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142.71

Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirchen

Vom 15.10.1991 (Stand 01.04.2012)

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 15 Absatz 1 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976[1], beschliesst:

Art. 1 Bereich der Spitalseelsorge

Die Spitalseelsorge der Landeskirchen umfasst die Seelsorge unter den Patientinnen und Patienten der kantonalen Krankenhäuser (Kantonsspital Liestal, Kantonsspital Bruderholz, Kantonale Psychiatrische Klinik, Martin-Birmann-Spital) und unter den Bewohnerinnen und Bewohnern des kantonalen Altersheims sowie am Personal dieser Institutionen.

Als seelsorgerliche Tätigkeit wird auch die Mitwirkung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer an der Aus- und Weiterbildung des Personals anerkannt.

Art. 2 Zuständigkeit der Landeskirchen

Die Landeskirchen sind zuständig für:

  1. Die nähere Umschreibung des Seelsorgeauftrages;
  2. die Bestimmung der Zahl der Seelsorgstellen und die Zuteilung der Arbeitsbereiche an die einzelnen Stellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Krankenhäuser.

Wahl und Besoldung der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind Sache der Landeskirchen. Vor der Wahl der Spitalpfarrerinnen und -pfarrer sind die zuständige Spitalleitung und die Finanz- und Kirchendirektion anzuhören.

Das Arbeitsverhältnis der Spitalseelsorger und -seelsorgerinnen richtet sich nach den Bestimmungen ihrer Landeskirche.

Art. 3 Freie Ausübung der Seelsorgetätigkeit

Die freie Ausübung der Seelsorge durch die von den Landeskirchen ernannten Spitalpfarrerinnen und -pfarrer im Bereich der kantonalen Krankenhäuser gemäss § 1 wird garantiert.

Die kantonalen Krankenhäuser stellen den Spitalpfarrerinnen und -pfarrern die für den seelsorgerlichen Dienst notwendigen Informationen zur Verfügung.

Art. 4 Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorger

Gemeindeseelsorgerinnen und -seelsorgern ist die Betreuung ihrer Gemeindeglieder erlaubt. Helfer und Helferinnen sollen sich über ihre Beauftragung durch ihr Pfarramt ausweisen können.

Art. 5 Infrastruktur der Spitalseelsorge

Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern der Landeskirchen die notwendigen Büroräumlichkeiten und -einrichtungen zur Verfügung.

Die Kosten der Benützung des Bürotelefons und der vom Büro aus geführten Korrespondenz trägt der Kanton.

Art. 6 Gottesdiensträumlichkeiten

Der Kanton stellt den Spitalpfarrämtern die notwendigen, geeigneten Räumlichkeiten zur Durchführung von Gottesdiensten und andern seelsorgerlichen Anlässen zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Aufwendungen.

Art. 7 Organisten- und Sigristendienst

Die Spitalpfarrämter organisieren den Organisten- und Sigristendienst in den Spitalgottesdiensten.

Das Arbeitsverhältnis der Organistinnen und Organisten richtet sich nach den Bestimmungen der Landeskirchen. *

Art. 8 Einladung zu den Gottesdiensten, Freiwilligendienst

Die Einladung an Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohner obliegt den Spitalpfarrämtern.

Die Spitalpfarrämter sind dafür besorgt, dass das Personal der Krankenhäuser von dem für den Besuch gottesdienstlicher Anlässe erforderlichen Betten- und Rollstuhltransport durch freiwillige Helferinnen und Helfer entlastet wird.

Art. 9 Weihnachts- und andere Krankenhausfeiern

Die Spitalpfarrämter wirken bei der Durchführung von Weihnachtsfeiern in den kantonalen Krankenhäusern sowie im kantonalen Altersheim mit und helfen auf Wunsch bei andern Feiern mit.

Art. 10 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.

Die Dienstordnung vom 18. September 1973[2] über die Seelsorge an den kantonalen Anstalten wird aufgehoben.

Egress

GS 30.675

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.10.1991 01.12.1991 Erlass Erstfassung GS 30.675
13.03.2012 01.04.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 37.855

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.10.1991 01.12.1991 Erstfassung GS 30.675
§ 7 Abs. 2 13.03.2012 01.04.2012 geändert GS 37.855