Diese Verordnung gilt für alle zugänglichen Parkplätze für Motorfahrzeuge (Autos) auf Grundstücken, die dem Kanton gehören oder von ihm gemietet werden, vorbehältlich der selbständigen öffentlich-rechtlichen Institutionen.
144.28
Verordnung über das Parkieren auf Staatsareal
Präambel
gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Grundsatz
Für das Parkieren von Motorfahrzeugen auf Staatsareal werden sowohl von Drittpersonen als auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons in der Regel Gebühren erhoben.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz.
2 Parkierungsregelung für Drittpersonen
Art. 3 Gebühren
Wer als Drittperson einen Parkplatz auf Staatsareal benutzt, hat dafür in der Regel eine Parkgebühr zu entrichten. Die Höhe und Strukturierung der Gebühr richtet sich nach den Örtlichkeiten, wird vom Hochbauamt festgelegt und beträgt für Kurzparkierung zwischen CHF 1 und CHF 2 pro Stunde. Bei Missbrauch wird eine Nachgebühr erhoben.
3 Parkierungsregelung für MitarbeiterInnen des Kantons
Art. 4 Ordentliche Bedingungen
Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantons dauernd für sein Motorfahrzeug einen Parkplatz auf Staatsareal benutzt, hat dafür – unabhängig des Beschäftigungsgrades – folgende Gebühr zu entrichten:
- für einen gedeckten Parkplatz CHF 90 pro Monat inkl. MwSt.;
- für einen ungedeckten Parkplatz CHF 50 pro Monat inkl. MwSt.
Lehrerinnen und Lehrer der kantonalen Schulen bezahlen – unabhängig des Beschäftigungsgrades – pauschal eine Parkgebühr von CHF 50 pro Monat inkl. MWST. Die Parkierberechtigung ist auf allen Parkplätzen der kantonalen Schulen gültig, an denen die Lehrperson unterrichtet.[2]
Wer für seinen Arbeitsweg – unter Verwendung des öffentlichen Verkehrsmittels – insgesamt weniger als 30 Minuten benötigt, erhält keinen Parkplatz zugeteilt. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die:
- Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit leisten,
- aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung des Motorfahrzeuges angewiesen sind,
- ihr privates Motorfahrzeug regelmässig für Dienstfahrten zur Verfügung stellen (vgl. § 6),
- durch den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs in unzumutbarer Weise eingeschränkt würden.
Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Kantons auf Staatsareal ausserhalb seines bewilligten Parkareals zu Geschäftszwecken parkiert, hat die entsprechende Gebühr zu entrichten und kann diese über die Spesenabrechnung zurückfordern.
Art. 5 Gültigkeit der Parkierberechtigung
Die Parkierberechtigung gilt nur während der Arbeitszeit, ist persönlich und nicht übertragbar.
Bei Ferien und arbeitsfreien Tagen gilt die Berechtigung nicht. Bei Missbrauch der Parkierberechtigung wird eine Nachgebühr erhoben.
Bei wiederholtem Missbrauch kann der Mietvertrag über die Parkierberechtigung gekündigt werden, bei grobem Missbrauch fristlos.
Art. 6 Vorzugsbedingungen
Wer sein privates Motorfahrzeug regelmässig für Dienstfahrten zur Verfügung stellt, hat bei der Parkplatzzuteilung Priorität und hat dafür folgende reduzierte Gebühr zu entrichten:
- für einen gedeckten Parkplatz CHF 50 pro Monat inkl. MwSt.;
- für einen ungedeckten Parkplatz CHF 30 pro Monat inkl. MwSt.
Eine regelmässige Zurverfügungstellung liegt vor, wenn das private Motorfahrzeug durchschnittlich mindestens einmal wöchentlich für eine Dienstfahrt zur Verfügung gestellt wird.
Art. 7 Zuschlag auf fest zugeteilte, reservierte Parkplätze
Auf Parkplätzen, die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter fest zugeteilt sind, wird ein Zuschlag zur ordentlichen Gebühr von CHF 20 pro Monat inkl. MwSt. erhoben.
4 Parkierungsregelung für die Mitglieder des Landrates und für nebenamtliche Richterinnen und Richter
Art. 8 Landrätinnen und Landräte
Die Landrätinnen und Landräte entrichten für das Parkieren ihres Motorfahrzeuges im Parking Gutsmatte eine Pauschalgebühr von CHF 100 pro Semester inkl. MWST.
Ausserhalb der Landrats- und Kommissionssitzungen ist die Parkierberechtigung nicht gültig.
Art. 9 Nebenamtliche Richterinnen und Richter
Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter entrichten für das Parkieren ihres Motorfahrzeuges auf dem Parkplatz des Gerichtes Liestal und im Parking Gutsmatte eine Pauschalgebühr von CHF 100 pro Semester inkl. MwSt.
Ausserhalb von Gerichtssitzungen ist die Parkierberechtigung nicht gültig.
5 Vollzug
Art. 10 Kein Anspruch auf Parkierberechtigung
Wer die Voraussetzungen für eine Parkierberechtigung erfüllt, erlangt dadurch keinen Anspruch auf Zuteilung eines Parkplatzes.
Die Zahl der Zuteilungen richtet sich nach Massgabe der jeweils verfügbaren lokalen Parkplätze.
Art. 11 Zuteilung und Bemessung der Gebühren
Über die Zuteilung von Parkplätzen und die zu bezahlenden Gebühren entscheidet das Hochbauamt oder eine damit beauftragte Dienststelle des Kantons.
Wer eine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 oder eine Vorzugsbedingung nach § 6 dieser Verordnung geltend macht, braucht dazu eine schriftliche Bestätigung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters. Zur Überprüfung der Zurverfügungstellung werden vom Hochbauamt Stichproben durchgeführt.
Voraussetzung für die Parkierberechtigung nach § 4 und § 7 dieser Verordnung ist der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Hochbauamt.
… *
Die Gebühren für die zugeteilten Parkplätze werden vom Lohn abgezogen.
Die Berechtigung zum Parkieren erlischt bei Kündigung des Mietvertrages zur Parkierberechtigung, bei Beendigung des Mandats oder des Arbeitsverhältnisses.
Art. 11a * Kontrolle
Die Kontrolle der Parkierberechtigung erfolgt über die im Zusammenhang mit einem Mietvertrag erfassten Kontrollschilder.
Art. 12 Einrichtungen zur Erhebung von Gebühren
Das Hochbauamt sorgt dafür, dass überall dort, wo Parkplätze sporadisch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Drittpersonen benutzt werden, Einrichtungen (z.B. Parkuhren, Schranken) zur Erhebung von Gebühren errichtet werden.
6 Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. November 1992[3] über das Parkieren auf Staatsareal wird aufgehoben.
Die mit der bisherigen Verordnung ausgegebenen Parkiervignetten verlieren per 1. Januar 2020 ihre Gültigkeit. *
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehältlich § 4 Absatz 2 dieser Verordnung am 1. Juni 2012 in Kraft.
§ 4 Absatz 2 dieser Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 14.02.2012 | 01.06.2012 | Erlass | Erstfassung | GS 37.0825 |
| 10.12.2019 | 01.01.2020 | § 11 Abs. 4 | aufgehoben | GS 2019.077 |
| 10.12.2019 | 01.01.2020 | § 11a | eingefügt | GS 2019.077 |
| 10.12.2019 | 01.01.2020 | § 13 Abs. 2 | geändert | GS 2019.077 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.02.2012 | 01.06.2012 | Erstfassung | GS 37.0825 |
| § 11 Abs. 4 | 10.12.2019 | 01.01.2020 | aufgehoben | GS 2019.077 |
| § 11a | 10.12.2019 | 01.01.2020 | eingefügt | GS 2019.077 |
| § 13 Abs. 2 | 10.12.2019 | 01.01.2020 | geändert | GS 2019.077 |