Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Bewilligung von:
- einmaligen Ausgaben von CHF 100‘000.– bis CHF 300‘000.–;
- wiederkehrenden Ausgaben von CHF 50‘000.– bis CHF 100‘000.–;
- Ausgaben für beratende Dienstleistungen von CHF 30‘000.– bis CHF 300‘000.–.
Er oder sie bewilligt im Rahmen der Vorgaben von § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 2015[2] sämtliche einmaligen Ausgaben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Dienststelle fallen, unabhängig von deren Höhe. *
Die Dienststellenleitenden der Direktion sind zuständig für die Bewilligung von:
- einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.–;
- wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.–.