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145.11

Dienstordnung der Sicherheitsdirektion

(Do SID)

Vom 17.12.2024 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) vom 28. September 2017[2], das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 12. März 2009[3] und das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) vom 23. September 2010[4],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Dienstordnung regelt die Organisation und Aufgaben der Sicherheitsdirektion und ihrer Dienststellen.

Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher der Sicherheitsdirektion regelt Ausführungen dazu in einem Reglement.

Art. 2 Dienststellen der Sicherheitsdirektion

Die Gliederung in Dienststellen richtet sich nach § 10 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Basel-Landschaft[5].

Art. 3 Führung

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit Hilfe von Leistungsaufträgen sowie weiteren Führungsinstrumenten.

Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär wahrgenommen.

Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden Führungssitzungen statt.

Art. 4 Ausgaben

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verantwortlich für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäss § 31 des Finanzhaushaltsgesetzes[6].

Die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion[7].

Art. 5 Erlass von Verfügungen

Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter sowie ihre oder seine Stellvertretung ist zur Unterzeichnung der Verfügungen zuständig, die im Aufgabenbereich der Dienststelle zu erlassen sind.

Sie bzw. er kann die Verfügungskompetenz in bestimmten Aufgabenbereichen mit der Genehmigung der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher an einzelne Organisationseinheiten der Dienststelle delegieren.

Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt auf Verlangen die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung aus.

Art. 6 Abschluss von Verträgen

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Kompetenzen beim Abschluss von Verträgen in einem Reglement.

Art. 7 Stellvertretung

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter bezeichnet mit Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ihre oder seine Stellvertretung.

Art. 8 Anstellungsbehörden

Die Anstellungsbehörden sind in der Personalverordnung[8] geregelt.

Für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen oder die Leitenden Staatsanwälte, die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt sowie die weiteren Jugendanwältinnen und Jugendanwälte übernimmt die Sicherheitsdirektion die administrativen Funktionen, welche das Personalrecht den Anstellungsbehörden überträgt.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung der Sicherheitsdirektion[9].

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers mit Dienststellen über die Delegation von personalrechtlichen Kompetenzen diese.

Art. 9 Pikettdienst

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion ist zuständig für die schriftliche Anordnung von Pikettdienst für die Dienststellenleitungen.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion ist zuständig für die schriftliche Anordnung von Pikettdienst für alle anderen Arbeitsverhältnisse.

Die zuständige Person kann die Anordnungskompetenz delegieren.

Art. 10 Pikettdienst bei der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft

Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt und die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt können den Pikettdienst anordnen oder diese Kompetenz delegieren.

Art. 11 Entbindung vom Amtsgeheimnis

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verfügt über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter.

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter verfügt über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Mitarbeitenden.

2 Die Dienststellen

2.1 Generalsekretariat

Art. 12 Organisation

Das Generalsekretariat gliedert sich wie folgt:

  1. Stabsaufgaben;
  2. Kommunikation;
  3. Rechtsetzung;
  4. Finanzen und Betriebswirtschaft;
  5. HR-Beratung;
  6. Digitalisierung;
  7. Informatik mit Kompetenzteam Geschäftsverwaltung (KT GEVER);
  8. Sekretariat;
  9. Fundbüro und Verwertungsdienst;
  10. Passbüro;
  11. Bewilligungen;
  12. Familien;
  13. Kindes- und Jugendschutz;
  14. Aufsicht Zivilrecht (inklusive Instruktion der administrativen Aufsicht im Handelsregister- sowie Schuldbetreibungs- und Konkurswesen);
  15. Swisslos-Fonds.

Art. 13 Aufgaben

Das Generalsekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. umfassende Führungsunterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers;
  2. Beratung und Unterstützung der Dienststellen;
  3. Planung, Koordination und Qualitätssicherung innerhalb der Direktion;
  4. digitale Transformation und Organisationsentwicklung in der Direktion;
  5. kantonsweite Einführung und Betrieb des Geschäftsverwaltungssystems (GEVER Fabasoft);
  6. Bearbeitung aller Geschäfte der Direktion, die keiner Dienststelle zugewiesen sind.

2.2 Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat

Art. 14 Organisation

Die Leiterin oder der Leiter des Rechtsdiensts von Regierungsrat und Landrat wird vom Regierungsrat ernannt.

Die Sekretariatsarbeiten für den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat besorgt das Sekretariat des Generalsekretariats der Sicherheitsdirektion.

Art. 15 Aufgaben

Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschwerdeinstruktion im Rahmen der Vorbereitung von Beschwerdeentscheiden des Regierungsrats, soweit diese Aufgabe nicht von der sachlich zuständigen Direktion wahrgenommen wird;
  2. Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Rechtserlassen;
  3. Erteilung von Rechtsauskünften und Ausarbeitung von juristischen Gutachten und Mitberichten zuhanden des Landrats, des Regierungsrats und der Direktionen;
  4. Ausarbeitung von Rechtsschriften an die Gerichte des Kantons und des Bundes sowie Vertretung des Regierungsrats und des Landrats vor Gericht.

Der Landrat, der Regierungsrat und die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher können dem Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat weitere Aufgaben rechtlicher Natur übertragen.

2.3 Polizei Basel-Landschaft

Art. 16 Organisation

Die Polizei Basel-Landschaft gliedert sich wie folgt:

  1. Leitung (Polizeikommandantin oder Polizeikommandant);
  2. Sicherheitspolizei;
  3. Kriminalpolizei;
  4. Verkehrspolizei;
  5. Planung und Einsatz;
  6. Kommandobereiche.

Art. 17 Aufgaben

Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei Basel-Landschaft richten sich nach der Polizei- und Strafprozessgesetzgebung sowie nach weiteren Gesetzen von Bund und Kanton, die der Polizei Aufgaben und Befugnisse zuweisen.

2.4 Jugendanwaltschaft

Art. 18 Organisation

Die Jugendanwaltschaft besteht aus:

  1. der leitenden Jugendanwältin oder dem leitenden Jugendanwalt;
  2. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten;
  3. den Untersuchungsbeauftragten;
  4. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern;
  5. dem Sekretariat.

Art. 19 Aufgaben

Die Jugendanwaltschaft hat die Aufgaben und Befugnisse, die ihr die Gesetzgebung im Bereich der Jugendstrafrechtspflege überträgt.

2.5 Staatsanwaltschaft

Art. 20 Organisation

Die Staatsanwaltschaft gliedert sich wie folgt:

  1. Leitung durch die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt;
  2. Hauptabteilung Allgemeine Delikte;
  3. Hauptabteilung Besondere Delikte;
  4. Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität;
  5. Hauptabteilung Strafbefehle;
  6. Zentrale Dienste.

Art. 21 Aufgaben

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft richten sich nach der Strafgesetzgebung, der Schweizerischen Strafprozessordnung[10] sowie dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung[11].

Die Staatsanwaltschaft führt die kantonale Koordinationsstelle Strafregister (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1 Strafregistergesetz[12].

2.6 Amt für Justizvollzug

Art. 22 Organisation

Das Amt für Justizvollzug gliedert sich wie folgt:

  1. Straf- und Massnahmenvollzug:
  1. Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug;
  2. Abteilung Kurzstrafen und besondere Vollzugsformen;
  1. Bewährungshilfe;
  2. Gefängnisse;
  3. Opferhilfe;
  4. Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt:
  1. Abteilung Fachbereich häusliche und sexualisierte Gewalt;
  2. Abteilung Lernprogramme;
  3. Abteilung Schutzmanagement;
  1. Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht;
  2. Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof:
  1. Berufsbildung und Betriebe;
  2. Psychologisch forensischer Dienst;
  3. Sozialpädagogik;
  1. Stabsdienst.

Art. 23 Aufgaben

Das Amt für Justizvollzug hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Verfügungen betreffend Straf- und Massnahmenvollzug;
  2. Verfügungen betreffend Gefängniswesen;
  3. Verfügungen betreffend Bewährungshilfe;
  4. Verfügungen betreffend den Vollzug zivil- und verwaltungsrechtlicher Entscheide;
  5. Verfügungen betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsleistung nach Opferhilfegesetz.

Die Aufgaben und Befugnisse des Amts für Justizvollzug richten sich nach der massgebenden Fachgesetzgebung.

2.7 Amt für Militär und Bevölkerungsschutz

Art. 24 Organisation

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz gliedert sich wie folgt:

  1. Ausbildung;
  2. Operationen;
  3. Stab.

Der Leiter oder die Leiterin des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz leitet den Kantonalen Führungsstab.

Als Ansprechperson für militärische Angelegenheiten im Kanton ist die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant zuständig; diese Person bekleidet einen Offiziersgrad in der Armee.

Art. 25 Aufgaben

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erfassung und Orientierung der Stellungspflichtigen;
  2. administrative Unterstützung der Rekrutierung;
  3. Kontrollwesen der Wehr- und Schutzdienstpflichtigen;
  4. Wehrpflichtersatz;
  5. Bewirtschaftung der kantonalen Ausbildungsinfrastrukturen für Armee und Bevölkerungsschutz;
  6. im Bereich des militärischen Schiessens ausser Dienst:
  1. Kontrolle der Schiesspflicht;
  2. Anerkennung der Schiessvereine;
  3. Betriebsbewilligung für Schiessanlagen;
  4. Ernennung der Schiesskommissionen;
  5. Ausrichtung von Beiträgen an regionale Schiessanlagen;
  1. Leitung der Planung, Umsetzung, Koordination und Steuerung der Belange des Bevölkerungsschutzes;
  2. Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und Leitung des Kantonalen Führungsstabs;
  3. Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten sowie der Schadenplatzkommandos;
  4. Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der kantonalen Mittel des Einsatzverbands Bevölkerungsschutz (EVB);
  5. Ausbildung, Training und Prüfung von Führungsstäben, Formationen und Fachpersonen in den zugewiesenen Bereichen;
  6. Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze betreffend den Zivilschutz sowie in den zugewiesenen Bereichen;
  7. Koordination der Massnahmen in den zugewiesenen Bereichen mit dem Bund, den benachbarten Kantonen, den Gemeinden, der Armee, dem benachbarten Ausland und Privaten;
  8. Sicherstellung des kantonalen Delegierten der Wirtschaftlichen Landesversorgung.

2.8 Zivilrechtsverwaltung

Art. 26 Organisation

Die Zivilrechtsverwaltung gliedert sich wie folgt:

  1. Leitung:
  1. Adoptionen und Namensänderungen;
  1. Abteilung Zentrale Dienste:
  1. Finanzen;
  2. * Dienste;
  3. IT/Digitalisierung;
  1. Grundbuchamt;
  2. Handelsregisteramt;
  3. Zivilstandsamt;
  4. Erbschaftsamt;
  5. Hauptabteilung Betreibungs- und Konkursamt:
  1. Abteilung Betreibungen;
  2. Abteilung Konkurse.

Art. 27 Aufgaben

Die Zivilrechtsverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Grundbuchführung;
  2. Handelsregisterführung und insbesondere:
  1. Verfügungen betreffend die Führung des Handelsregisters;
  1. Betreibungs- und Konkurswesen, insbesondere Erlass der behördlichen Verfügungen in diesem Bereich;
  2. Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung;
  3. Eigentumsvorbehaltsregister;
  4. öffentliche Grundstücksversteigerungen;
  5. Erbschaftswesen und insbesondere:
  1. Bewilligung betreffend Verlängerung der Deliberationsfrist gemäss Art. 576 sowie Art. 587 Abs. 2 ZGB[13];
  1. Zivilstandswesen;
  2. Adoptionen und Namensänderungen, insbesondere:
  1. Verfügungen im Bereich des Adoptionswesens;
  2. Auskunftsersuchen von adoptierten Personen;
  3. Verfügungen im Bereich von Namensänderungsverfahren;
  1. Aktuariat der Notariatskommission;
  2. Führung des Schiffsregisters;
  3. Aufbewahrung von Vorsorgeaufträgen;
  4. Prüfung von Bewilligungen betreffend das bäuerliche Bodenrecht und Erklärung betreffend den allfälligen Beschwerdeverzicht;
  5. Prüfung von Bewilligungen betreffend Grundstückserwerb durch Personen im Ausland und Erklärung betreffend den allfälligen Beschwerdeverzicht.

2.9 Motorfahrzeugkontrolle

Art. 28 Organisation

Die Motorfahrzeugkontrolle gliedert sich wie folgt:

  1. Fahrzeugzulassung;
  2. Führerzulassung;
  3. Finanzen und Logistik;
  4. Organisation und Informatik;
  5. Stab.

Art. 29 Aufgaben

Die Motorfahrzeugkontrolle hat die Befugnisse, die ihr die Gesetzgebung beim Vollzug der Bundesvorschriften über den Strassenverkehr und der Vorschriften über die Verkehrsabgaben überträgt.

2.10 Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht

Art. 30 Organisation

Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht gliedert sich wie folgt:

  1. Asyl und Rückkehr;
  2. Einreise und Aufenthalt;
  3. Bürgerrecht;
  4. Fachabteilung Integration;
  5. Massnahmen und Recht;
  6. Zentrale Dienste;
  7. Stab.

Art. 31 Aufgaben

Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vollzug der Bundesvorschriften über das Ausländer- und Asylwesen;
  2. Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung gemäss den Art. 66a–66d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[14] ;
  3. Vollzug der Bürgerrechtsgesetzgebung;
  4. Verfügungen im Bereich des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts gemäss kantonaler Bürgerrechtsgesetzgebung;
  5. Entscheid über das Bestehen eines umstrittenen Schweizer- und Kantonsbürgerrechts;
  6. Planung und Umsetzung des kantonalen Integrationsprogramms und weitere Integrationsfragen in fachlich unabhängiger Zuständigkeit und Kompetenz der Fachabteilung Integration;
  7. Ansprechstelle für Integrationsfragen gegenüber dem Bund.

Egress

GS 2024.076

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung GS 2024.076
16.12.2025 01.01.2026 § 26 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2025.079
16.12.2025 01.01.2026 § 26 Abs. 1, Bst. b., 2. geändert GS 2025.079

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.12.2024 01.01.2025 Erstfassung GS 2024.076
§ 26 Abs. 1, Bst. b. 16.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.079
§ 26 Abs. 1, Bst. b., 2. 16.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.079