Die Geschäftsleitung des Landrats sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber sind je zuständig für die Bewilligung von: *
- einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000.–;
- wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.–.
Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar ist zuständig für die Bewilligung von: *
- einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.–;
- wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.–.