Die Platzzahl auf der Tribüne ist begrenzt. Die reservierten Plätze sind für angemeldete Gruppen freizuhalten. Die Mitarbeitenden der Landeskanzlei haben das Recht, je nach Andrang die Besucherinnen und Besucher auf die Zuschauertribüne zuzulassen und weitere eventuell zurückzuweisen.
131.111
Reglement betreffend Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales
(Hausordnung)
Präambel
gestützt auf §§ 13 und 55 des Gesetzes vom 21. November 1994[1] über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz),
1 Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales
Art. 1 Platzzahl, Reservationen, Zulassung
Art. 2 Propagandaverbot
Im ganzen Regierungsgebäude dürfen während Landratssitzungen keine Propagandamaterialien (Prospekte, Plakate, Transparente) verteilt oder sichtbar gemacht werden.
Art. 3 Elektronische Geräte
Mobiltelefone und andere elektronische Geräte sind auf der Zuschauertribüne lautlos zu schalten.
Art. 4 Lärmvermeidung
Zur Sicherstellung des Parlamentsbetriebes dürfen auf der Tribüne keine Unmuts- oder Beifallkundgebungen vorgebracht werden.
Wer die Verhandlungen stört, kann gemäss § 55 des Landratsgesetzes nach vorheriger Ermahnung auf Anweisung des Landratspräsidiums von den Weibeln weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.
Art. 5 Verantwortliche Begleitpersonen
Bei Schulklassen sind die begleitenden Lehrpersonen für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 26.04.2018 | 10.05.2018 | Erlass | Erstfassung | GS 2018.031 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.04.2018 | 10.05.2018 | Erstfassung | GS 2018.031 |