Diese Dienstordnung regelt die Organisation und Aufgaben der Sicherheitsdirektion und ihrer Dienststellen.
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher der Sicherheitsdirektion regelt Ausführungen dazu in einem Reglement.
145.11
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) vom 28. September 2017[2], das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 12. März 2009[3] und das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) vom 23. September 2010[4],
Diese Dienstordnung regelt die Organisation und Aufgaben der Sicherheitsdirektion und ihrer Dienststellen.
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher der Sicherheitsdirektion regelt Ausführungen dazu in einem Reglement.
Die Gliederung in Dienststellen richtet sich nach § 10 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Basel-Landschaft[5].
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit Hilfe von Leistungsaufträgen sowie weiteren Führungsinstrumenten.
Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär wahrgenommen.
Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden Führungssitzungen statt.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verantwortlich für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäss § 31 des Finanzhaushaltsgesetzes[6].
Die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Sicherheitsdirektion[7].
Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter sowie ihre oder seine Stellvertretung ist zur Unterzeichnung der Verfügungen zuständig, die im Aufgabenbereich der Dienststelle zu erlassen sind.
Sie bzw. er kann die Verfügungskompetenz in bestimmten Aufgabenbereichen mit der Genehmigung der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher an einzelne Organisationseinheiten der Dienststelle delegieren.
Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt auf Verlangen die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung aus.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Kompetenzen beim Abschluss von Verträgen in einem Reglement.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter bezeichnet mit Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ihre oder seine Stellvertretung.
Die Anstellungsbehörden sind in der Personalverordnung[8] geregelt.
Für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen oder die Leitenden Staatsanwälte, die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt sowie die weiteren Jugendanwältinnen und Jugendanwälte übernimmt die Sicherheitsdirektion die administrativen Funktionen, welche das Personalrecht den Anstellungsbehörden überträgt.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung der Sicherheitsdirektion[9].
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers mit Dienststellen über die Delegation von personalrechtlichen Kompetenzen diese.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion ist zuständig für die schriftliche Anordnung von Pikettdienst für die Dienststellenleitungen.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion ist zuständig für die schriftliche Anordnung von Pikettdienst für alle anderen Arbeitsverhältnisse.
Die zuständige Person kann die Anordnungskompetenz delegieren.
Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt und die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt können den Pikettdienst anordnen oder diese Kompetenz delegieren.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher verfügt über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter verfügt über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Mitarbeitenden.
Das Generalsekretariat gliedert sich wie folgt:
Das Generalsekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Leiterin oder der Leiter des Rechtsdiensts von Regierungsrat und Landrat wird vom Regierungsrat ernannt.
Die Sekretariatsarbeiten für den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat besorgt das Sekretariat des Generalsekretariats der Sicherheitsdirektion.
Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Landrat, der Regierungsrat und die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher können dem Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat weitere Aufgaben rechtlicher Natur übertragen.
Die Polizei Basel-Landschaft gliedert sich wie folgt:
Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei Basel-Landschaft richten sich nach der Polizei- und Strafprozessgesetzgebung sowie nach weiteren Gesetzen von Bund und Kanton, die der Polizei Aufgaben und Befugnisse zuweisen.
Die Jugendanwaltschaft besteht aus:
Die Jugendanwaltschaft hat die Aufgaben und Befugnisse, die ihr die Gesetzgebung im Bereich der Jugendstrafrechtspflege überträgt.
Die Staatsanwaltschaft gliedert sich wie folgt:
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft richten sich nach der Strafgesetzgebung, der Schweizerischen Strafprozessordnung[10] sowie dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung[11].
Die Staatsanwaltschaft führt die kantonale Koordinationsstelle Strafregister (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1 Strafregistergesetz[12].
Das Amt für Justizvollzug gliedert sich wie folgt:
| 1. | Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug; | ||
| 2. | Abteilung Kurzstrafen und besondere Vollzugsformen; | ||
| 1. | Abteilung Fachbereich häusliche und sexualisierte Gewalt; | ||
| 2. | Abteilung Lernprogramme; | ||
| 3. | Abteilung Schutzmanagement; | ||
| 1. | Berufsbildung und Betriebe; | ||
| 2. | Psychologisch forensischer Dienst; | ||
| 3. | Sozialpädagogik; | ||
Das Amt für Justizvollzug hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Aufgaben und Befugnisse des Amts für Justizvollzug richten sich nach der massgebenden Fachgesetzgebung.
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz gliedert sich wie folgt:
Der Leiter oder die Leiterin des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz leitet den Kantonalen Führungsstab.
Als Ansprechperson für militärische Angelegenheiten im Kanton ist die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant zuständig; diese Person bekleidet einen Offiziersgrad in der Armee.
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz hat insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | Kontrolle der Schiesspflicht; | ||
| 2. | Anerkennung der Schiessvereine; | ||
| 3. | Betriebsbewilligung für Schiessanlagen; | ||
| 4. | Ernennung der Schiesskommissionen; | ||
| 5. | Ausrichtung von Beiträgen an regionale Schiessanlagen; | ||
Die Zivilrechtsverwaltung gliedert sich wie folgt:
| 1. | Adoptionen und Namensänderungen; | ||
| 1. | Finanzen; | ||
| 2. * | Dienste; | ||
| 3. | IT/Digitalisierung; | ||
| 1. | Abteilung Betreibungen; | ||
| 2. | Abteilung Konkurse. | ||
Die Zivilrechtsverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | Verfügungen betreffend die Führung des Handelsregisters; | ||
| 1. | Bewilligung betreffend Verlängerung der Deliberationsfrist gemäss Art. 576 sowie Art. 587 Abs. 2 ZGB[13]; | ||
| 1. | Verfügungen im Bereich des Adoptionswesens; | ||
| 2. | Auskunftsersuchen von adoptierten Personen; | ||
| 3. | Verfügungen im Bereich von Namensänderungsverfahren; | ||
Die Motorfahrzeugkontrolle gliedert sich wie folgt:
Die Motorfahrzeugkontrolle hat die Befugnisse, die ihr die Gesetzgebung beim Vollzug der Bundesvorschriften über den Strassenverkehr und der Vorschriften über die Verkehrsabgaben überträgt.
Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht gliedert sich wie folgt:
Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht hat insbesondere folgende Aufgaben:
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 17.12.2024 | 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | GS 2024.076 |
| 16.12.2025 | 01.01.2026 | § 26 Abs. 1, Bst. b. | geändert | GS 2025.079 |
| 16.12.2025 | 01.01.2026 | § 26 Abs. 1, Bst. b., 2. | geändert | GS 2025.079 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.12.2024 | 01.01.2025 | Erstfassung | GS 2024.076 |
| § 26 Abs. 1, Bst. b. | 16.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | GS 2025.079 |
| § 26 Abs. 1, Bst. b., 2. | 16.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | GS 2025.079 |