Die Dienststellenleitenden der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion sind zuständig für die Bewilligung von: *
- einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000.–;
- wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.–;
- Ausgaben für Beratungsdienstleistungen[2] bis CHF 50‘000.–.
Ausgaben für Beratungsdienstleistungen über CHF 50'000.– werden durch die Dienststellenleitenden und die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bewilligt.
Die Ausgabenbewilligungszuständigkeiten innerhalb der Dienststellen werden in Anhang I dieses Reglements festgehalten. *
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