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140.32

Verordnung über die Anhörung der Gemeinden

Vom 15.07.2003 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1970[1] über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz), *

beschliesst:

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die rechtzeitige und geeignete Anhörung der betroffenen Gemeinden gemäss § 49 Absatz 3 der Kantonsverfassung[2] bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen.

Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 16. Mai 2006[3] über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren. *

Art. 2 Art der Anhörung

Die Anhörung erfolgt durch:

  1. die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme;
  2. den Einbezug in eine vorberatende Arbeitsgruppe gemäss § 36 Absätze 1 und 3 des Verwaltungsorganisationsgesetzes[4] (kurz: Arbeitsgruppe); oder durch
  3. eine konferenzielle Aussprache.

Die federführende Direktion entscheidet über die Art der Anhörung im Einzelfall.

Art. 3 Vermittlung durch die Verbände

Sind alle Gemeinden oder eine Gruppe von Gemeinden durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, werden sie durch Vermittlung der betreffenden Verbände zur Anhörung eingeladen. Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 1. *

Ist eine einzelne Gemeinde durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, wird sie direkt zur Anhörung eingeladen.

Art. 4 Adressaten und Frist für schriftliche Stellungnahmen

Die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme ergeht an alle betroffenen Gemeinden sowie an die betreffenden Verbände.

Sind alle Gemeinden oder eine Gruppe von Gemeinden durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen: *

  1. werden den Verbänden die Unterlagen für die vorstandsinterne Verteilung in genügender Anzahl zugestellt;
  2. werden als Frist für die Stellungnahme in der Regel 3 Monate vorgesehen.

Ist eine einzelne Gemeinde durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, wird als Frist für die Stellungnahme in der Regel 1 Monat vorgesehen. *

Art. 5 Auswertung schriftlicher Stellungnahmen

Die Auswertung schriftlicher Stellungnahmen der Gemeinden und der Verbände wird transparent dargestellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Allfällige Verbandswertungen betreffend der Meinung der Mitglieder, die sich nicht geäussert haben, werden übernommen.

Art. 6 Nominierungen

Die von den Verbänden vorgenommenen Nominierungen von Personen für eine Arbeitsgruppe oder für eine konferenzielle Aussprache sind verbindlich.

Es darf nur aus triftigen Gründen von den Nominierungen abgewichen werden.

Art. 6a * Anhörung in Arbeitsgruppen

Sind Gemeinden in Arbeitsgruppen einbezogen, denen auch andere Interessenvertretungen angehören, sind ihre Vorbringen spezifisch anzuhören.

Art. 7 * Vergütungen

Der Kanton vergütet die Mitwirkung von Gemeinde- und Verbandsvertreterinnen und -vertretern in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetzten Arbeitsgruppe gemäss § 18 der Verordnung vom 30. März 2004[5] über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.

Die Mitwirkung gilt nicht als Interessensvertretung gemäss § 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung gemäss Absatz 1.

Art. 8 Nachfolgendes Vernehmlassungsverfahren

Entwürfe von Erlassen und Beschlüssen, bei deren Vorbereitung die Gemeinden angehört worden sind, werden ihnen und den betreffenden Verbänden in einem nachfolgenden Parteien-Vernehmlassungsverfahren ebenfalls zur Vernehmlassung unterbreitet.

Art. 9 Informationen an die Verbände

Von sämtlichen schriftlichen Informationen, die an die Gesamtheit der Gemeinden oder an eine Gruppe von Gemeinden ergehen, wird eine Kopie den betroffenen Verbänden zugestellt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Egress

GS 34.1111

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.07.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1111
21.12.2004 01.01.2005 § 3 Abs. 1 eingefügt GS 35.438
21.12.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 2 geändert GS 35.438
21.12.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 3 geändert GS 35.438
21.12.2004 01.01.2005 § 7 totalrevidiert GS 35.438
20.12.2005 01.01.2006 § 6a eingefügt GS 35.825
16.05.2006 01.07.2006 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 35.932
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.07.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.1111
Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086
§ 1 Abs. 2 16.05.2006 01.07.2006 eingefügt GS 35.932
§ 3 Abs. 1 21.12.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.438
§ 4 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.438
§ 4 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.438
§ 6a 20.12.2005 01.01.2006 eingefügt GS 35.825
§ 7 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.438