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145.52

Verordnung über die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz betreffend Schutzbauten

Vom 21.08.2012 (Stand 01.10.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988[1], beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) für Tätigkeiten betreffend Schutzraumbaupflicht und Schutzraumsteuerung.

Art. 2 Gebührenpflichtige Tätigkeiten und Gebührenpflichtige

Das AMB erhebt Gebühren für folgende Tätigkeiten:

  1. Gesuche und Verfahren von nicht öffentlichen Institutionen für Beiträge aus dem Schutzraumersatzabgabefonds;
  2. Verfügungen betreffend Ersatzabgaben an Stelle der Schutzraumbaupflicht bei Neubauten von Wohnhäusern und Wohnüberbauungen;
  3. Prüfung von Bauvorhaben hinsichtlich Schutzraumpflicht, die besonderen Aufwand bedingen.

Gebührenpflichtig sind private Bauherrschaften (natürliche und juristische Personen) sowie Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Beiträge aus dem Schutzraumersatzabgabefonds.

Art. 3 Gebührenansätze

Die Gebühren betragen für:

  1. Verfahren um Beiträge aus dem Schutzraumersatzabgabefonds, Grundgebühr 100 Franken; bei komplexen Verfahren, für den Mehraufwand, zusätzlich pro Stunde 80 Franken;
  2. Gesuche betreffend Ersatzabgaben für Wohngebäude und Wohnüberbauungen bis und mit 24 Schutzplätzen 200 Franken;
  3. Gesuche betreffend Ersatzabgaben für Wohngebäude und Wohnüberbauungen, auch wenn nicht realisiert, mit mehr als 24 Schutzplätzen, eine Grundgebühr von 200 Franken und für den Mehraufwand zusätzlich pro Stunde 80 Franken.

Art. 4 Gebührenbefreiung

Keine Gebühren werden erhoben für Tätigkeiten bei

  1. Schutzanlagen und Schutzräumen, die dem Kanton oder den Gemeinden gehören oder die der Kanton oder die Gemeinden mit privaten Bauherren zusammen errichten und finanzieren;
  2. Alters- und Pflegeheimen der Gemeinden oder gemeinnützigen Institutionen, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind.

In unbedeutenden Fällen, in denen der Aufwand weniger als eine Stunde beträgt, wird auf die Erhebung von Gebühren verzichtet.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Egress

GS 37.1031

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.08.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1031

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.08.2012 01.10.2012 Erstfassung GS 37.1031