Diese Verordnung regelt die Kanzlei-, Inspektions- und Bewilligungsgebühren, welche die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich erhebt.
143.51
Verordnung über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich
Präambel
gestützt auf § 74 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], § 83 des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 2008[2] und § 44 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 16. November 2017[3], *
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Berufsausübungsbewilligungen
Die Gebühr beträgt für die Berufsausübungsbewilligung:
- eines universitären Medizinalberufes CHF 600.–;
- eines Psychotherapieberufes CHF 600.–;
- einer komplementärmedizinischen Tätigkeit CHF 400.–;
- als Drogistin / Drogist CHF 400.–;
- eines anderen nach dem Gesundheitsgesetz bewilligungspflichtigen Berufes CHF 300.–;
- als Stellvertreterin oder Stellvertreter oder als Assistentin oder Assistent CHF 200.–.
Für Bewilligungen, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[4] über den Binnenmarkt ausgestellt werden, wird keine Gebühr erhoben.
Die Gebühr für die Bestätigung der Meldung von meldepflichtigen Tätigkeiten beträgt CHF 100.–.
Art. 3 Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen wird eine Gebühr von CHF 75.– erhoben.
Art. 4 Institutionen im Gesundheitsbereich
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Geburtshäuser, medizinische Laboratorien, nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998[5] über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung bewilligungspflichtige Institutionen, Krankentransport- und Rettungsunternehmen, Spitex-Organisationen, Tages- und Nachtstätten sowie weitere bewilligungspflichtige Organisationen im Gesundheitsbereich beträgt: *
- für die Bewilligungserteilung CHF 400–1'000.–;
- für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–.
Art. 4a * Pflegeheime und Pflegewohnungen
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Pflegeheime und Pflegewohnungen beträgt:
- für die Bewilligungserteilung CHF 1‘000–5'000.–;
- für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 500–1‘000.–.
Art. 4b * Spitäler
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Spitäler beträgt:
- für die Bewilligungserteilung CHF 1'000–5'000.–;
- für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 500–1'000.–.
Art. 5 Heilmittelgesetzgebung
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für öffentliche Apotheken, Praxisapotheken und Drogerien sowie Hausapotheken von Spitälern, Heimen, Spitexorganisationen und anderen Betrieben beträgt:
- für die Bewilligungserteilung CHF 400–1‘000.–;
- für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–.
Art. 6 Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
Die Gebühr für die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten beträgt:
- für die Bewilligungserteilung CHF 400.–;
- für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–.
Art. 7 Betäubungsmittelgesetzgebung
Die Gebühr für die Betriebsbewilligung zum Umgang mit kontrollierten Substanzen beträgt:
- für die Bewilligungserteilung CHF 400.–;
- für die Erneuerung der Bewilligung nach Zeitablauf CHF 200.–.
Für den Versand von Rezeptblöcken für Betäubungsmittel wird eine Gebühr von CHF 50.–, inklusive Porto und Verpackung, erhoben.
Art. 8 Kontrollen und Inspektionen
Die Gebühr für Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des Vollzuges der eidgenössischen Medizinalberufegesetzgebung, der Heilmittelgesetzgebung, der Betäubungsmittelgesetzgebung sowie der kantonalen Gesetzgebung im Bereich der Gesundheitsberufe wird nach Aufwand berechnet und beträgt CHF 220.– pro Stunde.
Art. 9 Mutationen von Bewilligungen
Für die Bearbeitung von Mutationen bei bestehenden Bewilligungen wird eine Gebühr von CHF 100–300.– erhoben.
Für die Bearbeitung von Mutationen, die nicht ordnungsgemäss gemeldet wurden, kann zusätzlich zur Gebühr gemäss Abs. 1 eine Aufwandentschädigung von bis zu CHF 100.– erhoben werden.
Art. 10 Begräbniswesen
Für das Ausstellen eines Leichenpasses wird eine Gebühr von CHF 50.– erhoben.
Art. 11 Weitere amtliche Tätigkeiten
Die Bewilligungs- und Kanzleigebühr für weitere amtliche Tätigkeiten, welche in dieser Verordnung nicht namentlich aufgeführt sind, beträgt CHF 50–600.–.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 15.12.2015 | 01.01.2016 | Erlass | Erstfassung | GS 2015.088 |
| 20.03.2018 | 01.01.2018 | Ingress | geändert | GS 2018.020 |
| 20.03.2018 | 01.01.2018 | § 4 Abs. 1 | geändert | GS 2018.020 |
| 20.03.2018 | 01.01.2018 | § 4a | eingefügt | GS 2018.020 |
| 10.09.2019 | 01.10.2019 | Ingress | geändert | GS 2019.049 |
| 10.09.2019 | 01.10.2019 | § 4b | eingefügt | GS 2019.049 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.12.2015 | 01.01.2016 | Erstfassung | GS 2015.088 |
| Ingress | 20.03.2018 | 01.01.2018 | geändert | GS 2018.020 |
| Ingress | 10.09.2019 | 01.10.2019 | geändert | GS 2019.049 |
| § 4 Abs. 1 | 20.03.2018 | 01.01.2018 | geändert | GS 2018.020 |
| § 4a | 20.03.2018 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2018.020 |
| § 4b | 10.09.2019 | 01.10.2019 | eingefügt | GS 2019.049 |