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145.38

Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern

Vom 07.12.2004 (Stand 01.05.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1981[1] über die Verkehrsabgaben sowie [[§ 14GS 38.0077 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 2012 [2], beschliesst: *

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Zuständigkeit, Gebühren und besondere Abgaben

Die Motorfahrzeugkontrolle ist zuständig für die Zuteilung der Kontrollschilder.

Die Gebühren und besonderen Abgaben richten sich nach der Verordnung vom 7. Dezember 2004[3] über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle.

Art. 2 Zuteilung

¹ Die Zuteilung von Kontrollschildern erfolgt in der Regel fortlaufend innerhalb des für die entsprechende Schilderkategorie festgelegten Bereichs.

Art. 3 * Deponierung

Deponierte Kontrollschilder bleiben für ein Jahr reserviert (Artikel 87 Absatz 1 VZV[4]).

Die Reservierungsfrist kann mit Zustimmung der Halterin oder des Halters abgekürzt werden.

Vor Ablauf der Frist kann die Motorfahrzeugkontrolle auf Antrag der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters die Deponierungsfrist gegen Entrichtung einer Gebühr einmal oder mehrmals verlängern.

Nach Ablauf der Deponierungsfrist kann die Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder einer neuen Halterin oder einem neuen Halter zuteilen.

Art. 4 * Übertragung

Kontrollschilder können an Dritte übertragen werden.

Die Übertragung unterliegt einer besonderen Abgabe.

Art. 5 Verlust

¹ Verlorene oder gestohlene Kontrollschilder werden im automatisierten Fahndungsregister des Bundes (RIPOL) ausgeschrieben.

2 Wunschkontrollschilder

Art. 6 * Grundsatz

Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann gegen Entrichtung einer besonderen Abgabe[5] die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer (Wunschkontrollschilder) beantragen, falls diese verfügbar ist.

Die besondere Abgabe ist vor dem Bezug der Wunschkontrollschilder zu entrichten.

Bei Wegzug der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters und bei Verlust oder Diebstahl der Wunschkontrollschilder erfolgt keine Rückerstattung der besonderen Abgabe.

Art. 7 Versteigerung

Versteigert werden: *

  1. Kontrollschilder für Motorwagen von BL 1 bis BL 20'000,
  2. Kontrollschilder für Motorräder von BL 1 bis 999.

Die Motorfahrzeugkontrolle kann weitere Kontrollschilder zur Versteigerung bringen. *

Die  Ansätze  gemäss  § 4  Absatz 1  der  Verordnung vom 7. Dezember 2004[6] über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle gelten als Mindestgebote bei der Versteigerung. *

Die weiteren Bedingungen sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Versteigerung geregelt.

Art. 8 * Veröffentlichung

Die verfügbaren Wunschkontrollschilder werden auf der Internetseite[7] der Motorfahrzeugkontrolle sowie auf einer bei der Motorfahrzeugkontrolle einsehbaren Liste veröffentlicht.

Die Versteigerung findet ausschliesslich auf der Internetseite der Motorfahrzeugkontrolle statt.

3 Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 6. Mai 2003[8] über die Zuteilung von Kontrollschildern wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Egress

GS 35.0362

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0362
12.03.2013 01.05.2013 Ingress geändert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 1 totalrevidiert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 3 totalrevidiert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 4 totalrevidiert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 6 totalrevidiert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 7 Abs. 1 geändert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 7 Abs. 2 geändert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 7 Abs. 3 geändert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 8 totalrevidiert GS 38.77

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.12.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0362
Ingress 12.03.2013 01.05.2013 geändert GS 38.77
§ 1 12.03.2013 01.05.2013 totalrevidiert GS 38.77
§ 3 12.03.2013 01.05.2013 totalrevidiert GS 38.77
§ 4 12.03.2013 01.05.2013 totalrevidiert GS 38.77
§ 6 12.03.2013 01.05.2013 totalrevidiert GS 38.77
§ 7 Abs. 1 12.03.2013 01.05.2013 geändert GS 38.77
§ 7 Abs. 2 12.03.2013 01.05.2013 geändert GS 38.77
§ 7 Abs. 3 12.03.2013 01.05.2013 geändert GS 38.77
§ 8 12.03.2013 01.05.2013 totalrevidiert GS 38.77