Die von der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär, der Landschreiberin bzw. dem Landschreiber, der Leitungen der Finanzkontrolle und der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Ombudsperson und der Gerichtsverwaltung bezeichneten Stellen prüfen periodisch eine summarische, anonyme Auswertung (ohne Rückschluss auf bestimmte Personen) der Benutzung der Systeme, der Anwendungen, der Netzwerke, des E-Mail-Verkehrs, des Fernzugriffs und des Internetzugangs sowie die auf den Servern abgelegten Datenbestände. *
Ergibt sich aus der Überprüfung ein Verdacht auf Verstoss gegen dieses Reglement, so bleiben angemessene personenbezogene Prüfungen vorbehalten.
Eine präventive personenbezogene Kontrolle ist nicht erlaubt.
Grundsätzlich werden die Mitarbeitenden im Voraus darüber informiert, wenn eine personenbezogene Prüfung vorgenommen wird. Auf die Vorankündigung kann verzichtet werden, wenn
- die Datensicherheit, insbesondere die Verfügbarkeit des Systems, nicht mehr garantiert werden kann, oder
- Anhaltspunkte für ein rechtswidriges, insbesondere strafbares Handeln vorliegen.
Wird aufgrund der personenbezogenen Prüfung ein Missbrauch festgestellt, wird die zuständige Dienststelle bzw. die Strafverfolgungsbehörde informiert.
Die vorgesetzte Person darf die geschäftlichen Daten überprüfen, soweit dies für ihre Aufsichtstätigkeit notwendig ist. Besondere Geheimhaltungsbestimmungen sowie die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis bleiben vorbehalten.