Zur Feststellung des Sachverhalts stehen dem Untersuchungsorgan die Beweismittel nach § 9 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) zur Verfügung.
Das Untersuchungsorgan:
- weist Personen der kantonalen Verwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Auskunft verweigern können, wenn sie sich damit im Hinblick auf ein personalrechtliches oder strafrechtliches Verfahren selbst belasten würden;
- weist Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können alle Akten, die sie betreffen, einsehen und dazu Stellung nehmen. Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör und können sich vertreten und verbeiständen lassen.
Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass aus anderen Direktionen oder aus der Landeskanzlei Informationen notwendig sind, die unter die Schweigepflicht fallen, holt das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers respektive der Landschreiberin oder des Landschreibers ein.
Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Mitarbeitenden des Kantons sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; vorbehalten bleiben § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung.
Jede Organisationseinheit, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) eingehalten werden.