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143.49

Verordnung über das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft

Vom 21.08.1990 (Stand 01.09.1990)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 38 des Gesundheitsgesetzes vom 10. Dezember 1973[1] und auf § 36 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983[2], beschliesst:

Art. 1

Für die allgemeinen Belange der Gesundheitsförderung im und durch den Kanton Basel-Landschaft wird der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) das Forum Gesundheitsförderung Basel-Landschaft (kurz: Forum) beigegeben.

Das Forum ist ein Konsultativ-Organ der Direktion.

Art. 2

Im Forum werden Ideen für Projekte und Aktionen initiiert und diskutiert. Es werden Informationen darüber ausgetauscht und in die Öffentlichkeit getragen, Schwergewichte gebildet und Doppelspurigkeiten möglichst frühzeitig verhindert.

Art. 3

Das Forum steht allen im Gesundheitsbereich tätigen, nichtkommerziellen basellandschaftlichen Organisationen offen, sowie den basellandschaftlichen Organisationen, die Präventions-Projekte zum Wohle der Bevölkerung oder ihrer Mitglieder oder ihres Personals umsetzen können.

Bestehen kantonal tätige Organisationen, so haben diese Vortritt vor einzelnen Sektionen, Vereinen, Verbänden usw.

Art. 4

Das Forum wird von den interessierten Organisationen mit Mitgliedern ihrer Wahl beschickt. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der notwendigen Vertretung in einer der Arbeitsgruppen.

Die Direktion kann zusätzlich Personen in das Forum berufen.

Art. 5

Das Forum hält auf Einladung der Direktion, mindestens aber einmal jährlich, Plenarversammlungen ab. Diese dienen der Information über Projekte und dem Ideen- und Erfahrungsaustausch sowie zur Formulierung von Anträgen an die Direktion. Die Plenarversammlung steht unter dem Vorsitz des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle für Gesundheitsförderung.

Art. 6

Das Forum wird durch die Direktion in Arbeitsgruppen eingeteilt. Diese bearbeiten zielgruppengerichtet künftige Projekte zuhanden des Plenums bzw. der Koordinationskommission.

Auf Antrag der Arbeitsgruppen bestimmt die Direktion die Vorsitzenden.

Art. 7

Den Arbeitsgruppen übergeordnet ist eine Koordinationskommission, bestehend aus den Vorsitzenden der ArbeitsgrUppen und weiteren von der Direktion bezeichneten Personen, wobei die im Forum vertretenen Organisationen ein Antragsrecht haben.

Die Koordinationskommission steht unter dem Vorsitz des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle Gesundheitsförderung.

Die Koordinationskommission beurteilt vorgelegte Präventionsprojekte, unterstützt und begleitet diese, insbesondere durch Beratung und Herstellen von Verbindungen.

Art. 8

Für die Vorbereitung und Durchführung von Präventionskampagnen oder speziellen Aufgaben wird ein Arbeitsausschuss gebildet. Diese Fachleute werden von der Direktion aus den Reihen der Mitglieder des Forums berufen oder von aussen zugezogen.

Art. 9

Die Vergütung für die Mitarbeit im Forum richtet sich nach der Regierungsratsverordnung vom 3. Dezember 1985[3] über die Vergütung für Kommissionstätigkeit.

Die Forumstätigkeit des Leiters bzw. der Leiterin der Koordinations- und Informationsstelle Gesundheitsförderung gehört zum Amtsauftrag.

Art. 10

Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.

Egress

GS 30.358

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.08.1990 01.09.1990 Erlass Erstfassung GS 30.358

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.08.1990 01.09.1990 Erstfassung GS 30.358