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143.120

Reglement zur Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion

(RDO VGD)

Vom 01.03.2019 (Stand 08.05.2023)

Präambel

Der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 der Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vom 26. Juni 2018[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Führung

Art. 1 Führungsgefässe

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zur Führung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») insbesondere folgende Führungsgefässe nutzen:

  1. Geschäftsleitungssitzung (GLS),
  2. bilaterales Gespräch (BILA),
  3. Handlungsfeld-Gespräch,
  4. Heure fixe Vorsteher–Generalsekretärin oder Generalsekretär,
  5. Kaderinfo,
  6. Führungsseminar,
  7. Jahreskonferenz.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher definiert das Nähere, insbesondere die Ziele der Führungsgefässe und die Teilnehmenden, im Handbuch der Direktion.

Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nutzen zur Führung der Dienststelle dienststellenspezifische Führungsgefässe.

2 Zeichnungsbefugnisse *

Art. 2 Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse kollektiv mit dem HR-Business-Partner.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen kollektiv mit dem HR-Business-Partner.

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeitszeugnisse der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter kollektiv mit dem HR-Business-Partner.

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet die Arbeitsverträge aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen kollektiv mit dem HR-Business-Partner. *

Vorbehältlich Abs. 6 unterzeichnen die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter die Arbeitszeugnisse der übrigen Mitarbeitenden kollektiv mit dem HR-Business-Partner. *

Die Leiterinnen und Leiter der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) unterzeichnen die Arbeitszeugnisse der RAV-Mitarbeitenden kollektiv mit dem HR-Business-Partner. *

3 3 … *

Art. 3a * Zeichnungsbefugnis für Verträge

Verträge sind kollektiv zu zweien zu unterzeichnen.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet kantonsübergreifende partnerschaftliche Verträge kollektiv mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter. Wenn es angemessen erscheint, sind Verträge von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher mit Einzelunterschrift zu unterzeichnen.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet sonstige Verträge kollektiv mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unterzeichnet alle sonstigen Verträge im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle kollektiv mit einer zu bezeichnenden Funktion.

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm gemäss Abs. 3 und 4 zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.

Die Delegation gemäss Abs. 5 erfordert die Genehmigung durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und wird in Anhang I dieses Reglements festgehalten.

Ausserdem gilt das Reglement vom 24. Januar 2018[2] über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.

4 4 … *

Art. 4 Zeichnungsbefugnis für Verfügungen

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet folgende Verfügungen der Direktion:

  1. Genehmigungen von Gemeindereglementen;
  2. Anerkennungen bzw. Zulassungen von Familienausgleichskassen und entsprechende Entzüge sowie Untersagen der Tätigkeit von Familienausgleichskassen im Kanton Basel-Landschaft gemäss §§ 14–16 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009[3] zum Bundesgesetz über die Familienzulagen sowie Beschwerden gegen Verfügungen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über Wohnbaubeiträge gemäss § 14 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 30. November 2004[4] zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL);
  3. Genehmigungen der Ersterhebung oder der Erneuerung der amtlichen Vermessung gemäss § 18 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 12. Juni 2012[5] über die amtliche Vermessung (KVAV) sowie Ausführungsbeschlüsse über Baulandumlegungen gemäss § 28 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1998[6] zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV);
  4. Ausnahmebewilligungen für Rodungen gemäss § 5 der kantonalen Waldverordnung vom 22. Dezember 1998[7] (kWaV), Erlass der Waldgrenzkarten gemäss § 10 Abs. 2 kWaV, Genehmigungen von Revierverbandsverträgen gemäss § 58 Abs. 3 kWaV, Ernennungen der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in der Revierkommission gemäss § 60 Abs. 2 kWaV, Genehmigungen der Bestimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters gemäss § 63 kWaV sowie Wahlen der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers gemäss § 24 des Gesetzes vom 7. Juni 2007[8] über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz);
  5. Festlegungen des Antritts neuer Besitzstände gemäss § 32 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998[9] (LG BL);
  6. Vergabeentscheide bei Aufträgen über dem Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss § 27 Abs. 1 Bst. b der kantonalen Verordnung zum Beschaffungsgesetz vom 25. Januar 2000[10];
  7. Rückerstattungspflicht für Investitionsbeiträge an Alters- und Pflegheime gemäss § 48 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 16. November 2017[11] (APG) bzw. § 22 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005[12] über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA).

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher delegiert die Befugnis zur Unterzeichnung der übrigen Verfügungen der Direktion, soweit diese nicht von Gesetzes wegen an eine andere Funktion geknüpft ist, an: 

  1. die fachlich zuständige Juristin oder den fachlich zuständigen Juristen für verfahrensleitende Verfügungen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion gemäss § 35 Abs. 1 Bst. a–c und e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1998[13] (VwVG BL) und für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sowie die Zuweisung zu einem Versicherer gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994[14] über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 2ff. der Verordnung vom 27. Juni 1995[15] über die Krankenversicherung (KVV) sowie für Verfügungen betreffend Entbindungen vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[16] (StGB) und § 22 Abs. 2 Bst. b des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 2008[17] (GesG);
  2. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet des Generalsekretariats und Verfügungen betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB; Verfügungen über den Zugang zu Informationen gemäss § 31 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2011[18] über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG);
  3. die jeweilige Dienststellenleiterin und den jeweiligen Dienststellenleiter für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle.

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm gemäss Abs. 2 Bst. c zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.

Die Delegation gemäss Abs. 3 erfordert die Genehmigung durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und wird im Anhang I dieses Reglements festgehalten.

Art. 6 Zeichungsbefugnis für Korrespondenz

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Korrespondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt, insbesondere Schreiben, die sich an die Gemeinderäte aller Gemeinden des Kantons richten, Diplome und Anerkennungsurkunden mit Einzelunterschrift.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen die sonstige in ihre fachliche Zuständigkeit gehörende Korrespondenz mit Einzel- oder Kollektivunterschrift gemäss Stellenbeschrieb. *

5 Vertretungen

Art. 7 Stellvertretung

Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

Die Stellvertretung des HR-Business-Partners betreffend Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse obliegt der stellvertretenden Generalsekretärin oder dem stellvertretenden Generalsekretär.

Die Stellvertretung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters obliegt der stellvertretenden Dienststellenleiterin oder dem stellvertretenden Dienststellenleiter, falls keine oder keiner bezeichnet ist, der  fachlich zuständigen Abteilungsleiterin oder dem fachlich zuständigen Abteilungsleiter. *

Die Stellvertretung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters obliegt der stellvertretenden Abteilungsleiterin oder dem stellvertretenden Abteilungsleiter, falls keine oder keiner bezeichnet ist, der fachlich zuständigen Mitarbeiterin oder dem fachlich zuständigen Mitarbeiter. *

6 Dokumentation

Art. 8 Dokumentation von Rechtsakten

Sämtliche Rechtsakte der Direktion werden von der fachlich zuständigen Dienststelle erfasst und abgelegt.

Die fachlich zuständige Dienststelle führt eine Liste über sämtliche Verträge der Dienststelle. *

Egress

GS 2019.021

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2019 01.03.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.021
29.04.2020 01.05.2020 Titel 2 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 2 Abs. 4 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 2 Abs. 5 eingefügt GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 Titel 3 aufgehoben GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 3 aufgehoben GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 3a eingefügt GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 Titel 4 aufgehoben GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 1, Bst. g. eingefügt GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 1, Bst. h. eingefügt GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 4 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 5 aufgehoben GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 6 Abs. 2 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 7 Abs. 3 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 7 Abs. 4 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020.040
29.04.2020 01.05.2020 Anhang I Inhalt geändert GS 2020.040
26.02.2021 01.03.2021 Anhang I Inhalt geändert GS 2021.016
24.04.2023 08.05.2023 § 2 Abs. 5 geändert GS 2023.030
24.04.2023 08.05.2023 § 2 Abs. 6 eingefügt GS 2023.030

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.03.2019 01.03.2019 Erstfassung GS 2019.021
Titel 2 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 2 Abs. 4 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 2 Abs. 5 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040
§ 2 Abs. 5 24.04.2023 08.05.2023 geändert GS 2023.030
§ 2 Abs. 6 24.04.2023 08.05.2023 eingefügt GS 2023.030
Titel 3 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040
§ 3 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040
§ 3a 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040
Titel 4 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040
§ 4 Abs. 1, Bst. b. 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040
§ 4 Abs. 1, Bst. e. 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 4 Abs. 1, Bst. f. 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 4 Abs. 1, Bst. g. 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040
§ 4 Abs. 1, Bst. h. 29.04.2020 01.05.2020 eingefügt GS 2020.040
§ 4 Abs. 2, Bst. b. 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 5 29.04.2020 01.05.2020 aufgehoben GS 2020.040
§ 6 Abs. 2 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 7 Abs. 3 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 7 Abs. 4 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
§ 8 Abs. 2 29.04.2020 01.05.2020 geändert GS 2020.040
Anhang I 29.04.2020 01.05.2020 Inhalt geändert GS 2020.040
Anhang I 26.02.2021 01.03.2021 Inhalt geändert GS 2021.016