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120.11

Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte *

(Vo GpR)

Vom 17.12.1991 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 98 des Gesetzes über die politischen Rechte in der Fassung vom 23. Mai 1991[1] (kurz: Gesetz),

beschliesst:

Art. 1 Bekanntmachung

Die Ansetzung von kantonalen Abstimmungen und Wahlen ist in der Regel mindestens 12 Wochen vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag im Amtsblatt bekanntzugeben. Gemeindeabstimmungen und -wahlen sind rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntzugeben.

In der Bekanntgabe der Ansetzung von Wahlen ist auf die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen gemäss den §§ 27a, 30 und 33 des Gesetzes aufmerksam zu machen. *

Für die Ansetzung der periodischen Neuwahlen der Gemeinden gibt die Landeskanzlei eine Terminempfehlung ab. *

Art. 2 Stimmrechtsausweis und Antwortkuvert *

Die Gemeinden können den Stimmrechtsausweis als Kuvert ausgestalten.  *

Der Stimmrechtsausweis ist jeweils mit dem Datum des Abstimmungs- oder Wahltags zu versehen. *

Die Stimmberechtigten erhalten insbesondere folgende Informationen und Hinweise: *

  1. Öffnungszeiten des Wahllokals;
  2. Zeitraum für die briefliche Stimmabgabe;
  3. Möglichkeit der persönlichen Zustellung, sofern die Vorlagen und Erläuterungen nur einmal pro Haushalt zugestellt werden;
  4. Stimm- und Wahlzettel sind zur Wahrung des Stimmgeheimnisses im beigelegten Stimmzettelkuvert zu verschliessen und anschliessend in das Antwortkuvert zu legen.

Art. 3 Stimm- und Wahlzettel

Die Stimmzettel dürfen ausser der Abstimmungsfrage nur einen Hinweis auf Art. 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches[2] (Stimmenfang) enthalten.

Wahlzettel für das Verhältniswahlverfahren dürfen über die Kandidatinnen und Kandidaten höchstens folgende Angaben enthalten: Vorname, Name, Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit, Wohnort und gegebenenfalls den Zusatz «bisher». Die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung ordnet jeder Kandidatin und jedem Kandidaten eine Kennziffer zu.

Art. 3a * Stimm- und Wahlunterlagen

Wer das Antwortkuvert, den Stimmrechtsausweis, die Stimm- oder Wahlzettel, das zusätzliche Stimmzettelkuvert, die Vorlagen und Erläuterungen oder ein allfälliges Informationsblatt nicht erhalten hat, muss diese Unterlagen bis spätestens zum 5. Tag vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag auf der Gemeindeverwaltung verlangen. 

Art. 4 Stimmregister

Das Stimmregister (Verzeichnis der Stimmberechtigten) ist in jeder Einwohnergemeinde zu führen.  *

Das Stimmregister über die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist elektronisch sowie mit den Daten zu folgenden Merkmalen zu führen: *

  1. Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (kurz: Versichertennummer), sofern vorhanden;
  2. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person, sofern vorhanden;
  3. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
  4. Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl, Ort und Land;
  5. Geburtsdatum und Geburtsort;
  6. Heimatorte;

Art. 5 Urnen

In jedem Wahllokal ist mindestens 1 Urne für den Einwurf der Stimm- und Wahlzettel aufzustellen.

Wenn das Wahllokal an mehreren Tagen geöffnet ist, sind die Urnen jeweils nach Schluss der Öffnungszeiten so zu verschliessen und aufzubewahren, dass keine Abgabe oder Entnahme von Stimmen möglich ist.

Die Urnen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Ermittlungen der Ergebnisse geöffnet werden.

Art. 6 Wahlbüro

Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ist dafür verantwortlich, dass die Mitglieder des Wahlbüros mindestens 8 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag aufgeboten werden.

Wählt eine Gemeinde mehrere Wahlbüros, so ist ein Hauptwahlbüro zu bestimmen, welches für die Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen verantwortlich ist.

Die persönliche Stimmabgabe ist durch mindestens 2 Mitglieder des Wahlbüros zu überwachen.

Art. 7 Briefliche Stimmabgabe

Bei der brieflichen Stimmabgabe verschliesst die stimmberechtigte Person die Stimm- bzw. Wahlzettel im beigelegten Stimmzettelkuvert und legt dieses zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert.  *

Das Antwortkuvert ist verschlossen in der Gemeindeverwaltung abzugeben, in deren Briefkasten einzuwerfen oder bei einer Poststelle aufzugeben. Das Antwortkuvert darf nachträglich weder zurückgegeben noch verändert werden. *

Art. 8 * Behandlung der brieflichen Stimmabgaben

Die Antwortkuverts dürfen frühestens am 2. Tag vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag ab 18.00 Uhr in Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern des Wahlbüros ausgepackt werden. Die Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelkuverts mit den Stimm- und Wahlzetteln sind zu trennen und gesondert aufzuschichten, bevor die Stimm- und Wahlzettel ausgepackt werden.  *

Bis zum Abstimmungs- bzw. Wahltag können: *

  1. die Stimm- und Wahlzettel auf ihre Gültigkeit geprüft und entsprechend gekennzeichnet werden;
  2. die Stimm- und Wahlzettel nach Abstimmung und Wahl sortiert werden;
  3. die Stimmrechtsausweise sowie die leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel gezählt werden;
  4. bei Verhältniswahlverfahren pro Partei veränderte und unveränderte gültige Wahlzettel sortiert werden.

… *

Die brieflich abgegebenen Stimmen sind bis zur Auszählung sicher und verschlossen aufzubewahren. Der Zugriff auf die brieflich abgegebenen Stimmen darf nur durch das Wahlbüropräsidium in Begleitung eines Wahlbüromitglieds erfolgen. Ein Zugriff muss ersichtlich sein. *

Mit der Auszählung der brieflich abgegebenen gültigen Stimmen darf erst am Abstimmungs- oder Wahltag begonnen werden. *

Vor der Schliessung des Wahllokals am Abstimmungs- bzw. Wahltag dürfen keine Ergebnisse oder Teilergebnisse bekanntgegeben werden.

Art. 8a * Behandlung ungültiger Stimmen und Zettel

Haben Stimmberechtigte für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel in das Stimmzettelkuvert gelegt, so wird einer davon gekennzeichnet und als «ungültig, weil mehrfach» bezeichnet. Die übrigen werden vernichtet. 

Liegt ein anderer Ungültigkeitsgrund vor, sind die Zettel entsprechend zu kennzeichnen. 

Art. 9 Einreichung von Unterschriftenlisten

Die Unterschriftenlisten für kantonale Initiativen und Referenden sind getrennt nach Gemeinden gesamthaft der Landeskanzlei einzureichen. Nachlieferungen sind unzulässig.

Art. 9a * Unterzeichnung für schreibunfähige Stimmberechtigte

Stimmberechtigte, die eine Initiative oder ein Referendum für andere, schreibunfähige Stimmberechtigte unterzeichnen, tragen deren Personalien vollständig in die Unterschriftenliste ein. In der Rubrik «eigenhändige Unterschrift» tragen sie in Blockschrift samt dem Hinweis «im Auftrag / i. A.» ihre eigenen Namen und Vornamen ein und fügen ihre eigene Unterschrift bei.

Art. 10 Stimmrechtsbescheinigung

Zuständig für die Bescheinigung der Stimmberechtigung von Unterzeichnern und Unterzeichnerinnen von Initiativen und Referenden ist die Gemeindeverwaltung.

Unterzeichner und Unterzeichnerinnen müssen am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung übergeben wird, im Stimmregister eingetragen sein.

Auf jeder Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) ist in Worten und Ziffern die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften anzugeben.

Das Stimmrecht der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.

Art. 11 Vertretung

Als Vertreterin oder Vertreter des Initiativ- oder Referendumskomitees gilt ohne weitere Angaben die erstunterzeichnende Person.

Art. 12 Vernichtung der Unterschriftenlisten

Die Unterschriftenlisten werden nach rechtskräftiger Feststellung des Zustandekommens der Initiative oder des Referendums vernichtet.

Art. 12a * Massnahmen zur Wahrung der Behandlungsfristen bei Initiativen *

Nach der Publikation über die Vorprüfung einer Initiative im Amtsblatt bestimmt der Regierungsrat auf Antrag der Landeskanzlei die federführende Direktion für die allfällige Behandlung der Initiative. *

Die federführende Direktion ist für die rechtzeitige Unterbreitung aller Anträge zur Behandlung der Initiative zuständig. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie beauftragt den Rechtsdienst des Regierungsrats mit der Abklärung der Rechtsgültigkeit der Initiative oder stellt dem Regierungsrat nach Anhören des Rechtsdiensts des Regierungsrats Antrag über die Einholung eines externen Gutachtens zu dieser Frage.
  2. Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Vorlage zur Rechtsgültigkeit der Initiative.
  3. Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Vorlage, worin beantragt wird, der Initiative zuzustimmen oder sie abzulehnen.
  4. Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Vorlage zur Umsetzung der nichtformulierten Initiative.
  5. Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats gegebenenfalls die Vorlage über die Verlängerung oder Unterbrechung der Behandlungsfrist (§ 78a Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte).
  6. Sie holt die schriftliche Zustimmung des Initiativkomitees ein, bevor sie dem Regierungsrat eine Vorlage gemäss Bst. d unterbreitet.

Unmittelbar nach Einreichung einer  Initiative legt der Regierungsrat auf Antrag der Landeskanzlei die Fristen fest für: *

  1. die Erstellung der Vorlage zur Rechtsgültigkeit sowie
  2. die Erstellung der Vorlage, worin beantragt wird, der Initiative zuzustimmen oder sie abzulehnen.

Unmittelbar nach Zustimmung des Volks oder des Landrats zu einer nichtformulierten Initiative legt der Regierungsrat die Frist für die Erstellung der Vorlage zu deren Umsetzung fest. *

Die Landeskanzlei führt zuhanden des Regierungsrats eine Kontrolle über die Einhaltung der beschlossenen Fristen.

Art. 13 Erläuterungen zu kantonalen Volksabstimmungen

Die bezeichneten Direktionen erstellen pro Abstimmungsgegenstand: *

  1. eine Zusammenfassung («Das Wichtigste in Kürze») im Umfang von in der Regel 1'500 Zeichen inkl. Leerzeichen, maximal bis 2'000 Zeichen inkl. Leerzeichen, gemäss Beschluss des Regierungsrats im Einzelfall. Die Zusammenfassung enthält sachliche Ausführungen über die Vorlage und eine Darstellung der gegensätzlichen Standpunkte;
  2. die detaillierte Beschreibung des Abstimmungsgegenstandes («Die Vorlage im Detail») im Umfang von in der Regel maximal 4'000 Zeichen inkl. Leerzeichen sowie in der Regel maximal 1 Seite für Grafiken, Visualisierungen, Pläne, Tabellen und Listen. Bei komplexen Vorlagen kann der Regierungsrat den Umfang erhöhen;
  3. die Darlegung der Standpunkte des Regierungsrats («Stellungnahme des Regierungsrats») im Umfang von maximal 4'000 Zeichen inkl. Leerzeichen.

Den Initiativ- und Referendumskomitees stehen für die Darstellung ihrer Standpunkte («Stellungnahme des Initiativkomitees» bzw. «Stellungnahme des Referendumskomitees») in der Regel maximal 4'000 Zeichen inkl. Leerzeichen zur Verfügung. Bei komplexen Vorlagen kann der Regierungsrat den Umfang erhöhen. Für ihre Texte, die inhaltlich nicht verändert werden dürfen, sind die Komitees allein verantwortlich. *

Der Regierungsrat setzt den Initiativ- bzw. Referendumskomitees eine Frist von mindestens 14 Tagen für die Ablieferung ihrer Texte bei der Landeskanzlei. Werden innerhalb dieser Frist keine Texte abgeliefert, verzichten die Komitees damit stillschweigend auf das Recht zur Darstellung ihrer Standpunkte.

Art. 13a * Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge müssen am Stichtag bis 12 Uhr für kantonale Wahlen bei der Landeskanzlei und für kommunale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. *

Art. 13b * Amtliches Informationsblatt

Das von der Landeskanzlei erstellte amtliche Informationsblatt gemäss § 27a des Gesetzes enthält: *

  1. Vorname, Name, Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit, Wohnort;
  2. einen Hinweis auf den Kreis der wählbaren Personen;
  3. gegebenenfalls den Zusatz «bisher», die Partei der Vorgeschlagenen und die Bezeichnung des Wahlvorschlags.

Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge des Namens aufgeführt. *

Art. 14 Nummerierung von Wahlvorschlägen

Bei Proporzwahlen erfolgt die Nummerierung der Wahlvorschläge gemäss Vereinbarung der beteiligten Parteien.

Können die Parteien keine Vereinbarung erreichen, so erfolgt die Nummerierung bei kantonalen und kommunalen Wahlen durch die Landeskanzlei. Dabei sind den gleichen Parteien nach Möglichkeit die gleichen Nummern zuzuteilen. *

Art. 15 Kantonales Wahlbüro

Die Ergebnisse von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen werden aufgrund der Protokolle der Gemeindewahlbüros von der Landeskanzlei ermittelt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Wahlergebnisse dürfen erst öffentlich bekanntgemacht werden, wenn die letzten Urnen geschlossen sind.

Die Landeskanzlei berichtet der Erwahrungsinstanz schriftlich über ihre Feststellung bezüglich der Richtigkeit der Gemeindeprotokolle und über allfällige Beschwerden.

Art. 16 Wahlbestätigung

Den Gewählten ist durch die Erwahrungsinstanz eine Wahlbestätigung ausstellen zu lassen.

Art. 17 Ermittlung der Ergebnisse

Die Landeskanzlei erlässt Weisungen über das Vorgehen bei der Ermittlung der Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.

Art. 17a * Technische Hilfsmittel für die Ergebnisermittlung

Die Gemeinden sind ermächtigt, zur Ergebnisermittlung Zählmaschinen (analog Banknotenzähler) oder Präzisionswaagen einzusetzen. 

Art. 18 Protokolle

Die Protokolle haben für jede Abstimmung oder Wahl zu enthalten:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten der Gemeinde;
  2. die Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise;
  3. die Zahl der eingelegten Stimm- oder Wahlzettel;
  4. die Zahl der leeren Stimm- oder Wahlzettel;
  5. die Zahl der ungültigen Stimm- oder Wahlzettel;
  6. die Zahl der gültigen Stimm- oder Wahlzettel;
  7. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
  8. bei Abstimmungen die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie der leeren Stimmen;
  9. bei Wahlen die Zahl der Stimmen der Vorgeschlagenen sowie der übrigen Wählbaren.

Für die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen stellt die Landeskanzlei den Gemeinden Protokollformulare zu.

Für die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden haben diese selbst für die Protokollformulare zu sorgen.

Die Protokolle sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin und 2 Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen. Hat eine Gemeinde mehrere Wahlbüros bestellt, so obliegt die Unterzeichnung dem Hauptwahlbüro.

Die Protokolle sind im Doppel zu erstellen und jeweils gemäss Weisung der Landeskanzlei abzuliefern oder aufzubewahren.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung vom 4. Mai 1982[4] zum Gesetz über die politischen Rechte wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Egress

GS 30.773

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung GS 30.773
08.04.1997 08.04.1997 § 7 Abs. 2 geändert GS 32.804
12.05.1998 01.07.1998 § 2 Abs. 3 geändert GS 33.137
22.01.2002 01.02.2002 § 12a eingefügt GS 34.405
06.09.2005 01.10.2005 § 13b eingefügt GS 35.653
13.06.2006 01.08.2006 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 35.938
13.06.2006 01.08.2006 § 13a totalrevidiert GS 35.938
13.06.2006 01.08.2006 § 14 Abs. 2 geändert GS 35.938
17.03.2009 01.01.2009 § 4 Abs. 2 geändert GS 36.980
11.08.2009 01.09.2009 § 8 totalrevidiert GS 36.1165
30.05.2017 15.06.2017 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017.030
30.05.2017 15.06.2017 § 13 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2017.030
30.05.2017 15.06.2017 § 13 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2017.030
30.05.2017 15.06.2017 § 13 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2017.030
30.05.2017 15.06.2017 § 13 Abs. 2 geändert GS 2017.030
22.03.2022 01.04.2022 § 12a Titel geändert GS 2022.039
22.03.2022 01.04.2022 § 12a Abs. 1 geändert GS 2022.039
22.03.2022 01.04.2022 § 12a Abs. 2, Bst. cbis. eingefügt GS 2022.039
22.03.2022 01.04.2022 § 12a Abs. 3 geändert GS 2022.039
22.03.2022 01.04.2022 § 12a Abs. 3bis eingefügt GS 2022.039
18.10.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 1 Abs. 2 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Titel geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 3 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 3, Bst. a. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 3, Bst. b. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 3, Bst. c. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 3, Bst. d. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 3a eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 2, Bst. g. aufgehoben GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 2 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 2 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 2, Bst. a. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 2, Bst. b. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 2, Bst. c. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 2, Bst. d. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 4 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 5 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8a eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13a Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13b Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13b Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13b Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13b Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13b Abs. 2 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 17a eingefügt GS 2022.097
28.11.2023 01.01.2024 § 9a eingefügt GS 2023.093

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.12.1991 01.01.1992 Erstfassung GS 30.773
Erlasstitel 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 1 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 1 Abs. 3 13.06.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.938
§ 2 18.10.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2022.097
§ 2 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 2 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 2 Abs. 3 12.05.1998 01.07.1998 geändert GS 33.137
§ 2 Abs. 3 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 2 Abs. 3, Bst. a. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097
§ 2 Abs. 3, Bst. b. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097
§ 2 Abs. 3, Bst. c. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097
§ 2 Abs. 3, Bst. d. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097
§ 3a 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097
§ 4 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 4 Abs. 2 17.03.2009 01.01.2009 geändert GS 36.980
§ 4 Abs. 2, Bst. g. 18.10.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.097
§ 7 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 7 Abs. 2 08.04.1997 08.04.1997 geändert GS 32.804
§ 7 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 8 11.08.2009 01.09.2009 totalrevidiert GS 36.1165
§ 8 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 8 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 8 Abs. 2, Bst. a. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097
§ 8 Abs. 2, Bst. b. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097
§ 8 Abs. 2, Bst. c. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097
§ 8 Abs. 2, Bst. d. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097
§ 8 Abs. 3 18.10.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.097
§ 8 Abs. 4 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 8 Abs. 5 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 8a 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097
§ 9a 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.093
§ 12a 22.01.2002 01.02.2002 eingefügt GS 34.405
§ 12a 22.03.2022 01.04.2022 Titel geändert GS 2022.039
§ 12a Abs. 1 22.03.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.039
§ 12a Abs. 2, Bst. cbis. 22.03.2022 01.04.2022 eingefügt GS 2022.039
§ 12a Abs. 3 22.03.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.039
§ 12a Abs. 3bis 22.03.2022 01.04.2022 eingefügt GS 2022.039
§ 13 Abs. 1 30.05.2017 15.06.2017 geändert GS 2017.030
§ 13 Abs. 1, Bst. a. 30.05.2017 15.06.2017 eingefügt GS 2017.030
§ 13 Abs. 1, Bst. b. 30.05.2017 15.06.2017 eingefügt GS 2017.030
§ 13 Abs. 1, Bst. c. 30.05.2017 15.06.2017 eingefügt GS 2017.030
§ 13 Abs. 2 30.05.2017 15.06.2017 geändert GS 2017.030
§ 13a 13.06.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.938
§ 13a Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 13b 06.09.2005 01.10.2005 eingefügt GS 35.653
§ 13b Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 13b Abs. 1, Bst. a. 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 13b Abs. 1, Bst. b. 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 13b Abs. 1, Bst. c. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097
§ 13b Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097
§ 14 Abs. 2 13.06.2006 01.08.2006 geändert GS 35.938
§ 17a 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097