Die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung prüft die Wahlvorschläge und fordert die Vertreterin oder den Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zur Behebung allfälliger Mängel bis zum 55. Tag vor dem Wahltag auf. *
Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, wird lediglich dessen Name gestrichen.
Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen von Kandidatinnen und Kandidaten als Personen bzw. Mitglieder zu wählen sind, so streicht die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung die überzähligen Namen, und zwar rechts beginnend von unten nach oben. *
Personen, die auf mehreren Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden, sind anzufragen, auf welchem Vorschlag sie aufgeführt sein wollen. Erfolgt innert 3 Tagen keine Erklärung, werden sie auf allen Vorschlägen gestrichen. *
Dem Vertreter oder der Vertreterin des Wahlvorschlags ist von den Streichungen und Mängeln Mitteilung zu machen. Für die Bereinigung ist eine Frist von 3 Tagen zu setzen. *
Als Vertreter oder Vertreterin des Wahlvorschlags gilt die erstunterzeichnende Person, als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin die zweitunterzeichnende Person. *
Die erstunterzeichnende Person bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin ist berechtigt und verpflichtet, die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben. *
Nach dem 48. Tag vor dem Wahltag dürfen die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. *