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Gesetz über die politischen Rechte *

(GpR)

Vom 07.09.1981 (Stand 01.05.2025)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 38 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1]*

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle den Stimmberechtigten an der Urne zustehenden Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden.

Es gilt für die Durchführung der eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt ist.

Art. 1a * Ausschluss vom Stimmrecht

Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von § 21 Abs. 2 der Kantonsverfassung gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Art. 2 Politischer Wohnsitz

Das Stimmrecht wird in der Niederlassungsgemeinde ausgeübt (politischer Wohnsitz). Fahrende üben das Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus. *

Der politische Wohnsitz kann in der Aufenthaltsgemeinde begründet werden, wenn die stimmberechtigte Person nachweist, dass kein Eintrag im Stimmregister der Niederlassungsgemeinde besteht.  *

In den Angelegenheiten der Bürgergemeinde haben alle im Kanton wohnenden Bürger in ihrer Heimatgemeinde politischen Wohnsitz. Den ausserhalb der Heimatgemeinde wohnenden Bürgern müssen indessen die Stimm- bzw. Wahlunterlagen und die Einladungen zur Bürgergemeindeversammlung nur zugestellt werden, wenn sie dies persönlich verlangt haben. Das einmal schriftlich gestellte Begehren gilt bis zum Widerruf.

Auslandschweizer sind in gleicher Weise wie in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt.

Art. 3 Stimmregister

Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum 5. Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungs- oder Wahltag erfüllt sind.

Die Bürgergemeinde führt ein eigenes Stimmregister. Sie kann diese Aufgabe der Einwohnergemeinde übertragen. *

In das kantonale bzw. kommunale Stimmregister sind einzutragen: *

  1. alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Gemeinde angemeldet sind und wohnen, sofern sie nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
  2. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) vom 26. September 2014[3].

Das Stimmregister steht allen Stimmberechtigten zur Einsicht offen. Das Erstellen von Kopien ist nicht erlaubt. *

Die Stimmregister entsprechen Art. 6 Bst. t des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006[4]*

Art. 4 Stimmrechtsausweis

Aufgrund des Stimmregisters hat die Gemeinde allen Stimmberechtigten spätestens 3 und frühestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstag bzw. Wahltag einen Stimmrechtsausweis zuzustellen. Bei Nachwahlen beträgt die Frist mindestens 10 Tage.  *

… *

Art. 5 * Wahllokal

Für die persönliche Stimmabgabe hat jede Gemeinde mindestens ein Wahllokal einzurichten.

Das Wahllokal ist mindestens am Abstimmungs- oder Wahltag wenigstens 1 Stunde offen zu halten. *

Die Öffnungszeiten werden durch den Gemeinderat festgelegt. Am Abstimmungs- bzw. Wahltag sind alle Wahllokale spätestens um 12 Uhr zu schliessen. *

Der Präsident oder die Präsidentin des Wahlbüros ist verpflichtet, Personen, die die geheime und geordnete Stimmabgabe erschweren, aus dem Wahllokal wegzuweisen. Unbefugten ist der Aufenthalt in Räumen, in denen die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen ermittelt werden, verboten.

Art. 6 * Wahlbüro

In jeder Einwohnergemeinde ist mindestens ein Wahlbüro von mindestens 5 Mitgliedern zu wählen. *

Das Wahlbüro untersteht der Aufsicht des Gemeindepräsidiums. *

... *

Wenn das Wahlbüro nicht genügend besetzt ist, setzt das Gemeindepräsidium geeignete handlungsfähige Ersatzleute ein. *

Das Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe, kennzeichnet die Stimm- und Wahlzettel und ermittelt die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.

Den Mitgliedern des Wahlbüros ist es verboten, im Wahlbüro für andere Stimmberechtigte Stimm- und Wahlzettel auszufüllen.

Mitglieder des Wahlbüros, die an einer Wahl als Kandidatinnen oder Kandidaten beteiligt sind oder ein unmittelbares persönliches Interesse an einer Wahl oder Abstimmung haben, dürfen bei der Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl oder Abstimmung nicht mitwirken. *

Art. 7 * Stimmabgabe

Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen an der Urne persönlich abgeben oder brieflich stimmen. Vorbehalten bleibt die Stimmabgabe der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen gemäss Bundesrecht.

Die elektronische Stimmabgabe richtet sich nach § 7a. *

Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig, sobald die Stimmberechtigten im Besitze der Stimm- bzw. Wahlunterlagen sind. Das Antwortkuvert muss bis zur Öffnung des Wahllokals am Abstimmungs- oder Wahltag in der Gemeindeverwaltung eintreffen. *

Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Stimm- bzw. Wahlzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.

Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

Art. 7a * Elektronische Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können und das Stimmgeheimnis gewahrt werden.

Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, sachlich und zeitlich eingrenzen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 7b * Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

2 Gemeinsame Bestimmungen für Abstimmungen und Wahlen

Art. 8 Stimm- und Wahlzettel

Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benutzt werden.

Stimm- und Wahlzettel sind handschriftlich auszufüllen.

Stimm- und Wahlzettel müssen den Willen des Stimmenden eindeutig erkennen lassen.

Art. 9 Leere Zettel und Stimmen

Ein Stimm- bzw. Wahlzettel ist leer, wenn er überhaupt nicht ausgefüllt worden ist.

Eine Stimme ist leer, wenn auf einem gültigen Stimmzettel eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.

Bei Verhältniswahlverfahren gilt für die Behandlung der leeren Stimmen § 39. *

Art. 10 Ungültige Zettel und Stimmen

Ein Stimm- bzw. Wahlzettel ist ungültig, wenn er:

  1. nicht amtlich ist,
  2. keine amtliche Kennzeichnung aufweist,
  3. anders als handschriftlich ausgefüllt oder anders als handschriftlich geändert ist,
  4. ehrverletzende Äusserungen enthält oder offensichtlich gekennzeichnet ist.

Stimm- bzw. Wahlzettel sind ferner ungültig, wenn bei der brieflichen Stimmabgabe: *

  1. auf dem Stimmrechtsausweis die eigenhändige Unterschrift des oder der Stimmberechtigten fehlt;
  2. für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel ins Stimmzettelkuvert gelegt worden sind.

Stimmen sind ungültig, wenn sie: *

  1. den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,
  2. für Nicht-Wählbare abgegeben werden,
  3. bei der Verhältniswahl für Nicht-Vorgeschlagene oder für den gleichen Kandidaten oder die gleiche Kandidatin mehr als 2-mal abgegeben werden.

Art. 11 Ermittlung des Ergebnisses

Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Abstimmung oder Wahl fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel bzw. Stimmen ausser Betracht.

Art. 11a * Fachanwendung und technische Hilfsmittel

Der Kanton verwendet eine Fachanwendung, mit der die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen ermittelt werden.

Die Gemeinden verwenden diese Fachanwendung für alle eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Sie können diese auch für Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde einsetzen.

Die korrekte Ermittlung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses ist durch angemessene Verfahren und Kontrollen sicherzustellen. 

Die Landeskanzlei ist ermächtigt, bei technischen Problemen mit der Fachanwendung abweichende Weisungen zu erlassen. 

Der Regierungsrat kann Bestimmungen zu weiteren technischen Hilfsmitteln für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse erlassen. Sie können von diesem Gesetz und der zugehörigen Verordnung abweichen. 

Art. 12 Protokoll

Das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen ist in einem Protokoll festzuhalten.

Art. 13 * Veröffentlichung des Ergebnisses

Das Ergebnis ist mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (§ 83) durch die Landeskanzlei im kantonalen Amtsblatt bzw. durch das Gemeindewahlbüro in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Art. 14 * Überprüfung des Ergebnisses

Erscheint es zweifelhaft, ob das Ergebnis einer Abstimmung oder Wahl ordnungsgemäss zustande gekommen ist, entscheidet die Erwahrungsinstanz über eine Nachprüfung.

Die Nachprüfung erfolgt durch die Landeskanzlei bzw. Gemeindeverwaltung.

Art. 15 * Erwahrung des Ergebnisses

Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist (§ 83 Abs. 3) stellt die Erwahrungsinstanz das Ergebnis verbindlich fest (Erwahrung). *

Die Wahl des Regierungsrats wird durch den Landrat erwahrt. Die übrigen kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden durch den Regierungsrat erwahrt. *

Die kommunalen Wahlen und Abstimmungen werden durch den Gemeinderat bzw. Bürgerrat erwahrt. Vorbehalten bleiben die Abs. 4 und 5. *

Die Wahlen des Gemeinderats und des Gemeindepräsidiums werden durch den Einwohnerrat bzw. die Gemeindekommission bzw. die Geschäftsprüfungskommission erwahrt.

Die Wahlen des Bürgerrats und des Bürgergemeindepräsidiums werden durch die Bürgerkommission bzw. die Geschäftsprüfungskommission erwahrt.

Art. 16 * Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses

Der Erwahrungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt bzw. von der Gemeinde in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Nachher sind die Stimm- und Wahlzettel zu vernichten.

3 Abstimmungen

Art. 17 Anordnung

Der Regierungsrat setzt den Abstimmungstag für die kantonalen Abstimmungen, der Gemeinderat für die Gemeindeabstimmungen fest.

Art. 18 Vorlagen, Stimmzettel

Bei kantonalen Abstimmungen stellt die Landeskanzlei den Gemeinden die Vorlagen und die Stimmzettel bereit. Bei Gemeindeabstimmungen obliegt dies dem Gemeinderat.

… *

Die Vorlagen und Stimmzettel sind den Stimmberechtigten durch die Gemeinde spätestens 3 und frühestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3. *

Die Gemeinden können durch ein Reglement vorsehen, dass die Vorlagen und Erläuterungen pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung. *

Art. 19 * Erläuterungen

Der Regierungsrat legt den kantonalen Vorlagen sachliche Erläuterungen bei, die auch die gegensätzlichen Standpunkte darstellen. Bei Referendum und Initiative ist dem Komitee Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt in angemessenem Umfang und auf eigene Verantwortung selbst darzustellen.

Sofern der Gemeinderat bei kommunalen Vorlagen sachliche Erläuterungen beilegt, haben diese den Anforderungen von Abs. 1 zu entsprechen.

Im Falle des Behördenreferendums legt die Geschäftsordnung des Einwohnerrats fest, wer den Standpunkt der Einwohnerratsmitglieder darstellt, die die Urnenabstimmung verlangen.

Die Erläuterungen sind den Stimmberechtigten gleichzeitig mit den Vorlagen zuzustellen.

Art. 20 * Mehrfachabstimmungen

Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind nach dem Verfahren mit bedingter Eventualabstimmung (Mehrfach-Ja mit Stichfrage) durchzuführen.

Art. 21 Annahme der Vorlage

Eine Vorlage ist angenommen, wenn auf sie die Mehrheit der gültigen Stimmen entfällt.

4 Wahlen

4.1 Allgemeines

Art. 22 Kantonale Wahlen

Kantonale Wahlen sind die Wahl:

  1. des Landrats,
  2. des Verfassungsrats,
  3. des Regierungsrats,
  4. des Mitglieds des Ständerats,
  5. der Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
  6. ...

Art. 23 Gemeindewahlen

Gemeindewahlen im Sinne dieses Gesetzes sind die gemäss Gesetz oder Gemeindeordnung in der Einwohner- oder Bürgergemeinde an der Urne durchzuführenden Wahlen.

Art. 24 Begriffe

Mit der periodischen Neuwahl wird die Behörde mit Amtsdauer bestellt.

Mit der Nachwahl wird die Mitgliederzahl einer Behörde erreicht, wenn bei der periodischen Neuwahl gemäss dem Mehrheitswahlverfahren nicht genügend Kandidaten das Absolute Mehr erreicht haben.

Mit einer Ergänzungswahl wird die Mitgliederzahl einer Behörde erreicht, wenn ein vor Beginn oder während der Amtsperiode ausgeschiedenes Mitglied einer nach dem Verhältniswahlverfahren gewählten Behörde nicht durch Nachrücken ersetzt werden kann. *

Mit der Ersatzwahl wird das vor Beginn oder während der Amtsperiode ausgeschiedene Mitglied einer nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählten Behörde ersetzt. Die Ersatzwahl ist in der Regel innert 4 Monaten nach Ausscheiden des Mitglieds durchzuführen. *

Art. 25 Anordnung

Die kantonalen Wahlen werden vom Regierungsrat angeordnet. Die Wahl der Mitglieder des Landrats und der Mitglieder des Regierungsrats findet gleichzeitig statt. *

Die Gemeindewahlen werden vom Gemeinderat bzw. Bürgerrat angeordnet. *

Art. 26 Wahlzettel

Die Wahlzettel werden bei kantonalen Wahlen durch die Landeskanzlei, bei Gemeindewahlen durch die Gemeindeverwaltung erstellt. *

Die Wahlzettel sind den Stimmberechtigten spätestens 3 und frühestens 4 Wochen vor dem Wahltag durch die Gemeinden zuzustellen. Bei Nachwahlen beträgt die Frist mindestens 10 Tage. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3. *

… *

… *

Art. 26a * Einsichtnahme

Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bei der Landeskanzlei bzw. bei der Gemeindeverwaltung einsehen. 

4.2 Mehrheitswahlverfahren

Art. 27 Geltungsbereich

Nach dem Mehrheitswahlverfahren werden gewählt:

  1. der Regierungsrat,
  2. das Mitglied des Ständerats,
  3. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter,
  4. die Behörden der Einwohnergemeinde gemäss Gemeindeordnung,
  5. die Behörden der Bürgergemeinde (Gemeindegesetz § 142 Abs. 2).
  6. ...

Art. 27a * Amtliches Informationsblatt für Wahlvorschläge

Zusammen mit den Wahlzetteln erhalten die Stimmberechtigten ein amtliches Informationsblatt mit den Namen der Personen, die bis zum 62. Tag vor dem Wahltag der Landeskanzlei mitgeteilt worden sind.

Die Vorgeschlagenen sind auf dem Wahlvorschlag mit ihren Vornamen, Namen, Geburtsdaten, Berufen bzw. Tätigkeiten, Wohnadressen und Heimatorten zu bezeichnen.

Die Wahlvorschläge müssen die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen zu ihrer Kandidatur enthalten. Die Zustimmung kann nicht zurückgezogen werden. 

Die Unterzeichnung der Wahlvorschläge erfolgt gemäss § 33a Abs. 1–3.

Die Landeskanzlei bereinigt die Wahlvorschläge gemäss § 35. 

Die Gemeinden können in einer kommunalen Verordnung für die Wahl ihrer Behörden ein Verfahren im Sinne dieser Bestimmung vorsehen. 

Bei Nachwahlen wird das amtliche Informationsblatt mit zweckmässigen Mitteln veröffentlicht. 

Art. 28 Ermittlung des Ergebnisses

In der Mehrheitswahl ist gewählt, wer das Absolute Mehr erreicht.

Bei der Einzelwahl ist das Absolute Mehr die auf die Hälfte der gültigen Stimmen folgende höhere ganze Zahl.

Bei der Wahl mehrerer Mitglieder eines Organs werden die gültigen Stimmen durch die doppelte Anzahl der zu Wählenden geteilt. Die auf den Quotienten folgende höhere ganze Zahl ist das Absolute Mehr.

Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das Absolute Mehr, sind diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird in Anwesenheit der Betroffenen bei kantonalen Wahlen durch die Landschreiberin oder den Landschreiber, bei Gemeindewahlen durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber gezogen. Die Gemeinden können anstelle des Losentscheids in der Gemeindeordnung eine Stichwahl an der Urne vorsehen.  *

Art. 29 Nachwahl

Erreichen weniger Personen als zu wählen sind das Absolute Mehr, ist eine Nachwahl anzuordnen, in welcher diejenigen Personen gewählt sind, welche am meisten Stimmen (Relatives Mehr) erhalten haben.

Art. 30 Stille Wahl

Die Stille Wahl ist möglich bei der Wahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter. *

Die Gemeinden bestimmen in der Gemeindeordnung, für welche Gemeindewahlen die Stille Wahl möglich ist. *

Zur Ermöglichung der Stillen Wahl können bei kantonalen Wahlen der Landeskanzlei bzw. bei Gemeindewahlen der Gemeindeverwaltung bis zum 62. Tag vor dem Wahltag Wahlvorschläge eingereicht werden. Diese haben den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 3–5, 33a und 35 zu entsprechen. *

Wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist als die Zahl der zu Wählenden, widerruft die Erwahrungsinstanz bis zum 41. Tag vor dem Wahltag die Urnenwahl, erklärt die Vorgeschlagenen für gewählt und veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. *

Für die restlichen Sitze findet eine Nachwahl gemäss § 29 statt.  *

Für die Nachwahl können Wahlvorschläge bis zum 8. Tag nach dem Wahltag eingereicht werden. Die Abs. 4 und 4bis werden sinngemäss angewendet. *

Art. 31 * Ersatzwahl

Scheidet ein Mitglied einer Behörde vor Beginn oder während der Amtsperiode aus, wird für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl gemäss den §§ 28–30 durchgeführt.

4.3 Verhältniswahlverfahren

Art. 32 Geltungsbereich

Nach dem Verhältniswahlverfahren werden gewählt:

  1. der Landrat;
  2. der Verfassungsrat;
  3. der Einwohnerrat (Gemeindegesetz § 131 Abs. 3);
  4. die übrigen Behörden der Einwohnergemeinde, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.

... *

Art. 33 Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind bei kantonalen Wahlen der Landeskanzlei, bei kommunalen Wahlen der Gemeindeverwaltung bis zum 62. Tag vor dem Wahltag einzureichen. *

Jeder Wahlvorschlag hat eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung aufzuweisen.

Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Vorgeschlagene enthalten, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen.

Die Vorgeschlagenen sind mit ihren Vornamen, Namen, Geburtsdaten, Berufen bzw. Tätigkeiten, Wohnadressen und Heimatorten zu bezeichnen. *

Der Wahlvorschlag muss die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen zu ihrer Kandidatur enthalten. Die Zustimmung kann nicht zurückgezogen werden.

 ... *

 ... *

Die gleichen Kandidaten oder Kandidatinnen dürfen nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt sein, andernfalls sie auf allen Wahlvorschlägen gestrichen werden. *

Art. 33a * Unterzeichnung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.

Bei Gemeindewahlen genügen in Gemeinden mit weniger als 500 Stimmberechtigten 10 Unterschriften.

Eine stimmberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen.

Der Name der stimmberechtigten Person, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber bzw. von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag belassen und auf allen übrigen Wahlvorschlägen gestrichen. Treffen mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig ein, so entscheidet das Los. Dieses wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber bzw. von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber gezogen.

Art. 35 Bereinigung der Wahlvorschläge

Die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung prüft die Wahlvorschläge und fordert die Vertreterin oder den Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zur Behebung allfälliger Mängel bis zum 55. Tag vor dem Wahltag auf. *

Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, wird lediglich dessen Name gestrichen.

Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen von Kandidatinnen und Kandidaten als Personen bzw. Mitglieder zu wählen sind, so streicht die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung die überzähligen Namen, und zwar rechts beginnend von unten nach oben. *

Personen, die auf mehreren Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden, sind anzufragen, auf welchem Vorschlag sie aufgeführt sein wollen. Erfolgt innert 3 Tagen keine Erklärung, werden sie auf allen Vorschlägen gestrichen. *

Dem Vertreter oder der Vertreterin des Wahlvorschlags ist von den Streichungen und Mängeln Mitteilung zu machen. Für die Bereinigung ist eine Frist von 3 Tagen zu setzen. *

Als Vertreter oder Vertreterin des Wahlvorschlags gilt die erstunterzeichnende Person, als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin die zweitunterzeichnende Person. *

Die erstunterzeichnende Person bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin ist berechtigt und verpflichtet, die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben. *

Nach dem 48. Tag vor dem Wahltag dürfen die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. *

Art. 36 Listen, Listengruppen und Veröffentlichung *

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Sie werden mit Ordnungsnummern versehen.

Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe. *

Eine Liste, die nur in einem Wahlkreis eingereicht wird, bildet ebenfalls eine Listengruppe. *

Die Listen werden bei kantonalen Wahlen von der Landeskanzlei im Amtsblatt, bei Gemeindewahlen von der Gemeindeverwaltung in geeigneter Weise veröffentlicht. *

Art. 37 Zustellung der Wahlzettel

Jeder stimmberechtigten Person sind alle in ihrem Wahlkreis eingereichten Listen als Wahlzettel zuzustellen sowie eine Blankoliste, welche so viele Linien aufweist, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen. *

Art. 38 Ausfüllen des Wahlzettels

Wer einen Wahlzettel mit Vordruck (Parteiliste) benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel 2-mal aufführen (kumulieren); er kann Kandidatennamen aus anderen Listen eintragen (panaschieren).

Er kann ferner die vorgedruckte Listenbezeichnung und Ordnungsnummer streichen oder durch eine andere ersetzen.

Wer den Wahlzettel ohne Vordruck (Blankoliste) benutzt, kann Kandidatennamen der Parteilisten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Parteiliste anbringen. Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung. *

Der gleiche Kandidatenname darf nur 2-mal auf einem Wahlzettel stehen.

Auf dem Wahlzettel dürfen nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt sein, als Personen zu wählen sind. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten und nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen. *

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie keinen Kandidatennamen des Wahlkreises enthalten. *

Art. 39 Parteistimmenzahlen *

Massgebend für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Parteistimmenzahlen.

Die Parteistimmenzahl setzt sich zusammen aus:

  1. den Kandidierendenstimmen, d.h. den Stimmen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten einer Liste erhalten haben und
  2. den Zusatzstimmen, d.h. der Zahl der leeren Linien der gleichen Liste; als leere Linien gelten auch die ungültigen Stimmen und die gestrichenen Namen.

Die leeren Linien auf den Blankolisten fallen als leere Stimmen ausser Betracht. *

Art. 39a * Quorum

Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn:

  1. eine ihrer Listen in einem Wahlkreis mindestens 5 % aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhält oder
  2. die Listengruppe eine Wählerzahl erreicht, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 % entspricht.

Ein Quorum kommt in den Gemeinden nur dann zur Anwendung, wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht.

Art. 40 * Oberzuteilung auf die Listengruppen

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.

In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

Die Landeskanzlei legt den Kantonswahlschlüssel so fest, dass die 90 Mandate beim Vorgehen gemäss Abs. 2 vergeben werden.

Kommt es bei der Berechnung gemäss Abs. 2 zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, zieht die Landschreiberin oder der Landschreiber in Anwesenheit der betroffenen Listenverantwortlichen das Los.

Art. 41 * Unterzuteilung auf die Listen

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.

Die Landeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1:

  1. jeder Wahlkreis die ihm zugeteilte Anzahl Mandate erhält;
  2. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zugeteilte Anzahl Sitze erhält.

Kommt es bei der Berechnung gemäss Abs. 1 zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, zieht die Landschreiberin oder der Landschreiber in Anwesenheit der betroffenen Listenverantwortlichen das Los.

Art. 42 Bestimmung der Gewählten

Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben. *

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird in Anwesenheit der Betroffenen bei kantonalen Wahlen durch die Landschreiberin oder den Landschreiber, bei Gemeindewahlen durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber gezogen. *

Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden in der Reihenfolge der Stimmenzahlen als Ersatzleute bezeichnet. *

Art. 43 Besondere Fälle

Werden einer Liste in einem Wahlkreis mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen bzw. Kandidaten aufgestellt hat, so findet eine Ergänzungswahl gemäss § 45 statt. *

Art. 44 Nachrücken

Scheidet ein Mitglied einer Behörde während der Amtsdauer aus, erklärt die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung den ersten, nicht gewählten Kandidaten der gleichen Liste (Ersatzkandidat) als für den Rest der Amtsdauer gewählt.

Kann oder will ein Ersatzkandidat das Amt nicht antreten, rückt der nachfolgende an seine Stelle.

Art. 45 Ergänzungswahl

Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, haben die Unterzeichner der Liste, auf welcher das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden ist, das Recht auf Einreichung eines Wahlvorschlags. Dieser bedarf der schriftlichen Zustimmung von mindestens 10 Unterzeichnern der Liste.

Der von den Unterzeichnern einer Liste für die Ergänzungswahl vorgeschlagene Kandidat wird nach Bereinigung des Wahlvorschlags (§ 35) von der Erwahrungsinstanz gemäss § 30 Abs. 4 für den Rest der Amtsdauer als gewählt erklärt.

Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so findet eine Ersatzwahl nach dem Mehrheitswahlverfahren (§§ 28–30) statt.

Art. 46 Stille Wahl

Wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser ist als die Zahl der zu Wählenden, widerruft die Erwahrungsinstanz bis zum 41. Tag vor dem Wahltag die Urnenwahl, erklärt die Vorgeschlagenen für gewählt und veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. *

Für die restlichen Sitze wird eine Nachwahl gemäss den §§ 29–30 durchgeführt. *

Die Gemeinden bestimmen in der Gemeindeordnung, für welche Gemeindewahlen die Stille Wahl möglich ist. *

Art. 47 Einteilung in Wahlkreise

Die Wahl des Landrats und des Verfassungsrats erfolgt in den Wahlkreisen gemäss § 48.

Für die Wahlen in den Gemeinden bildet jede Einwohnergemeinde einen Wahlkreis, sofern die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. In diesem Fall gelangt nur die Oberzuteilung gemäss § 40 sinngemäss zur Anwendung. *

Besteht eine Gemeinde aus mehreren Wahlkreisen, so finden für die Mandatszuteilung und die Mandatsverteilung die § 40, § 41 und § 49 sinngemäss Anwendung. *

Art. 48 Wahlkreise für die Wahl des Landrats und des Verfassungsrats

Die Wahl des Landrats und des Verfassungsrats wird in folgenden Wahlkreisen durchgeführt:

  1. Wahlkreis Allschwil, umfassend die Einwohnergemeinden Allschwil und Schönenbuch;
  2. Wahlkreis Binningen, umfassend die Einwohnergemeinden Binningen und Bottmingen;
  3. Wahlkreis Oberwil, umfassend die Einwohnergemeinden Biel-Benken, Ettingen, Oberwil und Therwil;
  4. Wahlkreis Reinach, umfassend die Einwohnergemeinden Aesch, Pfeffingen und Reinach;
  5. Wahlkreis Münchenstein, umfassend die Einwohnergemeinden Arlesheim und Münchenstein;
  6. Wahlkreis Muttenz, umfassend die Einwohnergemeinden Birsfelden und Muttenz;
f.bis * Wahlkreis Laufen, umfassend die Einwohnergemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen und Zwingen;
  1. Wahlkreis Pratteln, umfassend die Einwohnergemeinden Arisdorf, Augst, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg und Pratteln;
  2. Wahlkreis Liestal, umfassend die Einwohnergemeinden Bubendorf, Lausen, Liestal, Lupsingen, Ramlinsburg, Seltisberg und Ziefen;
  3. Wahlkreis Sissach, umfassend die Einwohnergemeinden Böckten, Buckten, Diepflingen, Häfelfingen, Itingen, Känerkinden, Läufelfingen, Nusshof, Rümlingen, Sissach, Tenniken, Thürnen, Wintersingen, Wittinsburg und Zunzgen;
  4. Wahlkreis Gelterkinden, umfassend die Einwohnergemeinden Anwil, Buus, Gelterkinden, Hemmiken, Kilchberg, Maisprach, Oltingen, Ormalingen, Rickenbach, Rothenfluh, Rünenberg, Tecknau, Wenslingen und Zeglingen;
  5. Wahlkreis Waldenburg, umfassend die Einwohnergemeinden Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Diegten, Eptingen, Hölstein, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf, Reigoldswil, Titterten und Waldenburg.

Art. 49 Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise

Für die Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise ist die Zahl der Stimmberechtigten bei der letzten eidgenössischen oder kantonalen Volksabstimmung massgebend, die mindestens 12 Monate vor dem Wahltermin stattgefunden hat. *

Die Mandate werden den Wahlkreisen gemäss folgendem Verfahren zugeteilt:

  1. Jeder Wahlkreis erhält ein 1. Mandat.
  2. Die Zahl der Stimmberechtigten wird durch die Zahl der Mandate plus 1, abzüglich der gemäss Bst. a bereits verteilten Mandate, geteilt. Die auf das Ergebnis folgende nächsthöhere ganze Zahl ist die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in seiner Stimmberechtigtenzahl enthalten ist.
  3. Werden durch diese Verteilung nicht alle Mandate ermittelt, so wird die Zahl der Stimmberechtigten jedes Wahlkreises durch die um 1 erhöhte Zahl der bereits zugeteilten Mandate geteilt, ohne Berücksichtigung des 1. Mandats nach Bst. a, und das nächstfolgende Mandat dem Wahlkreis mit dem grössten Quotienten zugeteilt. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis alle Restmandate verteilt sind.
  4. Haben mehrere Wahlkreise den gleichen Quotienten, so wird das letzte Mandat demjenigen Wahlkreis zugeteilt, welcher bei der Teilung gemäss Bst. b die grösste Bruchzahl aufweist.
  5. Falls die Bruchzahlen gemäss Bst. d identisch sind, zieht die Landschreiberin oder der Landschreiber in Anwesenheit der Landratspräsidentin oder des Landratspräsidenten das Los.

5 Referendum

5.1 Allgemeines *

Art. 50 * Grundsatzabstimmungen

Abstimmungen über Grundsatzfragen sind vorgängig der Ausarbeitung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen durchzuführen.

5.2 Besondere Fälle bei Totalrevision der Verfassung *

Art. 50a * Gleichzeitige Abstimmungen

Bei der Verfassungsrevision können Grundsatzabstimmungen gleichzeitig mit der Abstimmung über die Einleitung einer Totalrevision oder einer Teilrevision durchgeführt werden.

Art. 51 * Abstimmungsarten bei der Totalrevision

Der vom Verfassungsrat vollumfänglich ausgearbeitete Verfassungsentwurf kann dem Volk auf folgende Weise vorgelegt werden:

  1. einheitliche Abstimmung über den ganzen Entwurf,
  2. gleichzeitige Abstimmung nach Verfassungsteilen (z. B. nach Abschnitten) getrennt,
  3. zeitlich gestaffelte Abstimmung über einzelne Verfassungsteile.

Art. 52 Abstimmung über mehrere Verfassungsteile

Werden bei einer nach Verfassungsteilen getrennten Abstimmung einzelne Teile vom Volk abgelehnt, hat der Verfassungsrat für diese Teile einen 2. Entwurf auszuarbeiten und dem Volk vorzulegen.

Der Verfassungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der angenommenen Verfassungsteile.

Werden Verfassungsteile zum 2. Mal vom Volk verworfen, so gilt die Revision für diese Teile als gescheitert.

Bei jedem Verfassungsteil ist ausdrücklich anzugeben, welche Bestimmungen der geltenden Verfassung aufgehoben werden sollen.

Art. 53 Zeitlich gestaffelte Abstimmungen

Wird bei einer zeitlich gestaffelten Abstimmung ein Verfassungsteil vom Volk abgelehnt, entscheidet der Verfassungsrat, ob dem Volk zuerst die übrigen Teile des Entwurfs vorgelegt werden oder ein 2. Entwurf auszuarbeiten ist.

5.3 Verfahren *

Art. 55 Unterschriftenliste

Wird ein Referendum ergriffen, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten:

  1. die politische Gemeinde, in welcher der Unterzeichner stimmberechtigt ist;
  2. die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Landrat;
  3. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);
  4. die Namen und Adressen von mindestens 3 Urhebern oder Urheberinnen des Referendums (Referendumskomitee).

Art. 56 Unterschrift

Die Stimmberechtigten müssen ihre Namen und Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen. *

Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen. *

Die Stimmberechtigten müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ​ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse. *

Sie dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.  *

Art. 57 Einreichung

Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind der Landeskanzlei gesamthaft einzureichen.

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 58 Stimmrechtsbescheinigung

Die Landeskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch die Gemeinden bescheinigen. *

Die Unterschriftenlisten können den Gemeinden bereits vor der Einreichung des Referendums zur Stimmrechtsbescheinigung vorgelegt werden. *

Die Gemeinde bescheinigt, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück. *

Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Beamten aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.

Art. 59 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die Voraussetzungen von § 56 nicht erfüllt sind.

Hat die stimmberechtigte Person mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

Art. 60 Prüfung des Zustandekommens

Die Landeskanzlei prüft, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist.

Ungültig sind:

  1. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse der §§ 55 und 58 nicht erfüllen;
  2. Unterschriften von Unterzeichnenden, welche nicht stimmberechtigt sind oder deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist;
  3. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Refendumsfrist eingereicht worden sind.

Die Landeskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung durch die Gemeinden beheben, sofern das Zustandekommen des Referendums davon abhängt.

Art. 61 Verfügung

Die Landeskanzlei erlässt eine Verfügung über das Zustandekommen des Referendums und veröffentlicht diese im Amtsblatt.

Art. 62 Rückzug

Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

Art. 63 Nichtzustandekommen

Wird innert Frist kein Referendumsbegehren eingereicht, oder ist das Referendumsbegehren nicht zustande gekommen, erklärt die Landeskanzlei den entsprechenden Beschluss des Landrats in einer im Amtsblatt zu veröffentlichenden Verfügung als rechtskräftig.

6 Initiative

6.1 Allgemeines

Art. 64 * Formulierte Initiative

Ein Volks- oder Gemeindebegehren gilt als formulierte Initiative, wenn es einen ausgearbeiteten Entwurf zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen der Verfassung oder eines Gesetzes enthält.

Sofern die Initiative Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen ändern oder aufheben will, hat sie diese im Initiativtext zu bezeichnen.

Art. 65 * Nichtformulierte Initiative

Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.

Sind die Voraussetzungen gemäss § 64 nicht erfüllt, gilt das Volks- oder Gemeindebegehren als nichtformulierte Initiative.

Art. 66 * Verfassungsinitiative

Das Volks- oder Gemeindebegehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.

Art. 67 Einheitlicher Regelungsbereich

Volks- und Gemeindebegehren haben sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich zu beschränken.

6.2 Volksinitiative

Art. 68 Vorprüfung

Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Landeskanzlei einzureichen. Diese stellt fest, ob die Formvorschriften gemäss § 69 erfüllt sind.

Ist der Titel einer Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslung Anlass, so wird er durch die Landeskanzlei nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee geändert.

Titel und Text der Initiative werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Volksinitiative von der Landeskanzlei formell- und materiellrechtlich beraten lassen. Die Landeskanzlei kann Gutachter bzw. Gutachterinnen beiziehen. *

Art. 69 Unterschriftenliste

Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) folgende Angaben zu enthalten:

  1. die politische Gemeinde, in welcher der oder die Unterzeichnende stimmberechtigt ist;
  2. den Wortlaut der Initiative und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;
  3. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
  4. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
  5. die Namen und Adressen von mindestens 7 Urhebern der Initiative (Initiativkomitee)

Art. 70 Zusätzliche Bestimmungen

Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (§ 56), Stimmrechtsbescheinigung (§ 58), Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (§ 59) und Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 60 Abs. 3) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

Art. 71 Einreichung

Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Landeskanzlei gesamthaft und spätestens 2 Jahre seit der Veröffentlichung des Titels und Texts im Amtsblatt einzureichen. *

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 72 Prüfung des Zustandekommens

Die Landeskanzlei prüft, ob eine Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist.

Ungültig sind:

  1. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse der §§ 69 und 70 nicht erfüllen;
  2. Unterschriften von Unterzeichnenden, die nicht stimmberechtigt sind oder deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.

Art. 73 Verfügung

Die Landeskanzlei stellt durch eine im Amtsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die Volksinitiative zustande gekommen ist.

Art. 74 Rückzug

Jede Volksinitiative kann von der Mehrheit des Initiativkomitees zurückgezogen werden.

Der Rückzug ist nicht mehr zulässig:

  1. wenn der Regierungsrat die Volksabstimmung über eine Volksinitiative festgesetzt hat.

Wird eine Initiative zurückgezogen, unterliegt ein formulierter Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, sofern der Landrat diesen mit mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst und nicht durch separaten Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt.  *

6.3 Gemeindeinitiative

6.4 Behandlung und Abstimmung

Art. 78 * Behandlung

Der Regierungsrat erstattet dem Landrat zu gültig zustandegekommenen Volksinitiativen Bericht und stellt Antrag.

Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig.

Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. *

Nichtformulierte Begehren werden innert 2 Jahren seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert 2 Jahren seit der Zustimmung eine entsprechende Vorlage aus. Der Landrat bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes. *

Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Art. 78a * Weitere Behandlungsfristen *

Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat innert 3 Monaten seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens eine Vorlage zur Rechtsgültigkeit der Initiative. *

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Zustimmung zur Initiative oder deren Ablehnung seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens in der Regel innert: *

  1. 6 Monaten bei formulierten Initiativen;
  2. 12 Monaten bei nichtformulierten Initiativen.

Bei Initiativen und gegenübergestellten Gegenvorschlägen entfällt das Vernehmlassungsverfahren.

Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem nichtformulierten Begehren Folge zu geben, unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat in der Regel innert 12 Monaten seit der Zustimmung eine entsprechende Vorlage.  *

Der Landrat kann im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee eine Verlängerung oder Unterbrechung der Behandlungsfristen gemäss § 29 Abs. 2 und 3 der Kantonsverfassung anordnen. Der Beschluss des Landrats ist endgültig. *

Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen zur Wahrung der Behandlungsfristen.

Im Falle eines Säumnisses legt das Präsidium des Kantonsgerichts (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) auf Antrag des Initiativkomitees nach Anhören des Regierungsrats und des Landrats den Abstimmungstermin fest. *

Art. 79 * Gegenvorschlag

Einer formulierten Initiative darf nur ein formulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden. Der Gegenvorschlag kann sich auf eine andere Erlassstufe beziehen als die Initiative.

Einer nichtformulierten Initiative darf ein formulierter oder nichtformulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.

Art. 81 * Abstimmung

Initiativen und gleichzeitig gegenübergestellte Gegenvorschläge sind den Stimmberechtigten gemeinsam zur Abstimmung vorzulegen. *

Das Verfahren richtet sich nach § 20 dieses Gesetzes.  *

7 Besondere Bestimmungen für Gemeindebegehren *

Art. 81a * Formelle Voraussetzungen

Gemeindebegehren gemäss § 49 Abs. 1 der Verfassung werden durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindeversammlungen bzw. der Einwohnerräte gefasst. Diese Beschlüsse unterstehen dem Referendum nicht.

Das Begehren hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Angabe des Beschlusses, gegen den das Referendum ergriffen wird, bzw. den Wortlaut der Initiative;
  2. bei Initiativen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel; gegebenenfalls die Ermächtigung an den Gemeinderat zum Rückzug der Initiative (§ 81c Abs. 2);
  3. die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.

Art. 81b * Zustandekommen

Die Landeskanzlei stellt durch eine im Amtsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob das Gemeindebegehren zustande gekommen ist.

Sie ist befugt, formelle Mängel bei den betreffenden Gemeinden direkt beheben zu lassen.

Art. 81c * Rückzug der Initiative

Jede Gemeindeinitiative kann zurückgezogen werden.

Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat kann den Gemeinderat zum vorneherein zum Rückzug der Initiative ermächtigen.

Der Rückzug gilt als beschlossen, wenn das Begehren von so vielen Gemeinden zurückgenommen wird, dass das Quorum von 5 Gemeinden nicht mehr erfüllt ist.

§ 74 Abs. 2 gilt entsprechend.

8 Referendum und Initiative in der Gemeinde

Art. 82 Anwendbare Bestimmungen

Die §§ 54–57, 59–63, 67–74, 78, 78a Abs. 3–5, 79, 81 und 91 gelten sinngemäss auch für Referendum und Volksinitiative in der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970[5]*

Die Veröffentlichungen erfolgen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. *

Zuständig sind: die Gemeindeverwaltung anstelle der Landeskanzlei, der Gemeinderat bzw. der Bürgerrat anstelle des Regierungsrats, die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat anstelle des Landrats.

9 Rechtspflege

9.1 Beschwerde beim Regierungsrat

Art. 83 * Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden

Beim Regierungsrat kann Beschwerde erhoben werden:

  1. wegen Verletzung des Stimmrechts;
  2. wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen; vorbehalten bleibt § 88 Abs. 1 Bst. b;
  3. gegen Zwischenverfügungen der verfahrensleitenden Instanz gemäss § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft[6], gestützt auf Bst. a und b.

Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung über die Vorprüfung einer Volksinitiative steht die Beschwerdebefugnis nur der Mehrheit des Initiativkomitees zu.

Die Beschwerde ist innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes bzw. seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen, spätestens jedoch am 3. Tag nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung des Ergebnisses. *

Art. 85 Aufschiebende Wirkung

Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Regierungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

Art. 86 * Entscheid und Verfügungen

Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Mängel fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens, die notwendigen Massnahmen zu deren Behebung.

Er hebt eine Abstimmung oder Wahl auf, wenn er Mängel feststellt, welche nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflussen.

Beschwerden gemäss § 83 Abs. 1 sind unter Vorbehalt von § 20 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988[7] kostenlos. *

Art. 87 Abstimmungen und Wahlen des Bundes

Entscheide des Regierungsrats über Beschwerden bei Abstimmungen und Wahlen des Bundes sind unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Rechtsmittel endgültig.

9.2 Beschwerde beim Kantonsgericht *

Art. 88 * Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden

Beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) kann Beschwerde erhoben werden: *

  1. gegen Entscheide des Regierungsrats über Beschwerden gemäss§ 83 Abs. 1;
  2. gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungsrats wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen;
  3. gegen Verfügungen der Landeskanzlei nach diesem Gesetz.

Gegen Verfügungen der Landeskanzlei über die Vorprüfung einer Volks- oder Gemeindeinitiative steht die Beschwerdebefugnis nur der Mehrheit des Initiativkomitees bzw. der federführenden Gemeinde zu.

Art. 90 * Beschwerdefrist, Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde ist innert 3 Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. der Verfügung dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) einzureichen.

Es kommt ihr nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

10 Schlussbestimmungen

Art. 91 Berechnung der Fristen

Für die Berechnung der Fristen gilt:

  1. der Tag, an dem die Frist (Entdeckung des Beschwerdegrundes, Veröffentlichung des Ergebnisses, Eröffnung der Verfügung) zu laufen beginnt, wird nicht mitgezählt.
  2. Ist der letzte Tag der Frist ein öffentlicher Ruhetag (Sonntag oder kantonaler Feiertag) oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
  3. Der Post übergebene Beschwerden bzw. Einsprachen gelten als rechtzeitig eingegangen, wenn sie den Poststempel des letzten Tages der Frist tragen.

Art. 94 Förderung der Stimmbeteiligung

Der Regierungsrat kann Projekte zur Hebung der Stimmbeteiligung fördern und unterstützen oder selber durchführen. Er kann, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses, gezielte Untersuchungen über das Wahlverhalten veranlassen.

Art. 95 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 26. November 1959[8] über die Wahlen und Abstimmungen;
  2. das Gesetz vom 10. Oktober 1921[9] betreffend das Stimmrecht der fruchtlos gepfändeten Schuldner und Konkursiten;
  3. § 12 Abs. 2, § 51 Abs. 5, § 84 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und 3, § 135 Abs. 1 und § 141 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970[10];
  4. § 26 des Gesetzes vom 30. Mai 1911[11] betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
  5. das Gesetz vom 4. April 1968[12] über die Wählbarkeit in Behörden und Beamtungen;
  6. § 4 des Organisationsgesetzes vom 28. April 1958[13];
  7. die §§ 35–37 des Gesetzes vom 31. August 1891[14] betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs;
  8. § 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 1941[15] betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches;
  9. § 12 Ziff. 3 des Gesetzes vom 21. September 1961[16] betreffend Zivilprozessordnung (ZPO);
  10. der Landratsbeschluss vom 5. Dezember 1870[17] betreffend Erläuterungen zu Volksabstimmungen über Gesetze.

Art. 96 Änderung des Gemeindegesetzes

§ 8 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 52, § 66 Abs. 3, § 106 Abs. 1, § 123 Abs. 3 und § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970[18] werden wie folgt geändert: ...[19]

Art. 97 Amtsperiode der Gemeindeorgane

Für alle Gemeindeorgane, deren Amtsperiode am 31. Dezember 1983 abläuft, wird diese bis zum 30. Juni 1984 verlängert.

Die Amtsperiode der Wahlbüros beginnt neu am 1. Juli 1984.

Art. 98 * Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 99 Inkrafttreten

Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[20]

Soweit es Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht enthält, bedarf es der Genehmigung durch den Bundesrat.[21]

Art. 100 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2021

Die Unterschriftenlisten einer im Amtsblatt bereits veröffentlichten Volksinitiative sind der Landeskanzlei gesamthaft und spätestens 2 Jahre seit Inkrafttreten der Änderung vom 16. September 2021 einzureichen. 

Die Behandlungsfristen gemäss § 78a Abs. 1, 2 und 2bis sind nur auf nichtformulierte Initiativen anwendbar, die nach Inkrafttreten dieser Änderung vom 16. September 2021 zustande gekommen sind. 

Egress

GS 27.820

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.09.1981 01.07.1982 Erlass Erstfassung GS 27.820
06.06.1983 01.01.1994 § 48 Abs. 1, Bst. f.bis geändert GS 31.470
23.05.1991 01.01.1992 Ingress geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 3 Abs. 3 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 3 Abs. 4 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 3 Abs. 5 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 5 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 6 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 7 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 9 Abs. 3 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 10 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 10 Abs. 2 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 10 Abs. 3 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 13 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 14 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 16 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 19 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 20 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 24 Abs. 3 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 24 Abs. 4 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 31 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 33 Abs. 4 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 33 Abs. 8 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 35 Abs. 4 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 35 Abs. 5 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 35 Abs. 6 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 35 Abs. 7 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 36 Abs. 2 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 39 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 Titel 5.1 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 50 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 Titel 5.2 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 50a totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 51 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 Titel 5.3 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 55 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 64 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 65 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 66 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 68 Abs. 4 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 74 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 75 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 76 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 77 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 78 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 79 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 80 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 81 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 Titel 7 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 81a totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 81b totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 81c totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 82 Abs. 2 geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 83 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 84 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 86 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 88 totalrevidiert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 89 aufgehoben GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 91 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 30.763
23.05.1991 01.01.1992 § 98 totalrevidiert GS 30.763
21.11.1994 01.07.1995 § 32 Abs. 2 aufgehoben GS 32.75
21.11.1994 01.07.1995 § 54 aufgehoben GS 32.75
12.06.1995 01.01.1996 § 82 Abs. 1 geändert GS 32.285
26.06.1997 01.01.1998 § 22 Abs. 1, Bst. g. aufgehoben GS 32.929
26.06.1997 01.01.1998 § 27 Abs. 1, Bst. g. aufgehoben GS 32.929
10.12.1997 01.07.1998 § 2 Abs. 1 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 4 Abs. 1 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 5 Abs. 3 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 18 Abs. 3 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 18 Abs. 4 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 38 Abs. 3 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 38 Abs. 6 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 55 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 56 Abs. 1 geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 69 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 33.87
10.12.1997 01.07.1998 § 83 Abs. 3 geändert GS 33.87
22.02.2001 01.04.2002 Titel 9.2 geändert GS 34.181
22.02.2001 01.04.2002 § 88 Abs. 1 geändert GS 34.181
22.02.2001 01.04.2002 § 90 totalrevidiert GS 34.181
21.06.2001 01.01.2002 § 78 Abs. 3 geändert GS 34.402
21.06.2001 01.01.2002 § 78a eingefügt GS 34.402
10.06.2004 01.01.2005 § 86 Abs. 3 eingefügt GS 35.302
23.03.2006 01.08.2006 § 5 Abs. 2 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 6 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 6 Abs. 1bis eingefügt GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 6 Abs. 3 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 7 Abs. 2 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 10 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 10 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 15 totalrevidiert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 25 Abs. 2 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 28 Abs. 5 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 33 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 33 Abs. 6 aufgehoben GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 33 Abs. 7 aufgehoben GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 33a eingefügt GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 34 totalrevidiert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 35 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 35 Abs. 3 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 35 Abs. 8 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 46 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 49 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 58 Abs. 1 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 58 Abs. 1bis eingefügt GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 58 Abs. 2 geändert GS 35.934
23.03.2006 01.08.2006 § 30 Abs. 3 geändert GS 35.934) bzw. Berichtigung vom 14.08.2006 (GS 35.953
21.02.2008 01.09.2008 § 93 aufgehoben GS 36.690
19.06.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 36.757
12.03.2009 01.01.2011 § 26 Abs. 3 geändert GS 37.95
08.03.2012 01.01.2013 § 1a eingefügt wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 4, Bst. a. geändert wg. GS 37.893
22.03.2012 01.04.2014 § 22 Abs. 1, Bst. e. geändert wg. GS 38.37
22.03.2012 01.04.2014 § 27 Abs. 1, Bst. c. geändert wg. GS 38.37
22.03.2012 01.04.2014 § 30 Abs. 1 geändert wg. GS 38.37
05.03.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 1bis eingefügt GS 2015.057
05.03.2015 01.01.2016 § 7a eingefügt GS 2015.057
05.03.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 3 geändert GS 2015.057
05.03.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 4 eingefügt GS 2015.057
05.03.2015 01.01.2016 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2015.057
01.06.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 2bis eingefügt GS 2017.041
01.06.2017 01.01.2018 § 82 Abs. 2 geändert GS 2017.041
01.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.041
28.09.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 1 geändert GS 2017.083
28.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.083
17.05.2018 01.04.2019 § 22 Abs. 1, Bst. e. aufgehoben GS 2018.069
17.05.2018 01.04.2019 § 22 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.04.2019 § 27 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2018.069
17.05.2018 01.04.2019 § 27 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.04.2019 § 30 Abs. 1 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.04.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.069
16.09.2021 14.02.2022 § 71 Abs. 1 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 74 Abs. 2, Bst. a. aufgehoben GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 74 Abs. 3 eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78 Abs. 3 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78 Abs. 4 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Titel geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 1 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 2 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 2, Bst. a. eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 2, Bst. b. eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 2bis eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 3 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 78a Abs. 5 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 81 Abs. 1 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 81 Abs. 2 eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 82 Abs. 1 geändert GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 § 100 eingefügt GS 2022.030
16.09.2021 14.02.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.030
15.09.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 4, Bst. b. geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 2 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 6 Abs. 6 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2, Bst. b. aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2, Bst. c. aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 11a eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 3 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 2 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 3 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 26 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 26 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 26 Abs. 3 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 26 Abs. 4 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 26a eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 27a eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 28 Abs. 5 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 3 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 4 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 4bis eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 5 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 34 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 37 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 5 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 46 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 46 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 46 Abs. 3 eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 49 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 56 Abs. 1 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 56 Abs. 2 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 56 Abs. 3 geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 83 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 83 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 § 92 aufgehoben GS 2022.096
15.09.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.096
26.01.2023 01.01.2024 § 7b eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 1bis eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 2 geändert GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088
17.10.2024 01.05.2025 § 36 Titel geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 36 Abs. 2 geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 36 Abs. 3 eingefügt GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 36 Abs. 4 eingefügt GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 39 Titel geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 39 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 39 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 39 Abs. 3 geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 39a eingefügt GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 40 totalrevidiert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 41 totalrevidiert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 42 Abs. 1 geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 42 Abs. 2 geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 42 Abs. 3 geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 43 Abs. 1 geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 47 Abs. 2 geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 47 Abs. 3 geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 49 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 49 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 49 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 49 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 49 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 § 49 Abs. 2, Bst. f. aufgehoben GS 2025.015
17.10.2024 01.05.2025 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2025.015

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.09.1981 01.07.1982 Erstfassung GS 27.820
Erlasstitel 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
Ingress 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 1a 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.893
§ 2 Abs. 1 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 2 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 2 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 3 Abs. 3 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 3 Abs. 4 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 3 Abs. 4, Bst. a. 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 3 Abs. 4, Bst. b. 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 3 Abs. 5 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 3 Abs. 6 19.06.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.757
§ 4 Abs. 1 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 4 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 4 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096
§ 5 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 5 Abs. 2 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 5 Abs. 3 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 6 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 6 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 6 Abs. 1bis 23.03.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.934
§ 6 Abs. 2 23.03.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.934
§ 6 Abs. 3 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 6 Abs. 6 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 7 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 7 Abs. 1bis 05.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.057
§ 7 Abs. 2 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 7 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 7a 05.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.057
§ 7b 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 9 Abs. 3 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 10 Abs. 1, Bst. b. 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 10 Abs. 1, Bst. c. 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 10 Abs. 2 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 10 Abs. 2, Bst. b. 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096
§ 10 Abs. 2, Bst. c. 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 10 Abs. 2, Bst. c. 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096
§ 10 Abs. 2, Bst. d. 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 10 Abs. 3 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 11a 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096
§ 13 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 14 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 15 23.03.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.934
§ 15 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 15 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 15 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 16 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 18 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096
§ 18 Abs. 3 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 18 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 18 Abs. 4 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 19 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 19 Abs. 2bis 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.041
§ 20 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 22 Abs. 1, Bst. e. 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37
§ 22 Abs. 1, Bst. e. 17.05.2018 01.04.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 22 Abs. 1, Bst. f. 17.05.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069
§ 22 Abs. 1, Bst. g. 26.06.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 32.929
§ 24 Abs. 3 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 24 Abs. 4 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 25 Abs. 1 28.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.083
§ 25 Abs. 2 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 26 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 26 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 26 Abs. 3 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.95
§ 26 Abs. 3 05.03.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.057
§ 26 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096
§ 26 Abs. 4 05.03.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.057
§ 26 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096
§ 26a 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096
§ 27 Abs. 1, Bst. c. 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37
§ 27 Abs. 1, Bst. c. 17.05.2018 01.04.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 27 Abs. 1, Bst. d. 17.05.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069
§ 27 Abs. 1, Bst. g. 26.06.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 32.929
§ 27a 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096
§ 28 Abs. 5 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 28 Abs. 5 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 30 Abs. 1 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37
§ 30 Abs. 1 17.05.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069
§ 30 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 30 Abs. 3 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934) bzw. Berichtigung vom 14.08.2006 (GS 35.953
§ 30 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 30 Abs. 4 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 30 Abs. 4bis 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096
§ 30 Abs. 5 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 31 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 32 Abs. 2 21.11.1994 01.07.1995 aufgehoben GS 32.75
§ 33 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 33 Abs. 4 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 33 Abs. 6 23.03.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.934
§ 33 Abs. 7 23.03.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.934
§ 33 Abs. 8 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 33a 23.03.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.934
§ 34 23.03.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.934
§ 34 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096
§ 35 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 35 Abs. 3 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 35 Abs. 4 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 35 Abs. 5 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 35 Abs. 6 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 35 Abs. 7 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 35 Abs. 8 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 36 17.10.2024 01.05.2025 Titel geändert GS 2025.015
§ 36 Abs. 2 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 36 Abs. 2 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 36 Abs. 3 17.10.2024 01.05.2025 eingefügt GS 2025.015
§ 36 Abs. 4 17.10.2024 01.05.2025 eingefügt GS 2025.015
§ 37 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 38 Abs. 3 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 38 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 38 Abs. 5 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 38 Abs. 6 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 39 17.10.2024 01.05.2025 Titel geändert GS 2025.015
§ 39 Abs. 2, Bst. a. 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 39 Abs. 2, Bst. b. 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 39 Abs. 2, Bst. b. 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 39 Abs. 3 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 39a 17.10.2024 01.05.2025 eingefügt GS 2025.015
§ 40 17.10.2024 01.05.2025 totalrevidiert GS 2025.015
§ 41 17.10.2024 01.05.2025 totalrevidiert GS 2025.015
§ 42 Abs. 1 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 42 Abs. 2 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 42 Abs. 3 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 43 Abs. 1 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 46 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 46 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 46 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 46 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096
§ 47 Abs. 2 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 47 Abs. 3 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 48 Abs. 1, Bst. f.bis 06.06.1983 01.01.1994 geändert GS 31.470
§ 49 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 49 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 49 Abs. 2, Bst. a. 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 49 Abs. 2, Bst. b. 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 49 Abs. 2, Bst. c. 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 49 Abs. 2, Bst. d. 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 49 Abs. 2, Bst. e. 17.10.2024 01.05.2025 geändert GS 2025.015
§ 49 Abs. 2, Bst. f. 17.10.2024 01.05.2025 aufgehoben GS 2025.015
Titel 5.1 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 50 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
Titel 5.2 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 50a 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 51 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
Titel 5.3 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 54 21.11.1994 01.07.1995 aufgehoben GS 32.75
§ 55 Abs. 1, Bst. c. 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 55 Abs. 1, Bst. d. 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 56 Abs. 1 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 56 Abs. 1 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 56 Abs. 1bis 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088
§ 56 Abs. 2 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 56 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.088
§ 56 Abs. 3 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 58 Abs. 1 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 58 Abs. 1bis 23.03.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.934
§ 58 Abs. 2 23.03.2006 01.08.2006 geändert GS 35.934
§ 64 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 65 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 66 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 68 Abs. 4 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 69 Abs. 1, Bst. d. 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 71 Abs. 1 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030
§ 74 Abs. 2, Bst. a. 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 74 Abs. 2, Bst. a. 16.09.2021 14.02.2022 aufgehoben GS 2022.030
§ 74 Abs. 3 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030
§ 75 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763
§ 76 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763
§ 77 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763
§ 78 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 78 Abs. 3 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.402
§ 78 Abs. 3 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030
§ 78 Abs. 4 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030
§ 78a 21.06.2001 01.01.2002 eingefügt GS 34.402
§ 78a 16.09.2021 14.02.2022 Titel geändert GS 2022.030
§ 78a Abs. 1 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030
§ 78a Abs. 2 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030
§ 78a Abs. 2, Bst. a. 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030
§ 78a Abs. 2, Bst. b. 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030
§ 78a Abs. 2bis 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030
§ 78a Abs. 3 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030
§ 78a Abs. 5 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030
§ 79 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 80 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763
§ 81 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 81 Abs. 1 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030
§ 81 Abs. 2 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030
Titel 7 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 81a 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 81b 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 81c 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 82 Abs. 1 12.06.1995 01.01.1996 geändert GS 32.285
§ 82 Abs. 1 16.09.2021 14.02.2022 geändert GS 2022.030
§ 82 Abs. 2 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 82 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.041
§ 83 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 83 Abs. 1, Bst. b. 15.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.096
§ 83 Abs. 1, Bst. c. 15.09.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.096
§ 83 Abs. 3 10.12.1997 01.07.1998 geändert GS 33.87
§ 84 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763
§ 86 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 86 Abs. 3 10.06.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.302
Titel 9.2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.181
§ 88 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 88 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.181
§ 89 23.05.1991 01.01.1992 aufgehoben GS 30.763
§ 90 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.181
§ 91 Abs. 1, Bst. a. 23.05.1991 01.01.1992 geändert GS 30.763
§ 92 15.09.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.096
§ 93 21.02.2008 01.09.2008 aufgehoben GS 36.690
§ 98 23.05.1991 01.01.1992 totalrevidiert GS 30.763
§ 100 16.09.2021 14.02.2022 eingefügt GS 2022.030
Anhang 1 05.03.2015 01.01.2016 Name und Inhalt geändert GS 2015.057
Anhang 1 01.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.041
Anhang 1 28.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.083
Anhang 1 17.05.2018 01.04.2019 Inhalt geändert GS 2018.069
Anhang 1 16.09.2021 14.02.2022 Inhalt geändert GS 2022.030
Anhang 1 15.09.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.096
Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088
Anhang 1 17.10.2024 01.05.2025 Inhalt geändert GS 2025.015