Der Regierungsrat besteht aus 5 Mitgliedern.
Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion der kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher dem Regierungsrat als Gesamtbehörde.
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gestützt auf § 81 Abs. 1 Bst. a der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],
Der Regierungsrat besteht aus 5 Mitgliedern.
Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion der kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher dem Regierungsrat als Gesamtbehörde.
Die Aufgaben des Regierungsrats richten sich nach der Kantonsverfassung, insbesondere den §§ 73 ff., sowie nach der Gesetzgebung.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben räumt der Regierungsrat der Planung, Koordination und Steuerung des staatlichen Handelns den Vorrang ein.
Der Regierungsrat übt die ständige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwaltung aus. Er regelt das Verfahren zur Durchführung von Administrativuntersuchungen.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher nimmt die Amtspflichten wahr, indem sie oder er insbesondere:
Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung einer Direktion zu.
Er bezeichnet für jede Direktion eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Die Zuteilung erfolgt:
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit des Regierungsrats und vertritt ihn nach aussen.
Sie oder er sorgt für:
Ist die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident an der Amtsführung verhindert, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Stellvertretung. Ist auch sie oder er verhindert, nimmt das amtsälteste verfügbare Regierungsmitglied die präsidialen Aufgaben wahr.
Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er tagt in der Regel einmal pro Woche.
Die Regierungssitzungen sind nicht öffentlich.
Sie werden im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten einberufen.
Wenigstens 2 Mitglieder des Regierungsrats können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Sitzungen des Regierungsrats.
An den Regierungssitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrats teil sowie die Landschreiber/-innen, die das Protokoll führen und beratende Funktion haben.
Der Regierungsrat kann zu seiner Information verwaltungsinterne oder -externe Sachverständige beiziehen.
Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Die Beschlüsse des Regierungsrats werden protokolliert.
In dringenden Fällen kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident anordnen, dass ein Beschluss im Zirkulationsverfahren gefasst wird.
Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens 3 Regierungsmitgliedern.
Ist das Zirkulationsverfahren aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar und erträgt ein Geschäft keinen Aufschub, kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident an Stelle der Gesamtbehörde einen Präsidialbeschluss fassen.
Präsidialbeschlüsse sind dem Regierungsrat nachträglich ohne Verzug zur Genehmigung vorzulegen.
Verordnungen, wichtige Beschlüsse und Wahlen, die der Regierungsrat vornimmt, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
… *
Der Regierungsrat erlässt die weiteren Organisations- und Verfahrensbestimmungen in der Geschäftsordnung.
Legt der Landrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht im Erlass selbst fest, so wird er vom Regierungsrat bestimmt.
Die Landeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrats und des Landrats (§ 79 Abs. 3 Kantonsverfassung[3]).
Die Aufsicht über die Landeskanzlei übt ein durch die Geschäftsleitung des Landrats auf Antrag des Regierungsrats für die Dauer einer Legislaturperiode bezeichnetes Regierungsmitglied aus.
Die Landeskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet (§ 79 Abs. 3 Kantonsverfassung[4]).
Die Stellvertretung nimmt die 2. Landschreiberin oder der 2. Landschreiber wahr; sie oder er wird vom Regierungsrat angestellt.
Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben der Landeskanzlei fest.
Der Landeskanzlei obliegen insbesondere:
Die Landeskanzlei nimmt alle an den Landrat oder den Regierungsrat gerichteten Eingaben in Empfang und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter.
Die Landschreiberin oder der Landschreiber erlässt eine Dienstordnung der Landeskanzlei. Diese bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Der Regierungsrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Landeskanzlei, die zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt sind.
Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat ist die Stabsstelle des Regierungsrats und des Landrats in rechtlichen Belangen.
Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben fest.
Der Regierungsrat:
Die kantonale Verwaltung:
Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung ihres Geschäftsverkehrs und ihrer Geschäfte sowie zu deren Kommunikation führt jede Behörde der kantonalen Verwaltung nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und Dokumentationssystem. *
Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus der Art des Geschäfts ergeben.
Die betreffende Behörde der kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen:
Zugang zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwaltung, soweit die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes[5] erfüllt sind.
Der Regierungsrat bezeichnet die Direktionen und weist ihnen die Aufgabenbereiche zu.
Bei der Aufgabenzuweisung beachtet er insbesondere folgende Aspekte:
Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen.
Der Regierungsrat kann Befugnisse der Direktionen an ihre Dienststellen übertragen.
Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten und Betriebe oder an Private.
Der Regierungsrat legt die Organisation der Direktionen in den Grundzügen fest.
Die Direktionen wirken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit und erfüllen die ihnen per Gesetz, Dekret, Verordnung oder Regierungsratsbeschluss zugewiesenen Aufgaben.
Sie führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.
Die Direktionen und die weiteren Verwaltungseinheiten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Mitglieder von Kommissionen legen ihre Interessenbindungen vor der Wahl durch den Regierungsrat offen; wer sich weigert, ist nicht wählbar. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben kann Dritten übertragen werden, wenn die Aufgabe ausserhalb der kantonalen Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe erfordert eine gesetzliche Grundlage sowie insbesondere die Sicherstellung:
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, insbesondere über:
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 28.09.2017 | 01.01.2018 | Erlass | Erstfassung | GS 2017.083 |
| 10.09.2020 | 01.01.2022 | § 19 Abs. 1 | geändert | GS 2021.115 |
| 10.09.2020 | 01.01.2022 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2021.115 |
| 30.06.2022 | 01.01.2023 | § 10 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2022.088 |
| 30.06.2022 | 01.01.2023 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2022.088 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.09.2017 | 01.01.2018 | Erstfassung | GS 2017.083 |
| § 10 Abs. 2 | 30.06.2022 | 01.01.2023 | aufgehoben | GS 2022.088 |
| § 19 Abs. 1 | 10.09.2020 | 01.01.2022 | geändert | GS 2021.115 |
| Anhang 1 | 10.09.2020 | 01.01.2022 | Inhalt geändert | GS 2021.115 |
| Anhang 1 | 30.06.2022 | 01.01.2023 | Inhalt geändert | GS 2022.088 |