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141.11

Geschäftsordnung des Regierungsrates

Vom 15.12.1992 (Stand 01.07.2021)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 11 und § 24 des Gesetzes vom 28. September 2017[1] über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL), *

beschliesst:

1 Sitzungen

Art. 1 Sitzungstag

Der Regierungsrat tritt in der Regel am Dienstagvormittag zur ordentlichen Sitzung zusammen.

Art. 2 Dauer

Die ordentlichen Sitzungen beginnen in der Regel um 9 Uhr und dauern bis 12 Uhr.

Art. 3 Einladungen

Zu den ordentlichen Sitzungen wird nur eingeladen, wenn kurzfristig gegenüber § 2 abweichende Anordnungen getroffen werden.

Zu den ausserordentlichen Sitzungen lädt die Landeskanzlei in der Regel mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstage unter Angabe der Traktanden schriftlich ein.

Art. 4 Abwesenheit

Wenn es einem Mitglied des Regierungsrates nicht möglich ist, an einer Sitzung teilzunehmen, teilt es dies möglichst frühzeitig dem Präsidenten oder der Präsidentin und der Landeskanzlei unter Angabe der Gründe mit.

Kein Mitglied des Regierungsrates darf sich ohne vorherige Mitteilung an den Präsidenten oder die Präsidentin vor Schluss der Sitzung entfernen.

Art. 5 Beratung

Bei den Beratungen waltet freie Diskussion, sofern nicht der Präsident oder die Präsidentin die Umfrage anordnet oder diese auf Antrag eines Mitgliedes beschlossen wird.

Art. 6 Beschlüsse

Die Beschlüsse des Regierungsrates ergeben sich in der Regel aus den schriftlichen Anträgen der Direktionen und der Landeskanzlei.

In dringenden Fällen kann ohne schriftlichen Antrag oder auf dem Zirkulationsweg beschlossen werden.

Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Redaktion eines Beschlusses, der nicht dem Antrag entspricht, nochmals vorgelegt wird.

Für die Wiedererwägung eines Beschlusses (Rückkommen) sind mindestens 3 Stimmen erforderlich.

Die Direktionen und die Landeskanzlei vollziehen die gefassten Beschlüsse.

Die Landeskanzlei führt eine Kontrolle über alle vom Regierungsrat erteilten Aufträge im Zusammenhang mit noch nicht abschliessend behandelten Geschäften (Pendenzenverzeichnis).

Art. 7 Protokoll

Das Protokoll enthält am Kopf Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Anwesenden.

Die Beschlüsse werden in der Regel in Form eines begründeten Entscheides ins Protokoll genommen. Mündliche Anträge und Voten werden nur bei Konferenzen mit Aussenstehenden und nur, wenn es besonders beschlossen worden ist, protokolliert.

Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung zur Genehmigung aufgelegt. Es steht den Mitgliedern des Regierungsrates jederzeit zur Einsicht offen.

Art. 8 Unterzeichnung

Insbesondere Verlautbarungen an die Bevölkerung, Vorlagen an den Landrat, Verordnungen, Urkunden, Verträge und Korrespondenzen an eidgenössische, kantonale, kommunale und ausländische Behörden unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Landschreiber oder die Landschreiberin.

Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.

Die übrigen Mitteilungen erfolgen durch Schreiben der Landeskanzlei und Protokollauszüge, die der Landschreiber oder die Landschreiberin allein unterzeichnet.

Vom Regierungsrat genehmigte Gemeindebeschlüsse, insbesondere Gemeindeordnungen, Zonenvorschriften und Verträge, werden vom Landschreiber oder von der Landschreiberin allein unterzeichnet.

Art. 9 Publikation und Information

Erlasse und Beschlüsse, die gemäss besonderen Vorschriften veröffentlicht werden müssen, sowie Beschlüsse über die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen werden von der Landeskanzlei im Amtsblatt publiziert.

Erlasse werden überdies von der Landeskanzlei in der Chronologischen Gesetzessammlung publiziert. *

Über die Information der Öffentlichkeit und die Beziehungen des Regierungsrates zu den Medien erlässt der Regierungsrat separate Bestimmungen.[2]

Die interne Information erfolgt durch Auszüge aus dem Protokoll des Regierungsrates, durch das von der Landeskanzlei unmittelbar nach der Sitzung erstellte kommentierte Geschäftsverzeichnis sowie durch direkte Informationen der Mitglieder des Regierungsrates und der Landschreiber oder der Landschreiberinnen.

2 Vorbereitung der Sitzungen

Art. 10 Form der Anträge

Für die Ausfertigung der schriftlichen Anträge der Direktionen und der Landeskanzlei arbeitet die Landeskanzlei Richtlinien aus. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 11 Mitberichtsverfahren

Wenn ein Geschäft den Aufgabenbereich mehrerer Direktionen berührt oder wenn zentrale Dienste sich dazu zu äussern haben, hat das Mitberichtsverfahren Platz zu greifen.[3] *

Art. 12 Aktenauflage

Die Anträge der Direktionen und der Landeskanzlei sollen möglichst frühzeitig, spätestens aber um 9 Uhr am Vortage des Sitzungstages bei der Landeskanzlei eintreffen.

Von wichtigen Anträgen, insbesondere von Vorlagen an den Landrat und von Erlassen, sind allen Mitgliedern des Regierungsrates und den Landschreibern oder Landschreiberinnen rechtzeitig Kopien zuzustellen.

Die Landeskanzlei erstellt ein Geschäftsverzeichnis und legt die Akten am Vortag des Sitzungstages ab 11 Uhr im Sitzungszimmer auf.

Geschäfte, die nach 9 Uhr auf der Landeskanzlei eintreffen, werden als Nachträge aufgelegt. Sie erscheinen nicht im Geschäftsverzeichnis.

Art. 13 Regierungsprogramm *

Das Regierungsprogramm wird von den kantonalen Behörden gemäss § 2 Absatz 2 Buchstaben c-h des Finanzhaushaltsgesetzes vom 1. Juni 2017[4] unter Federführung der Finanz- und Kirchendirektion erarbeitet und bis Ende Dezember des 1. Amtsjahres einer neuen Legislaturperiode zuhanden des Landrates verabschiedet. *

Bis Ende Dezember des letzten Amtsjahres einer Legislaturperiode wird der Bericht über die Ausführung des Regierungsprogramms zuhanden des Landrates verabschiedet. *

… *

… *

Art. 14 Eingaben an den Regierungsrat

Alle an den Regierungsrat gerichteten Eingaben werden von der Landeskanzlei an die zuständige Direktion zur Antragstellung gewiesen.

Die Direktionen melden der Landeskanzlei jede Überweisung einer Eingabe an eine andere Direktion.

Die Landeskanzlei führt eine Eingangs- und Verfügungskontrolle über die Eingaben gemäss den Absätzen 1 und 2 (Überweisungskontrolle).

Kopien der Eingangs- und Verfügungskontrolle werden den Mitgliedern des Regierungsrates und den Direktionen regelmässig zugestellt.

Eingaben informatorischer Natur, die keiner Beschlussfassung bedürfen, werden vor der Überweisung an eine Direktion oder die Landeskanzlei im Sitzungszimmer aufgelegt und am Schlusse des Protokolls summarisch aufgeführt.

Urteile des Bundesrates und des Bundesgerichtes sowie Aufforderungen zu Vernehmlassungen zu Vorlagen des Bundes werden von der Landeskanzlei dem Regierungsrat als schriftliche Anträge unterbreitet.

3 Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Geschäftsreglement für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Januar 1959[5] wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Regierungsrates tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Egress

GS 31.157

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung GS 31.157
14.11.2017 01.01.2018 § 13 Titel geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2 geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 4 aufgehoben GS 2017.064
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086
19.12.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 1 geändert GS 2017.086
22.06.2021 01.07.2021 § 9 Abs. 1bis eingefügt GS 2021.051

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.1992 01.01.1993 Erstfassung GS 31.157
Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086
§ 9 Abs. 1bis 22.06.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.051
§ 11 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086
§ 13 14.11.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.064
§ 13 Abs. 1 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
§ 13 Abs. 2 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
§ 13 Abs. 3 14.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.064
§ 13 Abs. 4 14.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.064