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144.211

Pflichtenheft für die Aufgaben des Amts für Orts- und Regionalplanung im Rahmen der Schulplanung

Vom 17.12.1996 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 126 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. April 1979,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Pflichtenheft bezieht sich auf Schulplanungsaufgaben, welche die Volksschulen, ausgenommen die IV-Sonderschulen, die weiterführenden Schulen sowie die Berufsfachschulen betreffen. *

Die Kursbildungen der aufgezählten Schulen sind davon ausgenommen.

Art. 2 * Zweck

Mit seinen planerischen und statistischen Kenntnissen erarbeitet das Amt für Orts- und Regionalplanung Grundlagen, Prognosen der Schülerinnen und Schüler und Klassen sowie Vorschläge zur Schulraumplanung und -bewirtschaftung, die es der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ermöglichen, ihre finanziellen Mittel und den Schulraum effizient auszunützen.

Art. 3 * Organisation

Partner des Amts für Orts- und Regionalplanung sind für diese Aufgaben die Abteilungen Bildung und Personal des Generalsekretariats der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, das Amt für Volksschulen, die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH), das Amt für Daten und Statistik sowie das Hochbauamt. *

Die Klassenbildungspläne werden mit dem Visum und einem allfälligen Mitbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Genehmigung weitergeleitet.

Art. 4 Aufgaben

Allgemeines:

1. Allgemeines:
  a. jährliche Auswertung der Schülerstatistik nach Wohnort und Schulort;
  b. Mitarbeit in der Koordinationsgruppe «Schulraumplanung und -bewirtschaftung» und in der «Schulbaukommission»;
2. Volksschulen (ausgenommen IV-Sonderschulen):
  a. jährliche Ausarbeitung der Schülerprognosen;
  b. jährliche Begutachtung der Klassenbildungspläne;
  c. alle 2 Jahre: Ausarbeitung der Klassenprognosen;
3. * weiterführende Schulen:
  a. jährliche Ausarbeitung der Schüler- und Klassenprognosen unter Einbezug des ausserkantonalen Einzugsbereiches der Gymnasien;
  b. jährliche Begutachtung der Klassenbildungspläne;
  c. Errechnen der Schulwegzeiten (Isochronen) für geplante Umteilungen von Schülerinnen und Schülern;
4. Berufsschulen:
  a. auf Anfrage: Ausarbeitung von Schüler- und Klassenprognosen;
5. Aufgaben nach Absprache:
  a. zusätzliche Aufgaben werden speziell vereinbart.

Art. 5 Schlussbestimmung

Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Egress

GS 32.737

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.737
22.06.2004 01.08.2004 § 1 Abs. 1 geändert GS 35.176
22.06.2004 01.08.2004 § 2 totalrevidiert GS 35.176
22.06.2004 01.08.2004 § 3 totalrevidiert GS 35.176
22.06.2004 01.08.2004 § 4 Abs. 1, Bst. 3. geändert GS 35.176
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.118

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.12.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.737
§ 1 Abs. 1 22.06.2004 01.08.2004 geändert GS 35.176
§ 2 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.176
§ 3 22.06.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.176
§ 3 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 4 Abs. 1, Bst. 3. 22.06.2004 01.08.2004 geändert GS 35.176
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