Zur Anweisung von Zahlungen aus der Staatskasse und aus Anstalts- oder Betriebskassen sind zuständig:
- für alle Abteilungen, Anstalten und Betriebe: der Dienststellenleiter und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Generalsekretär;
- für den Stände- und den Landrat sowie die Landeskanzlei: der Landschreiber und bei dessen Verhinderung der 2. Landschreiber;
- für den Regierungsrat: der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident;
- für die richterlichen Behörden: der Präsident und bei dessen Verhinderung der Gerichtsschreiber.
Für die Anweisung von Einnahmen und Erträgen gilt die gleiche Zuständigkeitsordnung; ebenso für die internen Verrechnungsbelege.
In Zweifelsfällen bezeichnet der Direktionsvorsteher bzw. der Obergerichtspräsident die Anweisungsberechtigten. *