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140.52

Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden

Vom 30.10.2018 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

Art. 1 Forum

Es besteht ein ständiges Forum für den Dialog zwischen der Kantonsverwaltung und den Einwohnergemeinden über beidseitig interessierende Informatik- und Digitalisierungsthemen («Forum»).

Die Themen werden von den Forumsmitwirkenden eingebracht oder können vom Regierungsrat, von den Direktionen oder von den Einwohnergemeinden angeregt werden.

Ziel des Dialogs ist das Anstreben koordinierter Informatik- und Digitalisierungsmassnahmen.

Art. 2 Tätigkeiten

Der Forumsdialog umfasst insbesondere das Aufnehmen und Sichten, das Prüfen und Beurteilen sowie das Vertiefen und Nachverfolgen von technischen und politischen Informatik- und Digitalisierungsanliegen und -entwicklungen.

Das Forum kann Empfehlungen an den Regierungsrat, an die Direktionen, an die Landeskanzlei, an den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden («VBLG»), an den Gemeindefachverband Basel-Landschaft («GFV BL») und an die Einwohnergemeinden abgeben.

Es fragt bei den Empfängerinnen und Empfängern von Empfehlungen periodisch nach der Umsetzung der Empfehlungen nach.

Art. 3 Zusammentreten, Berichterstattung

Das Forum tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel mindestens 4-mal jährlich.

Es erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Regierungsrat sowie an die Vorstände des VBLG und des GFV BL.

Art. 4 Zusammensetzung

Das Forum umfasst je 4–6 Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung und der Einwohnergemeinden.

Es kann zu spezifischen Themen zuständige Personen der Kantonsverwaltung sowie weitere Personen zuziehen.

Art. 5 Bestimmung der Mitwirkenden

Der Regierungsrat bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung. Deren Mitwirkung im Forum gehört zu deren Amtsauftrag.

Die Vorstände des VBLG und des GFV BL bestimmen in gegenseitiger Absprache die Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden.

Für die Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden im Forum richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädigungen aus.

Art. 6 Organisation

Der Vorsitz im Forum wechselt alle 2 Jahre zwischen den Kantons- einerseits und den Gemeindevertreterinnen und -vertretern andererseits.

Das Sekretariat des Forums wechselt analog zu Abs. 1. Es kann durch eine forumsmitwirkende oder durch eine aussenstehende Person wahrgenommen werden.

Im Weiteren organisiert sich das Forum selbst.

Egress

GS 2018.070

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.070

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.10.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.070