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142.110

Reglement zur Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion

(RDO FKD)

Vom 10.05.2022 (Stand 01.09.2022)

Präambel

Der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 6 Abs. 3 der Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion vom 10. Mai 2022[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen für den Abschluss von Verträgen und die Aufbewahrung der Originale in der Finanz- und Kirchendirektion.

Art. 2 Prüfung der Rechtmässigkeit

Die Kostenstellen- resp. Projektverantwortlichen sind für die Einhaltung des vorliegenden Reglements und der übergeordneten Rechtsgrundlagen zuständig.

Die übergeordneten Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 1. Juni 2017[2] samt den dazugehörenden Erlassen, das Gesetz über öffentliche Beschaffungen vom 3. Juni 1999[3] samt den dazugehörenden Erlassen, die Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge vom 17. Juni 2008[4], die Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion vom 10. Mai 2022[5] sowie die Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) vom 24. Januar 2017[6].

2 Abschluss von Verträgen

Art. 3 Zuständigkeit für den Vertragsabschluss

Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 500.– werden von der kostenstellen- resp. projektverantwortlichen Person abgeschlossen. *

Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 50'000.– werden abgeschlossen von: *

  1. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter und
  2. der kostenstellen- resp. projektverantwortlichen Person.

Verträge bis zu einem Vertragswert von CHF 100'000.– werden abgeschlossen von: *

  1. der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und
  2. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.

Bei Verträgen, die die Generalsekretärin oder der Generalsekretär im Sinne von Abs. 3 Bst. b unterzeichnet, ist die Unterschrift der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers erforderlich.

Verträge mit einem Vertragswert von über CHF 100'000.–, oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B. Rahmenverträge), sind zu unterzeichnen von: *

  1. der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher und
  2. der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.

Der Vertragswert, insbesondere bei wiederkehrenden Kosten oder beim Abschluss mehrerer Verträge, wird gemäss der Verordnung zum Beschaffungsgesetz (Beschaffungsverordnung) vom 25. Januar 2000[7] berechnet. *

Art. 4 Abweichende Regelungen zur Kompetenzdelegation

Für eine Kompetenzdelegation ist die schriftliche Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers erforderlich.

3 Beschaffung von Informatikmitteln

Art. 5 Verträge über die Beschaffung von Informatikmitteln

Verträge über die Beschaffung von Informatikmitteln schliesst ausschliesslich die Zentrale Informatik ab.

Die Zentrale Informatik ist für die Budgetierung der entsprechenden Kredite und deren Überwachung sowie für die Abgrenzung im Rahmen des Jahresabschlusses verantwortlich.

Mit schriftlicher Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers oder Beschluss eines übergeordneten Organs kann von diesen Regeln abgewichen werden.

4 Aufbewahrungs- und Meldepflichten

Art. 6 Dokumentation und Aufbewahrung

Die Dienststellen führen eine Liste der in ihrem Verantwortungsbereich abgeschlossenen Verträge, welche einen Vertragswert von über CHF 500.– aufweisen oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B. Rahmenverträge), und übermitteln diese quartalsweise an die Assistenz der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers. *

Die Dienststellen bewahren die Verträge gemäss Abs. 1 gesetzeskonform an zentraler Stelle auf.

Die Dienststellen übermitteln der Assistenz der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers zur Aufbewahrung eine elektronische und durchsuchbare Kopie aller Verträge, welche einen Vertragswert von über CHF 50'000.– aufweisen oder welche den Kanton einem erhöhten Risiko aussetzen (z. B. Rahmenverträge), einschliesslich aller Anpassungen. *

Art. 7 Meldung von Beratungsverträgen an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher

Der Abschluss von Verträgen über Beratungsdienstleistungen ist der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher gemäss der Verordnung über Abschluss und Vollzug privatrechtlicher Verträge vom 17. Juni 2008[8] zu melden.

Die Dienststellen erfüllen ihre Meldepflicht durch Übermittlung der Liste gemäss § 6 Abs. 1.

5 Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherige Weisung

Die Weisung über den Abschluss und die Aufbewahrung von Verträgen sowie die Beschaffung von Informatikmitteln vom 16. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Egress

GS 2022.052

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.05.2022 01.06.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.052
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 2 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 3 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 5 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 3 Abs. 6 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 6 Abs. 1 geändert GS 2022.073
25.08.2022 01.09.2022 § 6 Abs. 3 geändert GS 2022.073

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.05.2022 01.06.2022 Erstfassung GS 2022.052
§ 3 Abs. 1 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 2 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 3 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 5 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 3 Abs. 6 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 6 Abs. 1 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073
§ 6 Abs. 3 25.08.2022 01.09.2022 geändert GS 2022.073