Die Antwortkuverts dürfen frühestens am 2. Tag vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag ab 18.00 Uhr in Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern des Wahlbüros ausgepackt werden. Die Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelkuverts mit den Stimm- und Wahlzetteln sind zu trennen und gesondert aufzuschichten, bevor die Stimm- und Wahlzettel ausgepackt werden. *
Bis zum Abstimmungs- bzw. Wahltag können: *
- die Stimm- und Wahlzettel auf ihre Gültigkeit geprüft und entsprechend gekennzeichnet werden;
- die Stimm- und Wahlzettel nach Abstimmung und Wahl sortiert werden;
- die Stimmrechtsausweise sowie die leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel gezählt werden;
- bei Verhältniswahlverfahren pro Partei veränderte und unveränderte gültige Wahlzettel sortiert werden.
… *
Die brieflich abgegebenen Stimmen sind bis zur Auszählung sicher und verschlossen aufzubewahren. Der Zugriff auf die brieflich abgegebenen Stimmen darf nur durch das Wahlbüropräsidium in Begleitung eines Wahlbüromitglieds erfolgen. Ein Zugriff muss ersichtlich sein. *
Mit der Auszählung der brieflich abgegebenen gültigen Stimmen darf erst am Abstimmungs- oder Wahltag begonnen werden. *
Vor der Schliessung des Wahllokals am Abstimmungs- bzw. Wahltag dürfen keine Ergebnisse oder Teilergebnisse bekanntgegeben werden.