Die Begnadigung kann jedem Verurteilten gewährt werden, sofern er als der Gnade würdig befunden wird.
131.2
Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes
Präambel
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung von § 18 Ziffer 13 der Staatsverfassung und §§ 36 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches[1] sowie gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staatsverfassung, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Voraussetzungen
Dem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten kann die Begnadigung in der Regel nur zugebilligt werden, wenn er sich seit dem Erlass des Urteils und während der Strafverbüssung klaglos betragen hat und seine Haltung die dauernde Besserung erwarten lässt.
Art. 3 Empfehlung des Gerichts
Die Begnadigung soll nach Möglichkeit gewährt werden, wenn das Gericht diese im Urteil empfohlen hat.
Art. 4 Einreichung
Begnadigungsgesuche sind der Petitionskommission des Landrates einzureichen. Ausgenommen sind Gesuche, welche eine Verurteilung zu einer Geldbusse betreffen. Diese sind an die Polizeidirektion zu richten, welche dem Präsidenten der Petitionskommission umgehend den Eingang mitteilt.
Art. 5 Frist
Hat ein Begnadigungsgesuch ein auf Geldbusse lautendes Urteil zum Gegenstand, so ist es innert zwei Monaten nach der Fristansetzung zur Zahlung der Busse im Sinne von Artikel 49 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu stellen. Verspätete Begnadigungsgesuche können nur berücksichtigt werden, wenn ausserordentliche Umstände nachgewiesen werden.
Art. 6 Aufschiebende Wirkung
Lautet ein Gesuch auf teilweisen oder vollständigen Erlass einer unbedingt gefällten Freiheitsstrafe oder auf deren Umwandlung in eine bedingt vollziehbare, so entscheidet der Präsident der Petitionskommission zunächst, ob dem Gesuch aufschiebende Wirkung zukommt.
Art. 7 Behandlung des Gesuches
Der Präsident der Petitionskommission übermittelt jedes Gesuch der Polizeidirektion. Die Polizeidirektion stellt alle für die Beurteilung eines Gesuches notwendigen Unterlagen zusammen. Sie holt insbesondere die Führungs- und Leumundsberichte über den Gesuchsteller ein. Anschliessend leitet sie ihre Unterlagen zusammen mit einem Bericht der Petitionskommission zu.
Die Petitionskommission kann den Vorsitzenden des urteilenden Gerichts zum Gesuch anhören.
Art. 8 Beschluss der Petitionskommission; a. Freiheitsstrafe
Bezieht sich ein Begnadigungsgesuch auf eine Freiheitsstrafe, so darf darüber nur abgestimmt werden, wenn fünf Kommissionsmitglieder bei der Abstimmung zugegen sind. Zu einem die Begnadigung empfehlenden Beschluss bedarf es der Zustimmung von vier Kommissionsmitgliedern.
Werden verschiedene Anträge gestellt, so ist zunächst über den mildesten abzustimmen und nach dessen allfälliger Ablehnung fortzufahren, bis ein Antrag das erforderliche Mehr auf sich vereinigt. Ist das nicht der Fall, so gilt das Gesuch als abgelehnt.
Art. 9 b. Busse
Lautet das Begnadigungsgesuch auf den ganzen oder teilweisen Erlass einer Geldbusse, so entscheidet die Petitionskommission unter Vorbehalt der Anwesenheit von vier Mitgliedern mit einfachem Mehr.
Art. 10 c. Widerruf
Beschlüsse über den Widerruf einer Begnadigung unterliegen sinngemäss den Bestimmungen des § 8 bzw. 9 dieser Verordnung.
Art. 11 Kommissionsantrag
Den Entscheid über die Begnadigung bzw. über deren Widerruf leitet die Petitionskommission als Antrag mit einem Bericht an den Landrat weiter.
Art. 12 Aufgehobener Erlass
Der Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 11. September 1947[2] wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieser Landratsbeschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.[4]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 14.09.1967 | 28.09.1967 | Erlass | Erstfassung | GS 23.488 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.09.1967 | 28.09.1967 | Erstfassung | GS 23.488 |