Diese Verordnung regelt die rechtzeitige und geeignete Anhörung der betroffenen Gemeinden gemäss § 49 Absatz 3 der Kantonsverfassung[2] bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen.
Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 16. Mai 2006[3] über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren. *