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131.2

Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes

Vom 14.09.1967 (Stand 01.07.1971)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung von § 18 Ziffer 13 der Staatsverfassung und §§ 36 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches[1] sowie gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staatsverfassung, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Begnadigung kann jedem Verurteilten gewährt werden, sofern er als der Gnade würdig befunden wird.

Art. 2 Voraussetzungen

Dem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten kann die Begnadigung in der Regel nur zugebilligt werden, wenn er sich seit dem Erlass des Urteils und während der Strafverbüssung klaglos betragen hat und seine Haltung die dauernde Besserung erwarten lässt.

Art. 3 Empfehlung des Gerichts

Die Begnadigung soll nach Möglichkeit gewährt werden, wenn das Gericht diese im Urteil empfohlen hat.

Art. 4 Einreichung

Begnadigungsgesuche sind der Petitionskommission des Landrates einzureichen. Ausgenommen sind Gesuche, welche eine Verurteilung zu einer Geldbusse betreffen. Diese sind an die Polizeidirektion zu richten, welche dem Präsidenten der Petitionskommission umgehend den Eingang mitteilt.

Art. 5 Frist

Hat ein Begnadigungsgesuch ein auf Geldbusse lautendes Urteil zum Gegenstand, so ist es innert zwei Monaten nach der Fristansetzung zur Zahlung der Busse im Sinne von Artikel 49 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu stellen. Verspätete Begnadigungsgesuche können nur berücksichtigt werden, wenn ausserordentliche Umstände nachgewiesen werden.

Art. 6 Aufschiebende Wirkung

Lautet ein Gesuch auf teilweisen oder vollständigen Erlass einer unbedingt gefällten Freiheitsstrafe oder auf deren Umwandlung in eine bedingt vollziehbare, so entscheidet der Präsident der Petitionskommission zunächst, ob dem Gesuch aufschiebende Wirkung zukommt.

Art. 7 Behandlung des Gesuches

Der Präsident der Petitionskommission übermittelt jedes Gesuch der Polizeidirektion. Die Polizeidirektion stellt alle für die Beurteilung eines Gesuches notwendigen Unterlagen zusammen. Sie holt insbesondere die Führungs- und Leumundsberichte über den Gesuchsteller ein. Anschliessend leitet sie ihre Unterlagen zusammen mit einem Bericht der Petitionskommission zu.

Die Petitionskommission kann den Vorsitzenden des urteilenden Gerichts zum Gesuch anhören.

Art. 8 Beschluss der Petitionskommission; a. Freiheitsstrafe

Bezieht sich ein Begnadigungsgesuch auf eine Freiheitsstrafe, so darf darüber nur abgestimmt werden, wenn fünf Kommissionsmitglieder bei der Abstimmung zugegen sind. Zu einem die Begnadigung empfehlenden Beschluss bedarf es der Zustimmung von vier Kommissionsmitgliedern.

Werden verschiedene Anträge gestellt, so ist zunächst über den mildesten abzustimmen und nach dessen allfälliger Ablehnung fortzufahren, bis ein Antrag das erforderliche Mehr auf sich vereinigt. Ist das nicht der Fall, so gilt das Gesuch als abgelehnt.

Art. 9 b. Busse

Lautet das Begnadigungsgesuch auf den ganzen oder teilweisen Erlass einer Geldbusse, so entscheidet die Petitionskommission unter Vorbehalt der Anwesenheit von vier Mitgliedern mit einfachem Mehr.

Art. 10 c. Widerruf

Beschlüsse über den Widerruf einer Begnadigung unterliegen sinngemäss den Bestimmungen des § 8 bzw. 9 dieser Verordnung.

Art. 11 Kommissionsantrag

Den Entscheid über die Begnadigung bzw. über deren Widerruf leitet die Petitionskommission als Antrag mit einem Bericht an den Landrat weiter.

Art. 12 Aufgehobener Erlass

Der Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 11. September 1947[2] wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieser Landratsbeschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.[4]

Egress

GS 23.488

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.09.1967 28.09.1967 Erlass Erstfassung GS 23.488

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.09.1967 28.09.1967 Erstfassung GS 23.488