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140.14

Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses

Vom 21.12.2010 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 24 des Gesetzes vom 28. September 2017[1] über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL), *

beschliesst:

Art. 1 Ziele

Der Planungs- und Strategieausschuss dient der direktionsübergreifenden Koordination für die Vorbereitung der strategischen Planung sowie deren Umsetzung und Umsetzungskontrolle.

Die Planungsunterlagen sind kohärent und so zu gestalten, dass die Umsetzung überprüfbar wird.

Art. 2 Aufgaben

Der Planungs- und Strategieausschuss:

  1. ist verantwortlich für die Analyseinstrumente SWOT-Analyse, Formulierung der strategischen Ziele, strategische Aufgabenanalyse (periodisch oder situativ), Entwicklung und Anwendung der Priorisierungsmethode für neue Vorhaben (jährlich) und strategisches Controlling (jährlich);
  2. bereitet die strategischen Informationen aus den Erkenntnissen der Analyseinstrumente zuhanden des Regierungsrates auf, integriert die strategischen Ziele in die mittel- und langfristigen Planungsdokumente (Grundsatzpapier «Auf lange Sicht», Regierungsprogramm) und ist zuständig für die Darstellung des Bezugs zur strategischen Planung in der Jahresplanung und im Berichtswesen (Jahresbericht);
  3. unterstützt den Regierungsrat bei der strategischen politischen Steuerung einer kohärenten und nachhaltigen Politik im Rahmen der Legislaturplanung;
  4. unterstützt den Regierungsrat bei der Kommunikation einer kohärenten und nachhaltigen Politik;
  5. entwickelt das strategische politische Steuerungssystem weiter;
  6. kann Fachgruppen zu direktionsübergreifenden Fragen bilden;
  7. unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Umsetzung der im Zusammenhang mit der Standortförderung ergangenen Entscheide in den Direktionen.

Die Aufgaben und die Verantwortungen werden in einem Handbuch geregelt.

Art. 3 Mitglieder und Leitung

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: *

  1. den 5 Generalsekretärinnen bzw. den Generalsekretären,
  2. 1 Vertretung der Landeskanzlei,
  3. der für die Finanzplanung verantwortlichen Person (FKD).

Der Regierungsrat regelt die Leitung wie folgt:

  1. die Finanzverwalterin bzw. durch den Finanzverwalter (FKD) und
  2. 1 Vertretung der FKD-Generalsekretärin bzw. dem FKD-Generalsekretär.

Die Mitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.

Die Mitglieder können sich durch Mitteilung an die Leitung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begleiten lassen.

Art. 4 * Stimmrecht, Sekretariat

Die Generalsekretärinnen bzw. die Generalsekretäre sowie die Vertretung der Landeskanzlei haben je 1 Stimme.

Das Sekretariat wird von der Stabsstelle der Finanzverwalterin bzw. dem Finanzverwalter (FKD) besorgt.

Art. 5 Sitzungen

Die Sitzungsplanung obliegt der Leitung.

Die Sitzungseinladung und die Traktandenliste mit Unterlagen werden spätestens 4 Tage vor der Sitzung den Sitzungsteilnehmenden zugestellt.

Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Art. 6 Kommunikation

Der Planungs- und Strategieausschuss wird durch die Arbeitsgruppe «Kommunikation 2012 - 2015» unterstützt. Diese beantragt und entwickelt die Kommunikationsmassnahmen, die im Zusammenhang mit den Planungsinstrumenten und dem Berichtswesens sowie der Umsetzung der strategischen Planung des Regierungsrates stehen. Die Arbeitsgruppe «Kommunikation 2012 - 2015» wird vom Regierungsrat eingesetzt.

Art. 7 * Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Organisation und Verankerung des Planungs- und Strategieausschusses innerhalb der kantonalen Verwaltung werden nach Ablauf jeder Legislatur überprüft und bei Bedarf angepasst.

Egress

GS 37.0348

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0348
18.06.2013 01.07.2013 § 2 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 38.190
18.06.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 1 geändert GS 38.190
18.06.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 2 geändert GS 38.190
18.06.2013 01.07.2013 § 4 totalrevidiert GS 38.190
18.06.2013 01.07.2013 § 7 totalrevidiert GS 38.190
24.05.2016 01.06.2016 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2016.013
24.05.2016 01.06.2016 § 2 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2016.013
24.05.2016 01.06.2016 § 2 Abs. 1, Bst. g. eingefügt GS 2016.013
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0348
Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 24.05.2016 01.06.2016 geändert GS 2016.013
§ 2 Abs. 1, Bst. f. 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt GS 38.190
§ 2 Abs. 1, Bst. f. 24.05.2016 01.06.2016 geändert GS 2016.013
§ 2 Abs. 1, Bst. g. 24.05.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016.013
§ 3 Abs. 1 18.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.190
§ 3 Abs. 2 18.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.190
§ 4 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.190
§ 7 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.190