Der Regierungsrat tritt in der Regel am Dienstagvormittag zur ordentlichen Sitzung zusammen.
141.11
Geschäftsordnung des Regierungsrates
Präambel
gestützt auf § 11 und § 24 des Gesetzes vom 28. September 2017[1] über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL), *
1 Sitzungen
Art. 1 Sitzungstag
Art. 2 Dauer
Die ordentlichen Sitzungen beginnen in der Regel um 9 Uhr und dauern bis 12 Uhr.
Art. 3 Einladungen
Zu den ordentlichen Sitzungen wird nur eingeladen, wenn kurzfristig gegenüber § 2 abweichende Anordnungen getroffen werden.
Zu den ausserordentlichen Sitzungen lädt die Landeskanzlei in der Regel mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstage unter Angabe der Traktanden schriftlich ein.
Art. 4 Abwesenheit
Wenn es einem Mitglied des Regierungsrates nicht möglich ist, an einer Sitzung teilzunehmen, teilt es dies möglichst frühzeitig dem Präsidenten oder der Präsidentin und der Landeskanzlei unter Angabe der Gründe mit.
Kein Mitglied des Regierungsrates darf sich ohne vorherige Mitteilung an den Präsidenten oder die Präsidentin vor Schluss der Sitzung entfernen.
Art. 5 Beratung
Bei den Beratungen waltet freie Diskussion, sofern nicht der Präsident oder die Präsidentin die Umfrage anordnet oder diese auf Antrag eines Mitgliedes beschlossen wird.
Art. 6 Beschlüsse
Die Beschlüsse des Regierungsrates ergeben sich in der Regel aus den schriftlichen Anträgen der Direktionen und der Landeskanzlei.
In dringenden Fällen kann ohne schriftlichen Antrag oder auf dem Zirkulationsweg beschlossen werden.
Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Redaktion eines Beschlusses, der nicht dem Antrag entspricht, nochmals vorgelegt wird.
Für die Wiedererwägung eines Beschlusses (Rückkommen) sind mindestens 3 Stimmen erforderlich.
Die Direktionen und die Landeskanzlei vollziehen die gefassten Beschlüsse.
Die Landeskanzlei führt eine Kontrolle über alle vom Regierungsrat erteilten Aufträge im Zusammenhang mit noch nicht abschliessend behandelten Geschäften (Pendenzenverzeichnis).
Art. 7 Protokoll
Das Protokoll enthält am Kopf Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Anwesenden.
Die Beschlüsse werden in der Regel in Form eines begründeten Entscheides ins Protokoll genommen. Mündliche Anträge und Voten werden nur bei Konferenzen mit Aussenstehenden und nur, wenn es besonders beschlossen worden ist, protokolliert.
Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung zur Genehmigung aufgelegt. Es steht den Mitgliedern des Regierungsrates jederzeit zur Einsicht offen.
Art. 8 Unterzeichnung
Insbesondere Verlautbarungen an die Bevölkerung, Vorlagen an den Landrat, Verordnungen, Urkunden, Verträge und Korrespondenzen an eidgenössische, kantonale, kommunale und ausländische Behörden unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Landschreiber oder die Landschreiberin.
Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.
Die übrigen Mitteilungen erfolgen durch Schreiben der Landeskanzlei und Protokollauszüge, die der Landschreiber oder die Landschreiberin allein unterzeichnet.
Vom Regierungsrat genehmigte Gemeindebeschlüsse, insbesondere Gemeindeordnungen, Zonenvorschriften und Verträge, werden vom Landschreiber oder von der Landschreiberin allein unterzeichnet.
Art. 9 Publikation und Information
Erlasse und Beschlüsse, die gemäss besonderen Vorschriften veröffentlicht werden müssen, sowie Beschlüsse über die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen werden von der Landeskanzlei im Amtsblatt publiziert.
Erlasse werden überdies von der Landeskanzlei in der Chronologischen Gesetzessammlung publiziert. *
Über die Information der Öffentlichkeit und die Beziehungen des Regierungsrates zu den Medien erlässt der Regierungsrat separate Bestimmungen.[2]
Die interne Information erfolgt durch Auszüge aus dem Protokoll des Regierungsrates, durch das von der Landeskanzlei unmittelbar nach der Sitzung erstellte kommentierte Geschäftsverzeichnis sowie durch direkte Informationen der Mitglieder des Regierungsrates und der Landschreiber oder der Landschreiberinnen.
2 Vorbereitung der Sitzungen
Art. 10 Form der Anträge
Für die Ausfertigung der schriftlichen Anträge der Direktionen und der Landeskanzlei arbeitet die Landeskanzlei Richtlinien aus. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 11 Mitberichtsverfahren
Wenn ein Geschäft den Aufgabenbereich mehrerer Direktionen berührt oder wenn zentrale Dienste sich dazu zu äussern haben, hat das Mitberichtsverfahren Platz zu greifen.[3] *
Art. 12 Aktenauflage
Die Anträge der Direktionen und der Landeskanzlei sollen möglichst frühzeitig, spätestens aber um 9 Uhr am Vortage des Sitzungstages bei der Landeskanzlei eintreffen.
Von wichtigen Anträgen, insbesondere von Vorlagen an den Landrat und von Erlassen, sind allen Mitgliedern des Regierungsrates und den Landschreibern oder Landschreiberinnen rechtzeitig Kopien zuzustellen.
Die Landeskanzlei erstellt ein Geschäftsverzeichnis und legt die Akten am Vortag des Sitzungstages ab 11 Uhr im Sitzungszimmer auf.
Geschäfte, die nach 9 Uhr auf der Landeskanzlei eintreffen, werden als Nachträge aufgelegt. Sie erscheinen nicht im Geschäftsverzeichnis.
Art. 13 Regierungsprogramm *
Das Regierungsprogramm wird von den kantonalen Behörden gemäss § 2 Absatz 2 Buchstaben c-h des Finanzhaushaltsgesetzes vom 1. Juni 2017[4] unter Federführung der Finanz- und Kirchendirektion erarbeitet und bis Ende Dezember des 1. Amtsjahres einer neuen Legislaturperiode zuhanden des Landrates verabschiedet. *
Bis Ende Dezember des letzten Amtsjahres einer Legislaturperiode wird der Bericht über die Ausführung des Regierungsprogramms zuhanden des Landrates verabschiedet. *
… *
… *
Art. 14 Eingaben an den Regierungsrat
Alle an den Regierungsrat gerichteten Eingaben werden von der Landeskanzlei an die zuständige Direktion zur Antragstellung gewiesen.
Die Direktionen melden der Landeskanzlei jede Überweisung einer Eingabe an eine andere Direktion.
Die Landeskanzlei führt eine Eingangs- und Verfügungskontrolle über die Eingaben gemäss den Absätzen 1 und 2 (Überweisungskontrolle).
Kopien der Eingangs- und Verfügungskontrolle werden den Mitgliedern des Regierungsrates und den Direktionen regelmässig zugestellt.
Eingaben informatorischer Natur, die keiner Beschlussfassung bedürfen, werden vor der Überweisung an eine Direktion oder die Landeskanzlei im Sitzungszimmer aufgelegt und am Schlusse des Protokolls summarisch aufgeführt.
Urteile des Bundesrates und des Bundesgerichtes sowie Aufforderungen zu Vernehmlassungen zu Vorlagen des Bundes werden von der Landeskanzlei dem Regierungsrat als schriftliche Anträge unterbreitet.
3 Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Geschäftsreglement für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Januar 1959[5] wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung des Regierungsrates tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 15.12.1992 | 01.01.1993 | Erlass | Erstfassung | GS 31.157 |
| 14.11.2017 | 01.01.2018 | § 13 | Titel geändert | GS 2017.064 |
| 14.11.2017 | 01.01.2018 | § 13 Abs. 1 | geändert | GS 2017.064 |
| 14.11.2017 | 01.01.2018 | § 13 Abs. 2 | geändert | GS 2017.064 |
| 14.11.2017 | 01.01.2018 | § 13 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2017.064 |
| 14.11.2017 | 01.01.2018 | § 13 Abs. 4 | aufgehoben | GS 2017.064 |
| 19.12.2017 | 01.01.2018 | Ingress | geändert | GS 2017.086 |
| 19.12.2017 | 01.01.2018 | § 11 Abs. 1 | geändert | GS 2017.086 |
| 22.06.2021 | 01.07.2021 | § 9 Abs. 1bis | eingefügt | GS 2021.051 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.12.1992 | 01.01.1993 | Erstfassung | GS 31.157 |
| Ingress | 19.12.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017.086 |
| § 9 Abs. 1bis | 22.06.2021 | 01.07.2021 | eingefügt | GS 2021.051 |
| § 11 Abs. 1 | 19.12.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017.086 |
| § 13 | 14.11.2017 | 01.01.2018 | Titel geändert | GS 2017.064 |
| § 13 Abs. 1 | 14.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017.064 |
| § 13 Abs. 2 | 14.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017.064 |
| § 13 Abs. 3 | 14.11.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017.064 |
| § 13 Abs. 4 | 14.11.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017.064 |