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140.61

Verordnung über das Übersetzungswesen

Vom 07.05.2013 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie gestützt auf § 24 des Gesetzes vom 28. September 2017[2] über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL), *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für sämtliche Aufträge zur mündlichen Übersetzung (Dolmetschen) und schriftlichen Übersetzung, die von kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden erteilt werden.

Nicht unter diese Verordnung fallen Aufträge, bei denen nicht die wortgetreue Übersetzung, sondern eine andere Leistung, insbesondere interkulturelle Übersetzung, im Vordergrund steht.

Diese Verordnung gilt auch für die Mitarbeitenden von juristischen Personen, welche Übersetzungsaufträge wahrnehmen.

2 Fachgruppe Übersetzungswesen

Art. 2 Wahl und Zusammensetzung der Fachgruppe

Die Fachgruppe ist eine beratende Kommission des Regierungsrats und der Gerichte.

Sie besteht aus je 1 Vertretung:

  1. der Finanz- und Kirchendirektion,
  2. der Sicherheitsdirektion,
  3. der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion,
  4. der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und
  5. der Gerichte.

Die Vertretung der Gerichte wird von deren Geschäftsleitung gewählt, die weiteren Vertretungen vom Regierungsrat.

Die Mitarbeit in der Fachgruppe zählt zu den ordentlichen Stellenaufgaben der Fachgruppenmitglieder und wird nicht gesondert entschädigt.

Art. 3 Aufgaben der Fachgruppe

Die Fachgruppe sorgt für die Bereitstellung qualitativ guter, effizienter und wirtschaftlicher Übersetzungsleistungen innerhalb der kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden.

Sie ist insbesondere verantwortlich für:

  1. die Konzeption des Übersetzerverzeichnisses,
  2. die Festlegung der Anforderungen an die Übersetzerinnen und Übersetzer,
  3. die Grundsätze der Weiterbildung für Übersetzerinnen und Übersetzer,
  4. Beschlüsse über die Löschung von Einträgen im Übersetzerverzeichnis sowie über die Aufhebung oder Verlängerung von Sperrungen,
  5. den Erlass von Verfügungen im Rahmen dieser Verordnung und
  6. die Information des Regierungsrats sowie der Justiz- und Verwaltungsbehörden über Belange des Übersetzungswesens.

Sie erlässt zur Anwendung dieser Verordnung das Reglement zum Übersetzungswesen.

Art. 4 Beschlussfassung

Die Fachgruppe entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei gleich geteilten Stimmen den Stichentscheid.

In dringenden Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende mit nachträglicher Genehmigung durch die Fachgruppe.

Art. 5 Organisation der Fachgruppe

Die Fachgruppe ordnet die übrigen Belange, insbesondere ihre Verfahren und ihre Organisation, in ihrem Reglement zum Übersetzungswesen.

3 Koordinationsstelle Übersetzungswesen

Art. 6 Koordinationsstelle

Die Koordinationsstelle ist organisatorisch und hierarchisch beim Personalamt angesiedelt.

Die Fachgruppe verkehrt direkt mit der Koordinationsstelle.

Das Reglement zum Übersetzungswesen der Fachgruppe ist für die Koordinationsstelle verbindlich. Die Fachgruppe hat gegenüber der Koordinationsstelle kein direktes Weisungsrecht.

Art. 7 Aufgaben der Koordinationsstelle

Sie prüft die Qualifikation von neuen Übersetzerinnen und Übersetzern, welche in das Übersetzerverzeichnis aufgenommen werden sollen.

Sie führt das Übersetzerverzeichnis und nimmt Neueintragungen, Mutationen und Sperrungen sowie im Auftrag der Fachgruppe Löschungen vor.

Auf Antrag der auftraggebenden Behörden und mit deren Unterstützung sucht sie Übersetzerinnen und Übersetzer für Sprachen bei denen zu wenig geeignete Personen zur Verfügung stehen.

Sie ist für die Erfassungen der Einsatzabrechnungen zuständig oder sorgt für deren Auszahlung.

Sie steht den Übersetzerinnen und Übersetzern als Auskunftsstelle für administrative Fragen zur Verfügung.

Sie informiert die Übersetzerinnen und Übersetzer über Eintragungen im Übersetzerverzeichnis sowie über mögliche oder erforderliche Ausbildungen.

4 Übersetzerverzeichnis

Art. 8 Funktion des Übersetzerverzeichnisses

Das Übersetzerverzeichnis dient den Justiz- und Verwaltungsbehörden dazu, geeignete Personen für Übersetzungsaufträge auswählen zu können.

Die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis begründet kein Vertragsverhältnis zwischen der betreffenden Person und den Behörden sowie keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen.

Art. 9 Inhalt

Das Übersetzerverzeichnis enthält folgende Datenarten zur Person:

  1. Personalien,
  2. Sprachkenntnisse,
  3. Ausbildungen und berufliche Qualifikationen,
  4. Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,
  5. besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten,
  6. Meldungen der auftraggebenden Behörden,
  7. eine Sperrung.

Das Reglement zum Übersetzungswesen legt die Daten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Einzelnen fest.

Art. 10 Aufnahmeverfahren

Wer in das Übersetzerverzeichnis aufgenommen werden möchte, bewirbt sich schriftlich bei der Koordinationsstelle. Der Bewerbung sind eine Erklärung über die Kenntnisnahme der Pflichten gestützt auf diese Verordnung und das Reglement zum Übersetzungswesen der Fachgruppe sowie ein Strafregisterauszug beizulegen.

Die Aufnahme setzt voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Zur Prüfung der Voraussetzungen kann die Koordinationsstelle insbesondere Ausbildungsnachweise verlangen, fachliche Eignungstests durchführen oder durchführen lassen und Betreibungsregisterauszüge verlangen.

Das Nähere bestimmt das Reglement zum Übersetzungswesen.

Art. 11 Voraussetzungen

Die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber:

  1. die hochdeutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
  2. eine Fremdsprache in Wort und Schrift beherrscht,
  3. korrekt, vollständig und rasch mündlich oder schriftlich übersetzen kann.

In persönlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber:

  1. handlungsfähig ist,
  2. über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt,
  3. in der Regel Schweizer Bürgerin oder Bürger ist oder seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
  4. gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann.

Art. 12 Anzeigebefugnis

Angehörige von Justiz- und Verwaltungsbehörden sind befugt, der Koordinationsstelle Sachverhalte zu melden, welche erhebliche Zweifel am Vorliegen der notwendigen fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen einer zur Übersetzung eingesetzten Person erwecken, soweit der Meldung nicht rechtlich zwingende Bestimmungen entgegenstehen.

Art. 13 Sperrung

Wird gegen eine im Übersetzerverzeichnis eingetragene Person ein Strafverfahren eröffnet oder bestehen Anhaltspunkte, dass die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind oder dass eine Pflichtverletzung stattfand, kann die Koordinationsstelle vorsorglich eine Sperrung vornehmen.

Die Fachgruppe muss innerhalb von 3 Monaten prüfen, ob Gründe für eine Löschung vorliegen, die Sperrung aufgehoben oder verlängert wird.

Personen mit einer Sperrung werden im Übersetzerverzeichnis nicht mehr aufgeführt und sind nur noch für die Koordinationsstelle sichtbar.

Art. 14 Löschung

Erfüllt eine im Übersetzerverzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht.

Die Koordinationsstelle veranlasst die erforderlichen Abklärungen. Stehen die fachlichen Voraussetzungen in Frage, können Experten beigezogen werden.

Eine Löschung kann auch aus administrativen Gründen erfolgen, insbesondere wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen oder eine Person längere Zeit nicht eingesetzt worden ist.

Art. 15 Mitteilung

Der betreffenden Person wird schriftlich mitgeteilt:

  1. der Entscheid über die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis, über ihre Sperrung oder Löschung, sowie
  2. die Eintragungen in das Übersetzerverzeichnis aufgrund von Meldungen der auftraggebenden Behörden.

Entgegenstehendes zwingendes Recht und überwiegendes öffentliches Interesse bleiben vorbehalten.

Die Mitteilung umfasst die im Übersetzerverzeichnis erfassten Daten. Der Entscheid über die Aufnahme in das Übersetzerverzeichnis, über die Sperrung und die Löschung erfolgt in Form einer Verfügung.

Art. 16 Einsicht in das Übersetzerverzeichnis

Folgende Stellen haben das Recht zur Einsichtnahme in das Übersetzerverzeichnis:

  1. Auftraggebende Stellen der Justiz- und Verwaltungsbehörden;
  2. die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag;
  3. weitere Behörden und Personen im Einzelfall, sofern ein schutzwürdiges, insbesondere amtliches oder berufliches Interesse glaubhaft gemacht wird und soweit die eingetragene Person hierzu ihr Einverständnis erklärt hat.

5 Übersetzungsaufträge

Art. 17 Rechtsnatur

Der Übersetzungseinsatz erfordert eine gegenseitige Zustimmung und begründet ein öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der jeweiligen auftraggebenden Behörde einerseits und der übersetzenden Person andererseits.

Bei Aufträgen an natürliche Personen gelangen die Bestimmungen der Verordnung vom 12. März 2013[3] über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende zur Anwendung, sofern die Beauftragten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Bei Aufträgen, die nicht unter die Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende fallen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts[4] über den einfachen Auftrag.

Art. 18 Auftragserteilung

Steht im Einzelfall keine geeignete Person aus dem Übersetzerverzeichnis zur Verfügung, kann eine solche nicht innert nützlicher Frist aufgeboten werden oder liegen sonstige besondere Umstände vor, können entsprechende Aufträge zu den gleichen Bedingungen auch nicht registrierten Personen erteilt werden, sofern die auftraggebende Behörde die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet.

Das Reglement zum Übersetzungswesen kann vorsehen, dass registrierte Personen, welche die von der Fachgruppe empfohlenen Ausbildungen absolviert haben, bei der Auftragserteilung bevorzugt werden.

Art. 19 Pflichten der auftraggebenden Behörde

Die auftraggebende Behörde erstellt für jeden geleisteten Einsatz einen Beleg, der über Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes Auskunft gibt und übermittelt diesen an die Koordinationsstelle.

Sie meldet besondere Vorkommnisse beim Übersetzungseinsatz und Zweifel an der Befähigung der Übersetzerin bzw. des Übersetzers der Koordinationsstelle.

Sie legt die korrekte Kontierung fest und budgetiert die Kosten für die Übersetzungseinsätze.

Art. 20 Pflichten der Beauftragten

Die Beauftragten übertragen die Aussagen und Texte vollständig und möglichst wortgetreu in der direkten Rede. Sie enthalten sich dabei jeglicher eigenen Deutung und Parteinahme.

Die Beauftragten sind zur wahrheitsgemässen Übersetzung (Art. 307 StGB[5]) und zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) verpflichtet. Sie haben ihren Auftrag persönlich auszuführen. Die Übertragung auf Dritte ist nur mit vorgängiger Zustimmung der auftraggebenden Behörde zulässig.

Sie informieren die auftraggebende Behörde und die Koordinationsstelle unaufgefordert, wenn Ausschluss-, Ablehnungs- oder Ausstandsgründe im Sinne der einschlägigen Prozessordnungen oder Verfahrensgesetze vorliegen oder neu entstehen können.

Die Beauftragten melden ihre Person betreffende Mutationen der Koordinationsstelle.

Sind die Beauftragten über das Vorliegen von Ausschluss-, Ablehnungs- oder Ausstandsgründe im Zweifel, haben sie diese mit der auftraggebenden Behörde und der Koordinationsstelle zu klären.

Es können generell oder für gewisse Aufträge der Abschluss von Weiterbildungen vorausgesetzt werden.

Art. 21 Pflichtverletzungen der Beauftragten

Pflichtverletzungen können zu einer Sperrung im Übersetzerverzeichnis führen.

Die definitive Löschung aus dem Übersetzerverzeichnis sowie weitere Forderungen und Rechtsfolgen aus der Pflichtverletzung bleiben vorbehalten.

Art. 22 Vergütung und Auslagenersatz

Die Vergütungsansätze für Übersetzungseinsätze sowie der Auslagenersatz richten sich nach der Verordnung vom 12. März 2013[6] über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende, sofern die Beauftragten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. In den anderen Fällen haben sich Vergütungsansätze und Auslagenersatz an derselben Verordnung zu orientieren.

Die Vergütung erfolgt monatlich gestützt auf die eingereichten und von den auftraggebenden Behörden bestätigten Einsatzbelege.

Sie erfolgt zu Lasten der auftraggebenden Behörden.

6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 23 Rechtsschutz

Gegen Entscheide der Fachgruppe kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden.

Art. 24 Früheres Übersetzerverzeichnis

Übersetzerinnen und Übersetzer, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verzeichnet waren, werden in das neue Übersetzerverzeichnis übernommen, sobald sie die obligatorische Erklärung gemäss § 10 Absatz 1 abgegeben haben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

Egress

GS 38.0117

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.05.2013 01.06.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0117
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.05.2013 01.06.2013 Erstfassung GS 38.0117
Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086