Lexipedia

140.31

Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren

Vom 16.05.2006 (Stand 01.03.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Durchführung:

  1. des Mitberichtsverfahrens zur Einholung verwaltungsinterner Stellungnahmen;
  2. des Vernehmlassungsverfahrens im Sinne von § 34 Absatz 2 der Kantonsverfassung zur Einholung verwaltungsexterner Stellungnahmen.

Das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren dienen dazu, die Meinungsbildung und Beschlussfassung durch den Regierungsrat und den Landrat zu erleichtern.

Vorbehalten bleibt die Verordnung über die Anhörung der Gemeinden[2].

2 Mitberichtsverfahren

Art. 2 Geltungsbereich

Mitberichte sind einzuholen:

  1. für alle Entwürfe zu Erlassen aller Rechtsetzungsstufen (Verfassung, Gesetze, Dekrete, Verordnungen):
  1. beim Rechtsdienst des Regierungsrates (rechtliche Prüfung) und
  2. bei der Landeskanzlei (gesetzestechnische und redaktionelle Prüfung).
  3. Auf die rechtliche Prüfung kann bei unproblematischen Erlassen und Erlassänderungen verzichtet werden.
  1. für Entwürfe öffentlichrechtlicher Verträge (Staatsverträge, Verwaltungsvereinbarungen und verwaltungsrechtliche Verträge):
  1. beim Rechtsdienst des Regierungsrates.
  2. Für verwaltungsrechtliche Standardverträge ist nur vor dem erstmaligen Abschluss oder bei wesentlichen Abweichungen ein Mitbericht einzuholen.
  1. für besonders wichtige oder umstrittene Rechtsfragen in den übrigen Geschäften: beim Rechtsdienst des Regierungsrates;
  2. für alle Entwürfe zu Vorlagen an den Landrat: bei der Landeskanzlei (formelle Überprüfung);
  3. für alle Geschäfte, inklusive für solche für die Vernehmlassung oder die Anhörung, welche finanzielle Folgen auslösen können, sowie für Planungsberichte (finanzhaushaltsrechtliche Prüfung): bei der Finanz- und Kirchendirektion;
  4. für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswirkungen in Personalangelegenheiten: bei der Finanz- und Kirchendirektion;
  5. für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswirkungen im EDV-Bereich: bei der Finanz- und Kirchendirektion;
  6. für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung für oder erheblichen Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion;
g.ter * für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswirkungen im Bereich Standortförderung: bei der Standortförderung;
  1. für Geschäfte, die den Aufgabenbereich von anderen Direktionen berühren: bei den betroffenen Direktionen.

Weitere Geschäfte können von der Landeskanzlei im Einzelfall nach Rücksprache mit der Antrag stellenden Direktion dem Mitberichtsverfahren unterstellt werden.

In Beschwerdeverfahren kann auf die Einholung eines Mitberichts bei den betroffenen Direktionen verzichtet werden, wenn sich diese bereits im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gemäss den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechtes geäussert haben.

Vorbehalten bleibt die Anordnung des Mitberichtsverfahrens durch den Regierungsrat bei der Behandlung eines Geschäfts.

Art. 3 Durchführung des Mitberichtsverfahrens

Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens ist die Antrag stellende Direktion. Sie holt die Mitberichte bei den Stellen gemäss § 2 Absatz 1 ein.

Der Mitberichtsvorlage sind Erläuterungen beizulegen, die eine fundierte Beurteilung des Vorhabens ermöglichen; sie enthalten insbesondere einen kurzen Überblick über die Ziele, die Grundzüge und die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens.

Der Mitbericht ist in der Regel innert 10 Arbeitstagen der Antrag stellenden Direktion zu erstatten. Bei umfangreichen oder komplexen Geschäften setzt die Antrag stellende Direktion eine angemessene verlängerte Frist. *

Der Mitbericht kann auch im Vernehmlassungsverfahren abschliessend erfolgen, wenn der Vernehmlassungsentwurf Zustimmung findet und nicht verändert wird oder wenn er im Sinne des Mitberichts verändert wird.

Art. 4 Erstattung des Mitberichts

Der Mitbericht ist kurz und klar zu fassen.

Fragen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den teilnehmenden Stellen und der Antrag stellenden Direktion werden vor Verfassen eines schriftlichen Mitberichts im direkten Kontakt geklärt. *

Wird der Antrag abgelehnt, ist anzugeben, in welcher modifizierten Form er allenfalls gutgeheissen werden kann.

Anstelle des schriftlichen Mitberichts können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das in seinen Schlussfolgerungen den Absätzen 1 und 2 entsprechen muss.

Art. 4a * Auswertung des Mitberichtsverfahren

Lautet der Mitbericht auf gänzliche oder teilweise Ablehnung des Geschäfts, entscheidet die Antrag stellende Direktion, ob sie an ihrem ursprünglichen Antrag festhalten, ihn zurückziehen oder im Sinne des Mitberichtes modifiziert unterbreiten will.

Allfällige Differenzen zwischen der Antrag stellenden Direktion und der teilnehmenden Stelle sind bilateral zu bereinigen, bevor der Antrag an den Regierungsrat gestellt wird. Bleiben Differenzen bestehen bzw. lassen sich diese bilateral nicht bereinigen, so sind diese in der Vorlage zu begründen und auf das durchgeführte Bereinigungsverfahren hinzuweisen.

Nach der Auswertung des Mitberichtsverfahrens unterbreitet die Antrag stellende Direktion die Landratsvorlagen mit finanziellen Auswirkungen vor deren Weiterleitung zur Vernehmlassung sowie vor deren Überweisung an den Landrat der Finanz- und Kirchendirektion zwecks Ausstellung des finanzhaushaltsrechtlichen Prüfergebnisses. *

Die Finanz- und Kirchendirektion stellt der Antrag stellenden Direktion das Prüfergebnis schriftlich innert 5 Arbeitstagen zu. *

Die Antrag stellende Direktion fügt das Prüfergebnis in den Erläuterungen zum Antrag im Anschluss an das Kapitel über die finanziellen Auswirkungen ein. *

Art. 5 * Antrag an den Regierungsrat

Das Ergebnis des Mitberichtsverfahrens ist in knapper Form auf dem Aktendeckel des Antrags an den Regierungsrat festzuhalten.

Dem Antrag an den Regierungsrat sind beizulegen:

  1. die Mitberichte und allfällige Unterlagen im Wortlaut;
  2. eine kurze schriftliche Begründung, warum im Mitberichtsverfahren gestellte Anträge nicht berücksichtigt worden sind;
  3. das Ergebnis der finanzhaushaltsrechtlichen Prüfung der Finanz- und Kirchendirektion bei Landratsvorlagen mit finanziellen Auswirkungen.

Art. 6 Kontrolle

Die Landeskanzlei prüft die Anträge auf Vollständigkeit der Akten und ordnungsgemässe Durchführung des Mitberichtsverfahrens.

Sie weist Anträge, deren Akten nicht vollständig sind, an die Antrag stellende Direktion zurück.

Sie weist Anträge, bei denen das Mitberichtsverfahren gemäss § 2 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist, unter Mitteilung an die Antrag stellende Direktion direkt an die betreffende Stelle zum Mitbericht.

3 Vernehmlassungsverfahren

Art. 7 Geltungsbereich

Ein Vernehmlassungsverfahren gemäss § 34 Absatz 2 der Kantonsverfassung wird durchgeführt zu:

  1. Verfassungsänderungen,
  2. Gesetzen,
  3. Staatsverträgen mit verfassungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt.

Der Regierungsrat kann zu weiteren Vorlagen ein Vernehmlassungsverfahren durchführen lassen.

Art. 8 Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens

Nach Kenntnisnahme des Entwurfs der Vernehmlassungsvorlage beauftragt der Regierungsrat die Antrag stellende Direktion mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens.

Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel 3 Monate.

Eine kürzere Frist kann insbesondere bei Dringlichkeit, oder wenn sich nur einzelne Grundsatzfragen stellen, angesetzt werden.

Die Stellungnahme erfolgt schriftlich.

Aus wichtigen Gründen, namentlich bei dringenden Vorlagen, kann der Regierungsrat ausnahmsweise statt des schriftlichen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen.

Art. 9 Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

Die zuständige Direktion oder die Landeskanzlei wertet die eingegangenen Stellungnahmen aus und bereinigt die Vorlage.

Die Vorlage an den Landrat stellt das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens anschaulich dar und begründet, welche wesentlichen Anträge berücksichtigt worden sind und welche nicht.

4 Schlussbestimmungen

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 15. Juli 2003[3] über die Anhörung der Gemeinden wird wie folgt geändert: ...[4]

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 15. August 1995[5] über das Mitberichtsverfahren wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Egress

GS 35.0929

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.05.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0929
26.09.2006 01.10.2006 § 2 Abs. 1, Bst. gbis eingefügt GS 35.1000
24.09.2013 01.11.2013 § 3 Abs. 3 geändert GS 38.260
24.09.2013 01.11.2013 § 4 Abs. 1bis eingefügt GS 38.260
19.08.2014 01.09.2014 § 4a eingefügt GS 2014.086
19.08.2014 01.09.2014 § 5 totalrevidiert GS 2014.086
24.05.2016 01.06.2016 § 2 Abs. 1, Bst. g.ter eingefügt GS 2016.013
14.11.2017 01.01.2018 § 4a Abs. 3 geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 4a Abs. 4 geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 4a Abs. 5 geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2017.064
18.12.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2018.084
20.01.2026 01.03.2026 § 2 Abs. 1, Bst. gbis geändert 2026.011

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.05.2006 01.07.2006 Erstfassung GS 35.0929
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084
§ 2 Abs. 1, Bst. gbis 26.09.2006 01.10.2006 eingefügt GS 35.1000
§ 2 Abs. 1, Bst. gbis 20.01.2026 01.03.2026 geändert 2026.011
§ 2 Abs. 1, Bst. g.ter 24.05.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016.013
§ 3 Abs. 3 24.09.2013 01.11.2013 geändert GS 38.260
§ 4 Abs. 1bis 24.09.2013 01.11.2013 eingefügt GS 38.260
§ 4a 19.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.086
§ 4a Abs. 3 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
§ 4a Abs. 4 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
§ 4a Abs. 5 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
§ 5 19.08.2014 01.09.2014 totalrevidiert GS 2014.086
§ 5 Abs. 2, Bst. c. 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064