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131.111

Reglement betreffend Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales

(Hausordnung)

Vom 26.04.2018 (Stand 10.05.2018)

Präambel

Die Geschäftsleitung des Landrats,

gestützt auf §§ 13 und 55 des Gesetzes vom 21. November 1994[1] über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz),

beschliesst:

1 Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales

Art. 1 Platzzahl, Reservationen, Zulassung

Die Platzzahl auf der Tribüne ist begrenzt. Die reservierten Plätze sind für angemeldete Gruppen freizuhalten. Die Mitarbeitenden der Landeskanzlei haben das Recht, je nach Andrang die Besucherinnen und Besucher auf die Zuschauertribüne zuzulassen und weitere eventuell zurückzuweisen.

Art. 2 Propagandaverbot

Im ganzen Regierungsgebäude dürfen während Landratssitzungen keine Propagandamaterialien (Prospekte, Plakate, Transparente) verteilt oder sichtbar gemacht werden.

Art. 3 Elektronische Geräte

Mobiltelefone und andere elektronische Geräte sind auf der Zuschauertribüne lautlos zu schalten.

Art. 4 Lärmvermeidung

Zur Sicherstellung des Parlamentsbetriebes dürfen auf der Tribüne keine Unmuts- oder Beifallkundgebungen vorgebracht werden.

Wer die Verhandlungen stört, kann gemäss § 55 des Landratsgesetzes nach vorheriger Ermahnung auf Anweisung des Landratspräsidiums von den Weibeln weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.

Art. 5 Verantwortliche Begleitpersonen

Bei Schulklassen sind die begleitenden Lehrpersonen für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich.

Egress

GS 2018.031

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.04.2018 10.05.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.031

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.04.2018 10.05.2018 Erstfassung GS 2018.031