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145.91

Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen

(GeoNAV)

Vom 01.03.2011 (Stand 01.11.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für das Erheben, Festlegen, Nachführen und Verwalten von geografischen Namen und Gebäudeadressen.

Sie stellt die einheitliche Verwendung von geografischen Namen und Gebäudeadressen sicher.

Sie vollzieht die Verordnung über geografische Namen (GeoNV)[2] des Bundes.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen.
  2. Gemeinden: die kleinsten politischen Einheiten, die durch ein Hoheitsgebiet und einen Namen eindeutig bestimmt sind.
  3. Ortschaften: bewohnte, geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl. Ortschaften können sich über Hoheitsgebiete mehrerer Gemeinden erstrecken.
  4. Strassenbezeichnung: Überbegriff für die Namen von Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebieten.
  5. Geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden.

Art. 3 Sprache

Die Namen von Gemeinden, Ortschaften und von Strassenbezeichnungen werden in der Standardsprache (Schriftsprache) geschrieben.

Die Flurnamen werden in der Regel in der ortsüblichen Sprechform geschrieben.

2 Geografische Namen

Art. 4 Gemeinden

Das Amt für Geoinformation unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie die vorgesehene Änderungen von Gemeindenamen zur Vorprüfung (Art. 13 GeoNV) und zur Genehmigung (Art. 15 GeoNV).

Es teilt dem Bundesamt für Landestopografie gemäss Art. 18 GeoNV folgende Veränderungen mit:

  1. Gebietsveränderungen zwischen Gemeinden;
  2. den Wegfall eines Gemeindenamens im Fall einer Zusammenlegung oder Aufteilung von Gemeinden;
  3. die Änderung des Namens von Bezirken;
  4. die Änderung der Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Bezirk.

Art. 5 Ortschaften

Das Amt für Geoinformation unterbreitet die vorgesehenen Änderungen an Ortschaftsnamen (Art. 22 GeoNV) dem Bundesamt für Landestopografie zur Vorprüfung und Genehmigung.

Art. 6 Strassenbezeichnung

Die Gemeinde bezeichnet die Namen aller Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannter Gebiete, die für die Gebäudeadressen benötigt werden.

Die Strassenbezeichnungen sind gut sichtbar anzuschreiben.

Die Strassenbezeichnungen müssen sowohl innerhalb der Gemeinde als auch der Ortschaft eindeutig und einfach unterscheidbar sein.

Die Schreibweise von neuen Strassenbezeichnungen richtet sich nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.

Neue oder geänderte Strassenbezeichnungen müssen innert 10 Arbeitstagen der GIS-Fachstelle und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer gemeldet werden.

… *

3 Gebäudeadressen *

Art. 9 Gebäudeadresse

Die Gebäudeadresse setzt sich zusammen aus der Strassenbezeichnung, der Hausnummer, der Postleitzahl und dem Ortschaftsnamen.

… *

Eine Gebäudeadresse muss zwingend vergeben werden für Gebäude mit Wohnnutzung, Arbeitsstätten sowie Gebäude von allgemein öffentlichem Interesse. Darunter fallen insbesondere Autoeinstellhallen, Reservoirs sowie Gebäude des Gesundheitswesens, der Ausbildung oder der Kultur. *

Für weitere Gebäude können nach Bedarf Gebäudeadressen vergeben werden. *

… *

Die Gemeinde ist zuständig für die Vergabe der Gebäudeadressen. *

Art. 10 Hausnummer

… *

Die Hausnummer wird der Strasse zugeordnet, an welcher der Eingang liegt. Im Übrigen richtet sich die Nummerierung nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie.

Die Gemeinde sorgt für die Beschilderung der Hausnummern mindestens an Gebäuden zum Wohnen und Arbeiten sowie an öffentlichen Gebäuden und an weiteren Gebäuden mit Postzustellung.

Die Hausnummern müssen am Gebäude so angeschlagen werden, dass sie von der Strasse aus klar sichtbar sind. Kann dies nicht gewährleistet werden, müssen zusätzliche Schilder an geeigneter Stelle angebracht werden.

Art. 11 Schreibweise von Hausnummern

Die Hausnummern bestehen grundsätzlich aus ganzen positiven Zahlen.

Bei Nebengebäuden (z. B. Garagen und Ökonomiegebäude) kann die Nummer des Hauptgebäudes verwendet und mit einem Kleinbuchstaben erweitert werden. Ziffern und Buchstaben werden dabei ohne Zwischenraum aneinandergereiht.

Bei Mangel an freien Nummern werden Hauptgebäude in derselben Art wie Nebengebäude bezeichnet.

Bei Gebäuden in kompakten Industriegebieten kann sich die Hausnummer aus einer mehrfach verwendeten Hauptnummer und der Hallennummer zusammensetzen. Hauptnummer und Hallennummer werden durch einen Punkt abgetrennt und ohne Zwischenraum aneinandergereiht.

Art. 12 Aufsicht

Vergibt die Gemeinde keine Gebäudeadresse oder erlässt sie den Vorschriften widersprechende Gebäudeadressen, verfügt das Amt für Geoinformation eine Korrektur.

Art. 13 Meldepflicht

Die GIS-Fachstelle meldet nach erteilter Baubewilligung die zu adressierenden Gebäude der Gemeinde. *

Die Gemeinde teilt innert 10 Arbeitstagen nach Baubewilligung (oder bei gebauten Gebäuden nach Anfrage) insbesondere den nachfolgend aufgeführten Stellen die erforderlichen Gebäudeadressen mit:

  1. den Eigentümern;
  2. der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer;
  3. der GIS-Fachstelle;
  4. der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung;
  5. der Post, sofern es sich um Gebäude mit Postzustellung handelt.

Das Amt für Geoinformation, das Amt für Daten und Statistik und die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung können fehlende Adressen bei der Gemeinde anfordern.

Nach der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat, meldet die GIS-Fachstelle der Gemeinde den Erledigungsstatus. *

4 Geografische Namen der amtlichen Vermessung

Art. 15 Objektnamen der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte

Das Amt für Geoinformation bestimmt, welche topografischen Objekte der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte in der amtlichen Vermessung mit einem Objektnamen versehen werden.

Art. 16 Nomenklaturkommission

Der Regierungsrat wählt die Nomenklaturkommission. Sie besteht aus der Kantonsgeometerin oder dem Kantonsgeometer und zwei Fachleuten der Lokalnamenforschung.

Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer präsidiert die Nomenklaturkommission und ist zuständig für den Kontakt zu den kommunalen, kantonalen und den eidgenössischen Behörden.

Für die Überarbeitung der Nomenklatur einer Gemeinde bestimmt der Gemeinderat auf Antrag der Kantonsgeometerin oder des Kantonsgeometers eine Gewährsperson mit guten Ortskenntnissen. Die Gewährsperson amtet als temporäres Mitglied der Nomenklaturkommission.

Die Vergütung der Fachleute der Lokalnamenforschung und der Gewährsperson richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung von Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen[3].

Art. 17 Aufgaben der Nomenklaturkommission

Die Nomenklaturkommission legt die Verwendung, Schreibweise und Abgrenzung der Flur-, Orts- und Geländenamen nach Anhörung der Gemeinde fest und unterbreitet diese der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zur Genehmigung.

5 Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 27. April 1951[4] für die Nomenklaturkommission für die Erhebung und die Schreibweise der Lokalnamen des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

1. Die kantonale Vermessungsverordnung (kVV) vom 12. Dezember 1995[5] wird wie folgt geändert: ...[6]
2. Die Verordnung vom 1. Dezember 1981[7] zum Sachversicherungsgesetz wird wie folgt geändert: ...[8]
3. Die Regierungsratverordnung vom 18. Dezember 1984[9] über den Informationsaustausch der Gemeinden und Bezirksschreibereien mit der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung wird wie folgt geändert: ...[10]

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Egress

GS 37.0407

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0407
26.10.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 1, Bst. e. aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 6 Abs. 6 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 Titel 3 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 7 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 8 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2bis eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2ter eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 4 eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 10 Abs. 1 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 13 Abs. 4 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 14 aufgehoben GS 2021.089

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0407
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 6 Abs. 6 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
Titel 3 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 7 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 8 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 9 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 9 Abs. 2bis 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089
§ 9 Abs. 2ter 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089
§ 9 Abs. 3 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 9 Abs. 4 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089
§ 10 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089
§ 13 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 13 Abs. 4 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 14 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089