Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für die Bewilligung von:
- einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 100‘000.– bis CHF 300‘000.–;
- wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 50‘000.– bis CHF 100‘000.– pro Jahr.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Dienststellenleitenden sowie die Leitung von Gleichstellung BL sind zuständig für die Bewilligung von: *
- einmaligen Ausgaben bis CHF 100'000.–;
- wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50'000.– pro Jahr.