinde vorhanden ist;
  2. die Qualitätskriterien nach § 3 durch Angebote früher Sprachförderung eingehalten werden oder durch die Anschubfinanzierung erreicht werden sollen;
  3. keine anderen Gelder von Kanton oder Bund zum Aufbau desselben Angebots bezogen werden. Deckt die andere Finanzierung einen Teil ab, kann hier ergänzend finanziert werden.

Der Kanton kann Beiträge unabhängig von anderen Subventionen an anerkannte Leistungserbringende ausrichten.

Besteht in einer Gemeinde bereits ein bedarfsgerechtes Angebot früher Sprachförderung, so kann der Kanton Beiträge an dessen Weiterentwicklung ausrichten, sofern:

  1. die Kriterien gemäss § 3 eingehalten werden; oder
  2. der Beitrag genutzt wird, um das Qualitätsniveau bei allen in das Beitragsgesuch eingeschlossenen Angeboten früher Sprachförderung in der Gemeinde zu verbessern.

Die Beiträge können an einzelne Angebote oder an eine Gemeinde ausgerichtet werden.

Werden die Beiträge an eine Gemeinde ausgerichtet, so muss diese sicherstellen, dass die Angebote früher Sprachförderung den Kriterien gemäss § 2 entsprechen und diese durch alle in das Beitragsgesuch eingeschlossenen Angebote eingehalten werden.

In Ausnahmefällen kann der Kanton auch Angebote der frühen Sprachförderung finanzieren, die insbesondere bezüglich Dauer und Zeitpunkt nicht der Definition von § 2 Abs. 1 Bst. b entsprechen.

Art. 9 Datenerhebung, -bearbeitung und -weitergabe

Die für die Sprachstanderhebung zuständige Stelle des Kantons erhält vom Amt für Daten und Statistik auf Anfrage folgende Daten von Kindern im Alter von 3 Jahren im Kanton:

  1. Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Nationalität des Kindes;
  2. Vor- und Nachnamen der Erziehungsberechtigten sowie deren Wohnadressen, soweit diese Daten vorhanden sind.

Die zuständige Stelle des Kantons nutzt die Personendaten gemäss Abs. 1 zur Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7.

Die Auswertung der Sprachstanderhebung kann in anonymisierter Form durch Dritte erfolgen.

Der Kanton gibt den zuständigen Stellen der Gemeinden die Personendaten der Kinder mit Sprachförderbedarf gemäss Sprachstanderhebung, das Ergebnis der Sprachstanderhebung und die Personendaten von deren Erziehungsberechtigten bekannt, soweit dies für die Durchführung eines Obligatoriums, die Subvention von Angeboten früher Sprachförderung, die Zusammenarbeit mit Leistungserbringenden oder die Unterstützung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Sprachstanderhebung notwendig ist.

Egress

GS 2024.031

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.09.2023 01.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.031

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.09.2023 01.09.2024 Erstfassung GS 2024.031