Diese Dienstordnung regelt die Organisation und Steuerung der Verwaltungseinheiten der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
146.11
Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
(Do BKSD)
Präambel
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 28. September 2017[2],
Anhänge
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Handlungsfelder und Kernkompetenzen
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD, «die Direktion») übt ihre Kernkompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus:
- Bildung auf allen Stufen;
- Kind und Jugend;
- Behindertenangebote;
- Kultur;
- Sport.
Art. 3 Gliederung
Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 8 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2017[3].
Das Organigramm der Direktion ist im Anhang 1 abgebildet.
Art. 4 Führung
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit regelmässig zu aktualisierenden Leistungsaufträgen und Reglementen.
Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beziehungsweise die Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte oder Beauftragter überweist den Dienststellen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufträge.
Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden Führungssitzungen statt.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher pflegt den Austausch mit den übergeordneten Anspruchsgruppen. Sie kann diese Aufgabe an eine oder mehrere Dienststellen delegieren.
Der Direktion sind die von Gesetz und Verordnungen vorgegebenen Gremien beigegeben.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann für die Aufgabenerfüllung der Dienststellen weitere unterstützende Gremien (z. B. Kommissionen oder Fachgremien) einsetzen.
Für die Gremien gemäss Abs. 6 und 7 gelten die §§ 6, 7, 8 und 12 der Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen vom 22. August 2017[4] analog. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erlässt ein Pflichtenheft, das die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen regelt. Sie oder er kann dies an die Dienststellenleitungen delegieren. Die Regelungen in anderen Erlassen sind vorbehalten.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher sowie die Dienststellenleitenden können Mitarbeitende und weitere Personen als staatliche Vertretungen in interkantonale oder internationale Gremien sowie in strategische Führungsorgane privater oder öffentlich-rechtlicher Unternehmen delegieren. Bei strategischen Führungsorganen gelten § 17 der Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (PCGV) vom 12. Dezember 2017[5] sowie die Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligungen (PCGG) vom 15. Juni 2017[6] zur Amtszeit analog.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Arbeitsgruppen im Rahmen von Projekten sowie bei Bedarf Arbeitsgruppen mit einer zeitlich befristeten Aufgabe und externen Mitgliedern einsetzen. Sie oder er kann die Einsetzung an die Dienststellenleiterin oder an den Dienststellenleiter delegieren.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere im Reglement zur Dienstordnung.
Art. 5 Anstellungsbehörden
Anstellungsbehörde der Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher.
Anstellungsbehörde aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zusammen mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter.
Die Dienststellen beziehen die Abteilung Personal des Generalsekretariats der BKSD vor Vertragszusagen mit ein.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung.
2 Die Dienststellen
2.1 Allgemeines
Art. 6 Führung
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle gemäss Leistungsauftrag und Dienststellenreglement der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und ist verantwortlich für:
- die Planung, Durchführung und Kontrolle der Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Dienststelle;
- den Einbezug der zuständigen anderen Verwaltungseinheiten bei der operativen Durchführung von Geschäften;
- die Weiterentwicklung der ihr zugeordneten Aufgabenbereiche.
Art. 7 Interne Organisation
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters die Dienststellenleitung.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere zur Stellvertretung im Reglement zur Dienstordnung der BKSD.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regelt die innerbetriebliche Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Stellenbeschreibungen. Sie oder er kann dies an Hauptabteilungs- und Abteilungsleitende delegieren.
Die interne Organisationsstruktur (inkl. Organigramm) wird in den Dienststellenreglementen geregelt.
Art. 8 Befugnis zum Erlass von Verfügungen
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zum Erlass von Verfügungen im Reglement zur Dienstordnung.
Zum Erlass von Verfügungen ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter üben eine hoheitliche Funktion aus. Sie erlassen und unterzeichnen die entsprechenden Verfügungen im Namen der Dienststelle sowie mit der jeweiligen Funktionsbezeichnung.
Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung des Kantons auf Verlangen aus.
Art. 9 Befugnis im Bereich Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zur Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen im Reglement zur Dienstordnung.
Die Befugnis zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen richtet sich nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung sowie dem Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 2018[7].
Art. 10 Antragsbefugnis
Die Befugnis, dem Regierungsrat Anträge zu unterbreiten, kommt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu.
2.2 Dienststelle Generalsekretariat (GS)
Art. 11 Organisation
Das Generalsekretariat untersteht der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und umfasst folgende Abteilungen:
- Bildung;
- Finanzen;
- Informatik/Informatik Schulen Baselland (IT.SBL);
- Kommunikation;
- Personal;
- Rechnungswesen, Einkauf und Logistik;
- Recht;
- Raum und Infrastruktur.
Das Generalsekretariat wird zur Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt durch die Fachbereiche Assistenz und Geschäftskoordination.
Art. 12 Aufgaben
Das Generalsekretariat (GS) hat folgende Aufgaben:
- umfassende Führungsunterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers;
- Beratung und Unterstützung der Dienststellen und Schulen.
Es hat Fachweisungskompetenz gegenüber den Dienststellen.
Das GS ist in Zusammenarbeit mit den Dienststellen für eine Gesamtsicht in den Geschäftsbereichen der BKSD und in direktionsübergreifenden Geschäften besorgt, insbesondere ist es Planungs-, Koordinations-, Qualitätssicherungs- und Prozesscontrollingsstelle der Direktion.
Zudem ist das GS zuständig für alle der Direktion zugewiesenen oder in deren Vollzugsbereich fallenden Geschäfte, soweit diese nicht einer anderen Dienststelle übertragen werden. Insbesondere verantwortet es bildungsstufenübergreifend:
- die Schulinformatik;
- die Schulabkommen;
- Bildungsprojekte und das Bildungsmonitoring.
2.3 Dienststelle Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB)
Art. 13 Organisation
Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) gliedert sich in:
- die Hauptabteilung Kind und Jugend;
- die Hauptabteilung Behindertenangebote.
Art. 14 Aufgaben
Das AKJB ist zuständig für die Planung, die Entwicklung, das Gewährleisten, die Qualitätssicherung und die Wirtschaftlichkeit des Leistungsangebots für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung. Es finanziert, fördert, koordiniert und erbringt Leistungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung.
Es ist die Verbindungsstelle gemäss Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002[8], die Verbindungsstelle zum Bundesamt für Justiz, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 26 der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) vom 21. November 2007[9] sowie die Ansprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherungen gemäss Art. 23 der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) vom 17. Oktober 2012[10].
2.3.1 Hauptabteilung Kind und Jugend
Art. 15 Hauptabteilung Kind und Jugend
Die Hauptabteilung Kind und Jugend verantwortet die von Bund und Kanton der Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen stationäre und ambulante Kinder- und Jugendhilfe, Schulsozialarbeit, Beratung, familien- und schulergänzende Kinderbetreuung, Kinder- und Jugendförderung, frühe Förderung sowie die Koordination und Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Aufgaben der Hauptabteilung Kind und Jugend ergeben sich insbesondere:
- für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001[11] und der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013[12], dem Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984[13] und der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) vom 21. November 2007[14] sowie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002[15] sowie der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) vom 19. Oktober 1977[16];
- für die stationären Bildungsangebote und die Beratung aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[17], der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo SoPä) vom 22. Juni 2021[18] sowie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002[19];
- für die ambulante Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001[20] und der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 2013[21];
- für die Frühe Förderung aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[22] und der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo SoPä) vom 22. Juni 2021[23];
- für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen für Kinder und Jugendliche sowie von familien- und schulergänzender Kinderbetreuung sowie die Aufsicht über die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege aus der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977[24] und der Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) vom 25. September 2001[25];
- für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung aus dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 21. Mai 2015[26] und der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 13. Dezember 2016[27];
- für die Schulsozialarbeit aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[28], der Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe vom 23. März 2021[29] und der Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II vom 16. März 2004[30];
- für die Kinder- und Jugendförderung aus dem Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) vom 30. September 2011[31] und der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) vom 17. Oktober 2012[32].
2.3.2 Hauptabteilung Behindertenangebote
Art. 16 Aufgaben
Die Hauptabteilung Behindertenangebote ist verantwortlich für die Gewährleistung der sozialen Teilhabe von Personen mit Behinderung mit wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlich erbrachten Leistungen. Sie vollzieht dabei die Vorgaben des eidgenössischen Rechts, ergänzt dieses im Rahmen seiner Zielsetzungen und gestützt auf das kantonale Recht, insbesondere durch die Regelung von ambulanten und weiteren Leistungen sowie für die Ermittlung des behinderungsbedingten Bedarfs. Sie organisiert Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können, und vergünstigt diese mit Beiträgen.
Die Aufgaben der Hauptabteilung Behindertenangebote ergeben sich insbesondere:
- für Leistungen von Heimen, Werk- und Tagesstätten aus dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006[33], der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002[34], dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006[35], dem Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) vom 29. September 2016[36] und der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom 6. Dezember 2016[37];
- für die Ermittlung des individuellen Bedarfs, ambulante und weitere Leistungen aus dem Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) vom 29. September 2016[38] und der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom 6. Dezember 2016[39];
- für die Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen aus der Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom 25. August 2015[40] und der Verordnung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom 5. Juli 2016[41].
2.4 Dienststelle Amt für Kultur (AfK)
Art. 17 Organisation
Das Amt für Kultur (AfK) gliedert sich in:
- die Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica;
- die Hauptabteilung Archäologie und Kantonsmuseum;
- die Hauptabteilung Kulturförderung;
- die Hauptabteilung Kantonsbibliothek.
Art. 18 Aufgaben
Das Amt für Kultur setzt die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft, insbesondere die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes, die Förderung des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens, die Bereitstellung eines kulturellen Grundangebots zugunsten der Bevölkerung sowie die Vermittlung und den Austausch von Kultur in der Öffentlichkeit, um.
2.4.1 Hauptabteilung Augusta Raurica
Art. 19
Die Aufgaben der Hauptabteilung Augusta Raurica ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 2015[42], der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 2016[43], dem Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) vom 11. Dezember 2002[44] und dem Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) vom 24. März 1998[45].
Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
2.4.2 Hauptabteilung Archäologie und Museum
Art. 20 Aufgaben
Die Aufgaben der Hauptabteilung Archäologie und Museum ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 2015[46], der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 2016[47] und dem Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) vom 11. Dezember 2002[48].
Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
2.4.3 Hauptabteilung Kulturförderung
Art. 21 Aufgaben
Die Aufgaben der Hauptabteilung Kulturförderung ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 2015[49] und der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 2016[50].
Sie ist Ansprechstelle für alle Fragen im zeitgenössische Kunst- und Kulturförderbereich. Insbesondere nimmt sie die ihr im Gesetz über die Kulturförderung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben wahr. Zudem berät sie Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen hinsichtlich ihrer Projekteingaben und setzt sich für Massnahmen der Strukturförderung zugunsten von Kunst- und Kulturschaffenden ein.
2.4.4 Hauptabteilung Kantonsbibliothek
Art. 22 Aufgaben
Die Aufgaben der Hauptabteilung Kantonsbibliothek ergeben sich aus dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 2015[51] und der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) vom 20. Dezember 2016[52].
Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen bibliothekarischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
2.5 Dienststelle Amt für Volksschulen (AVS)
Art. 23 Organisation
Das Amt für Volksschulen gliedert sich in:
- die Hauptabteilung Aufsicht und Qualität;
- die Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung;
- die Hauptabteilung Sonderpädagogik;
- die Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst;
- die Abteilung Support.
Art. 24 Aufgaben
Das AVS ist die kantonale Behörde für Volksschulen, die Ansprechstelle für die Schulräte und Schulleitungen sowie die fachlich unabhängige kantonale Fachstelle für schulpsychologische Fragestellungen.
Ihm obliegt insbesondere die Verantwortung für schulbetriebliche, pädagogische und sonderpädagogische Belange sowie für die Steuerung von Aufsicht, Qualität, Entwicklung, Betrieb und Weiterbildung der Volksschule im Hinblick auf eine optimale Begleitung, Koordination und Weiterentwicklung der Volksschule auf kantonaler Ebene sowie der schulpsychologischen Beratung für alle Schulstufen.
Ihm sind die Sekundarschulen und die kantonalen Sonderschulen unterstellt.
2.5.1 Hauptabteilung Aufsicht und Qualität
Art. 25 Aufgaben
Die Hauptabteilung Aufsicht und Qualität ist zuständig für die kantonale Aufsicht über die Volksschule (Kindergarten, Primarschule, Sekundarschule), die Musikschulen sowie die Privatschulen und die private Schulung.
Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[53], der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 2003[54], der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003[55], der Verordnung für die Musikschule vom 13. Mai 2003[56], der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 2018[57] und der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013[58].
2.5.2 Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung
Art. 26 Aufgaben
Die Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung ist zuständig für alle schulbetrieblichen, pädagogischen und weiterbildnerischen Belange der Primarstufe und der Sekundarstufe I, jedoch ohne Sonderschulen, sowie für alle schulbetrieblichen und pädagogischen Angelegenheiten der Musikschulen, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[59], der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 2003[60], der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003[61], der Verordnung für die Musikschule vom 13. Mai 2003[62], der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 2018[63], der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013[64] und der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003[65].
2.5.3 Hauptabteilung Sonderpädagogik
Art. 27 Aufgaben
Die Hauptabteilung Sonderpädagogik ist zuständig für alle sonderpädagogischen Belange der Volksschule soweit diese durch Gesetz und Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[66], der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 2003[67], der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003[68], der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) vom 22. Juni 2021[69], der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 2018[70], der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013[71] und der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003[72].
2.5.4 Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst
Art. 28 Aufgaben
Die Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst (SPD) berät als fachlich unabhängige, kantonale Fachstelle Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulbehörden in Schul- und Entwicklungsfragen.
Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[73], der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 2003[74], der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003[75], der Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) vom 13. Mai 2003[76], der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009[77], der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) vom 22. Juni 2021[78], der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013[79] und der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 22. April 2008[80].
2.5.5 Abteilung Support
Art. 29 Aufgaben
Die Abteilung Support ist zuständig für die Bereiche Finanzen, Steuerung und Prozessoptimierung, fachspezifische Sachbearbeitung, Information und Administration des AVS. Zudem unterstützt sie die Dienststellenleitung im Projektmanagement und in der Beratung von politischen Geschäften.
Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[81], der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 2003[82], der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003[83], der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpädagogik, Vo SoPä) vom 22. Juni 2021[84], der Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung vom 26. Juni 2018[85], der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013[86] und der Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003[87].
2.6 Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)
Art. 30 Organisation
Die Dienststelle BMH gliedert sich in:
- die Hauptabteilung Berufsbildung;
- die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen;
- die Hauptabteilung Hochschulen;
- die Hauptabteilung Laufbahnzentrum;
- die Stabsstelle BMH.
Art. 31 Aufgaben
Die Dienststelle BMH ist die kantonale Behörde für den nachobligatorischen Bildungsbereich sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung im Kanton. *
Sie ist insbesondere zuständig für die Planung, die Entwicklung, das Gewährleisten, die Aufsicht, die Qualitätssicherung und die Wirtschaftlichkeit des Leistungsangebots im nachobligatorischen Bildungsbereich sowie in der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung im Kanton. *
Sie vertritt die Berufsbildung, Berufs- und Mittelschulen, Hochschulen sowie Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden. *
Sie übt die Aufsicht über die Gymnasien, die Berufsfachschulen und die höhere Berufsbildung aus. Zudem ist sie für allfällige Anerkennungen zuständig. *
2.6.1 Hauptabteilung Berufsbildung
Art. 32 Aufgaben
Die Hauptabteilung Berufsbildung ist zuständig für die kantonalen Aufgaben innerhalb der Verbundpartnerschaft (Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt) in den Bereichen Berufsbildung und Berufsintegration. Zudem ist sie für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen verantwortlich. *
Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere:
- für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung aus dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002[88] mit sämtlichen Ausführungserlassen und Rahmenlehrplänen, dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 2014[89], dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[90], der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009[91] und weiteren, die berufliche Grundbildung betreffenden, kantonalen Erlassen sowie interkantonalen Vereinbarungen.
- für die Brückenangebote und die Berufsintegration aus dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[92] und der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009[93];
- für die Ausbildungsbeiträge aus dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 5. Dezember 1994[94], der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 23. Mai 1995[95] sowie interkantonalen Vereinbarungen.
- …
… *
… *
2.6.2 Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen *
Art. 33 Aufgaben
Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen ist grundsätzlich zuständig für die kantonalen Aufgaben im Bereich der Gymnasien (Maturitätsschulen und Fachmittelschulen) sowie der Berufsfachschulen. *
Ihr sind die kantonalen Gymnasien sowie die kantonalen Berufsfachschulen unterstellt. *
Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere: *
- für die Gymnasien aus der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 1995[96], dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[97], der Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) vom 13. Mai 2003[98] und weiteren, die Mittelschulen betreffenden, kantonalen Erlassen, interkantonalen Vereinbarungen und Reglementen;
- für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung aus dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002[99] mit sämtlichen Ausführungserlassen und Rahmenlehrplänen, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[100], der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009[101] und weiteren, die berufliche Grundbildung betreffenden, kantonalen Erlassen sowie interkantonalen Vereinbarungen.
2.6.3 Hauptabteilung Hochschulen
Art. 34 Aufgaben
Die Hauptabteilung Hochschulen ist zuständig für die Trägerschaftsverantwortung für die Universität Basel, für die Fachhochschule Nordwestschweiz und für das Swiss Tropical and Public Health Institute sowie für die finanzielle Unterstützung der Stiftung Volkshochschule.
… *
Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus:
- dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) vom 30. September 2011[102] mit sämtlichen Ausführungserlassen, dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006[103], dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 9. November 2004[104], dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts vom 5. April 2016[105], dem Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) vom 28. August 2002[106] sowie weiteren interkantonalen Vereinbarungen den Hochschulbereich betreffend.
- …
2.6.4 Hauptabteilung Laufbahnzentrum *
Art. 34a * Aufgaben
Die Hauptabteilung Laufbahnzentrum ist zuständig für die kantonalen Aufgaben im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie der Allgemeinen Weiterbildung.
Die Aufgaben ergeben sich insbesondere:
- für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung aus dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002[107] mit sämtlichen Ausführungserlassen, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[108]), der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009[109] und weiteren kantonalen Erlassen;
- für die Allgemeine Weiterbildung aus dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 2014[110] und dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005[111] mit ihren sämtlichen Ausführungserlassen, dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[112], der Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) vom 28. November 2017[113], dem Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) vom 19. April 2007[114] und der Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung) vom 18. Dezember 2007[115].
2.6.5 Stabsstelle BMH *
Art. 34b * Aufgaben
Die Stabsstelle BMH ist in Zusammenarbeit mit den Hauptabteilungen zuständig für die Bereiche Finanzen, Monitoring, politische Geschäfte, Organisations- und Strategieentwicklung, Projektmanagement und Kommunikation innerhalb der BMH.
Ihre Aufgaben ergeben sich aus den für die Hauptabteilungen massgebenden Rechtsgrundlagen gemäss § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3 sowie § 34a Abs. 2.
2.7 Dienststelle Sportamt
Art. 35 Organisation
Das Sportamt gliedert sich in die folgenden Abteilungen:
- Dienstleistungen und Anlässe;
- Sportförderung.
Art. 36 Aufgaben
Das Sportamt besorgt alle Aufgaben und Geschäfte, die der Direktion auf dem Gebiet der Sportförderung im Allgemeinen, der Sportpolitik und der Sportentwicklung, insbesondere im Bereich des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports, und des Swisslos Sportfonds übertragen sind.
Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz über die Sportförderung vom 7. März 1991[116], der Verordnung über die Sportförderung vom 9. Februar 2021[117], der Verordnung über den Swisslos Sportfonds vom 21. Januar 2020[118] und dem Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) vom 17. Juni 2011[119].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 14.12.2021 | 01.01.2022 | Erlass | Erstfassung | GS 2021.118 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 30 Abs. 1, Bst. b. | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 30 Abs. 1, Bst. c. | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 30 Abs. 1, Bst. d. | eingefügt | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 30 Abs. 1, Bst. e. | eingefügt | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 31 Abs. 1 | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 31 Abs. 2 | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 31 Abs. 3 | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 31 Abs. 4 | eingefügt | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 32 Abs. 1 | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 32 Abs. 2, Bst. a. | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 32 Abs. 2, Bst. b. | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 32 Abs. 2, Bst. c. | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 32 Abs. 2, Bst. d. | aufgehoben | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 32 Abs. 3 | aufgehoben | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 32 Abs. 4 | aufgehoben | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | Titel 2.6.2 | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 33 Abs. 1 | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 33 Abs. 2 | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 33 Abs. 3 | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 33 Abs. 3, Bst. a. | eingefügt | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 33 Abs. 3, Bst. b. | eingefügt | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 34 Abs. 2 | aufgehoben | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 34 Abs. 3, Bst. a. | geändert | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 34 Abs. 3, Bst. b. | aufgehoben | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | Titel 2.6.4 | eingefügt | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 34a | eingefügt | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | Titel 2.6.5 | eingefügt | 2026.002 |
| 18.12.2025 | 01.01.2026 | § 34b | eingefügt | 2026.002 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.12.2021 | 01.01.2022 | Erstfassung | GS 2021.118 |
| § 30 Abs. 1, Bst. b. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 30 Abs. 1, Bst. c. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 30 Abs. 1, Bst. d. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2026.002 |
| § 30 Abs. 1, Bst. e. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2026.002 |
| § 31 Abs. 1 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 31 Abs. 2 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 31 Abs. 3 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 31 Abs. 4 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2026.002 |
| § 32 Abs. 1 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 32 Abs. 2, Bst. a. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 32 Abs. 2, Bst. b. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 32 Abs. 2, Bst. c. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 32 Abs. 2, Bst. d. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 2026.002 |
| § 32 Abs. 3 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 2026.002 |
| § 32 Abs. 4 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 2026.002 |
| Titel 2.6.2 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 33 Abs. 1 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 33 Abs. 2 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 33 Abs. 3 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 33 Abs. 3, Bst. a. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2026.002 |
| § 33 Abs. 3, Bst. b. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2026.002 |
| § 34 Abs. 2 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 2026.002 |
| § 34 Abs. 3, Bst. a. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2026.002 |
| § 34 Abs. 3, Bst. b. | 18.12.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | 2026.002 |
| Titel 2.6.4 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2026.002 |
| § 34a | 18.12.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2026.002 |
| Titel 2.6.5 | 18.12.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2026.002 |
| § 34b | 18.12.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | 2026.002 |