Lexipedia

140.50

Verordnung Digitale Transformation

(VoDiT)

Vom 23.01.2024 (Stand 14.03.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) vom 28. September 2017[2],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Steuerung, Unterstützung und Umsetzung der digitalen Transformation in der kantonalen Verwaltung.

2 Zuständigkeiten

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat legt die übergeordneten Rahmenbedingungen der digitalen Transformation fest.

Der Regierungsrat:

  1. beschliesst die Digitalisierungsstrategie und Massnahmen zu deren Umsetzung;
  2. nimmt den jährlichen Bericht der Konferenz Digitale Transformation zur Umsetzung der Digitalisierungsstrategie zur Kenntnis;
  3. genehmigt das jährlich priorisierte digitale Projektportfolio im Aufgaben- und Finanzplan.

Art. 3 Direktionen und Landeskanzlei

Die Direktionen und die Landeskanzlei führen und unterstützen die digitale Transformation in ihren Dienststellen bzw. Organisationseinheiten.

Die Direktionen und die Landeskanzlei:

  1. verfügen je über eine Beratungs- und Koordinationsstelle für digitale Transformation;
  2. sorgen für die Beratung und Unterstützung in der Organisationsentwicklung.

Die Finanzkontrolle, die Ombudsstelle und die Aufsichtsstelle Datenschutz können bei der Landeskanzlei die Dienstleistungen gemäss Abs. 2 beziehen.

Art. 4 Dienststelle Digitale Transformation (DiDiT)

Die Dienststelle Digitale Transformation (DiDiT):

  1. führt und koordiniert die übergeordneten Prozesse und die Weiterentwicklung der Organisation zur Förderung der digitalen Transformation;
  2. führt und koordiniert die Erarbeitung der Digitalisierungsstrategie und den jährlichen Bericht zum Stand ihrer Umsetzung;
  3. führt und koordiniert die Erarbeitung des digitalen Projektportfolios;
  4. führt und koordiniert die Erarbeitung von Leistungsvereinbarungen zum Führen von behördenübergreifenden digitalen Basisplattformen gemäss § 9 Abs. 3;
  5. kann den Newsroom BL digital+ mit der internen und externen Kommunikation beauftragen;
  6. stellt die Vertretung in Fachgremien und Konferenzen von Bund und Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher.

3 Steuerungsgremien

3.1 Konferenz Digitale Transformation (KDT)

Art. 5 Aufgaben

Die Konferenz Digitale Transformation (KDT) ist das vorberatende Gremium des Regierungsrats für strategische Fragen der digitalen Transformation und stellt die behördenübergreifende Koordination sicher.

Die KDT:

  1. fördert die behördenübergreifende Zusammenarbeit;
  2. erteilt der DiDiT den Auftrag zur Erarbeitung der Digitalisierungsstrategie, prüft diese und empfiehlt sie dem Regierungsrat zur Annahme;
  3. überwacht die Einhaltung der strategischen Vorgaben, wirkt auf die einheitliche Durchführung von Massnahmen hin und kann Empfehlungen an die Direktionen und die Landeskanzlei aussprechen;
  4. genehmigt auf Antrag der DiDiT den jährlichen Bericht zur Umsetzung der Digitalisierungsstrategie und empfiehlt diese dem Regierungsrat zur Annahme;
  5. legt die Kriterien für die Priorisierung der Projekte im digitalen Projektportfolio fest;
  6. prüft und genehmigt das jährlich priorisierte digitale Projektportfolio im Aufgaben- und Finanzplan und empfiehlt es dem Regierungsrat zur Annahme;
  7. empfiehlt dem Regierungsrat die Zuweisung von digitalen Basisplattformen in die Linie (Dienststelle oder Organisationseinheit gemäss § 9 Abs. 2);
  8. ist Eskalationsgremium für die Fachgruppe Digitales Projektportfolio;
  9. kann die DiDiT mit Abklärungen beauftragen.

Art. 6 Zusammensetzung und Geschäftsführung

Die KDT setzt sich zusammen aus:

  1. der Leiterin oder dem Leiter der DiDiT;
  2. je 1 Digital Transformation Managerin oder Manager jeder Direktion und der Landeskanzlei;
  3. der Leiterin oder dem Leiter der Zentralen Informatik (mit beratender Stimme);
  4. der oder dem kantonalen Sicherheitsbeauftragten (mit beratender Stimme).

Die Gerichte können 1 Mitglied mit Stimmrecht in die KDT delegieren.

Die Leiterin oder der Leiter der DiDiT führt den Vorsitz.

Der Vorsitz wird unterstützt durch einen jährlich wechselnden Vizevorsitz, den jeweils 1 Digital Transformation Managerin oder Manager der Direktionen, der Landeskanzlei oder der Gerichte innehat.

Die KDT konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt.

Die DiDiT führt die Geschäftsstelle der KDT.

3.2 Fachgruppe Digitales Projektportfolio (FaPP)

Art. 7 Aufgaben

Die Fachgruppe Digitales Projektportfolio (FaPP) ist das zuständige Gremium zur Koordination von Digitalisierungsvorhaben.

Die FaPP:

  1. fördert den Austausch über Ideen, Vorhaben und Projekte in der Verwaltung und den Behörden;
  2. bezieht periodisch die Anliegen der Unternehmen und der Bevölkerung mit ein;
  3. erarbeitet auf der Basis der Eingaben der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte das jährlich priorisierte digitale Projektportfolio im Aufgaben- und Finanzplan zuhanden der KDT;
  4. schlägt der KDT auf Grundlage einer jährlichen Berichterstattung qualitätsverbessernde Massnahmen vor für die Steuerung des Projektportfolios und die Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben.

Art. 8 Zusammensetzung und Geschäftsführung

Die FaPP setzt sich zusammen aus:

  1. 1 Vertretung der DiDiT (Vorsitz);
  2. je 1 Vertretung jeder Direktion und der Landeskanzlei;
  3. je 1 Vertretung der Kompetenzteams (mit beratender Stimme);
  4. 1 Vertretung der Standortförderung Baselland (mit beratender Stimme);
  5. 1 Vertretung der Zentralen Informatik (mit beratender Stimme).

Die Gerichte können 1 Mitglied mit Stimmrecht in die FaPP delegieren.

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt.

Die FaPP konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die DiDiT führt die Geschäftsstelle der FaPP.

4 Behördenübergreifende digitale Basisplattformen

Art. 9 Zuständigkeit

Der Regierungsrat weist die Zuständigkeit für digitale Basisplattformen, die behördenübergreifend betrieben und genutzt werden, der Dienststelle oder Organisationseinheit mit dem grössten Fachwissen zu.

Erfolgt die Zuweisung in eine Behörde, die nicht oder nicht ausschliesslich in Dienststellen gegliedert ist, kann die Zuweisung an eine Organisationseinheit erfolgen, die hierarchisch auf der Stufe einer Dienststelle steht.

Eine Leistungsvereinbarung zwischen der Dienststelle bzw. Organisationseinheit, der KDT und weiteren direkt betroffenen Organisationseinheiten regelt die Leistungserbringung und die Zusammenarbeit untereinander.

Eine Zuweisung an die Gerichte bedarf überdies eines Beschlusses der Geschäftsleitung der Gerichte sowie einer Leistungsvereinbarung mit der betreffenden Organisationseinheit analog Abs. 3.

Art. 10 Kompetenzteams

Die zuständigen Dienststellen oder Organisationseinheiten setzen zur Führung der digitalen Basisplattformen Kompetenzteams ein.

Ein Kompetenzteam:

  1. sorgt für den Betrieb, die Weiterentwicklung und den Support der Basisplattform;
  2. plant, steuert und führt die Projekte mit Bezug zur Basisplattform in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationseinheiten;
  3. stellt die Schulung der Benutzerinnen und Benutzer sicher.

Eine Weiterverrechnung von Kosten durch das Kompetenzteam findet ausschliesslich auf Basis der Betriebsbuchhaltung statt.

Anhang 1 nennt die Kompetenzteams, die zuständigen Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, die Aufgaben sowie die digitalen Basisplattformen.

Egress

GS 2024.006

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2024 01.02.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.006
12.03.2024 14.03.2024 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2024.013

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.01.2024 01.02.2024 Erstfassung GS 2024.006
Anhang 1 12.03.2024 14.03.2024 Name und Inhalt geändert GS 2024.013