Lexipedia

148.12

Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates

Vom 16.12.1997 (Stand 16.12.1997)

Präambel

Im Geiste des am 23. Januar 1996[1] unterzeichneten Karlsruher Abkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit richten die Unterzeichner ein grenzüberschreitendes Gremium zur politischen Beratung ein: den Oberrheinrat.

1 Grundlagen

Art. 1 Ziele

Im Oberrheinrat schließen sich nach näherer Massgabe der folgenden Bestimmungen Gewählte, die die Bevölkerung des Oberrheingebiets vertreten, zusammen, um als Beratungs- und Koordinierungsorgan

  1. den Austausch auf dem Gebiet der politischen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen,
  2. Initiativen für gemeinsame grenzüberschreitende Projekte regionaler und kommunaler Art zu entwickeln,
  3. eine harmonische und kohärente Entwicklung der oberrheinischen Gebiete zu fördern und zu unterstützen und
  4. die Aktivitäten der Oberrheinkonferenz hinsichtlich der Ziele und Maßnahmen zu begleiten.

Art. 2 Gebiet

Der Oberrheinrat ist für folgende Gebiete zuständig:

  1. die Region Elsass;
  2. vom Land Baden-Württemberg die Regionen Mittlerer Oberrhein und Südlicher Oberrhein sowie von der Region Hochrhein-Bodensee die Landkreise Lörrach und Waldshut;
  3. vom Land Rheinland-Pfalz aus der Region Rheinpfalz der Raum Südpfalz mit den Landkreisen Südliche Weinstraße und Germersheim sowie der Kreisfreien Stadt Landau und die Verbandsgemeinden Dahn und Hauenstein aus der Region Westpfalz,
  4. die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Jura und Solothurn.

Art. 3 Mitglieder

Der Oberrheinrat setzt sich zusammen aus einer baden-württembergischen, elsässischen, rheinland-pfälzischen und schweizerischen Delegation. Die Delegationen umfassen

  1. 26 Mitglieder für das Land Baden-Württemberg,
  2. 26 Mitglieder für die Region Elsass,
  3. 8 Mitglieder für das Land Rheinland-Pfalz,
  4. 11 Mitglieder für die Nordwestschweiz.

Die einzelnen Delegationen setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Baden-Württemberg
  1. 16 Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg,
  2. 3 Vertreter der Stadtkreise Karlsruhe, Baden-Baden und Freiburg,
  3. 7 Vertreter der Landkreise Karlsruhe, Rastatt, Ortenaukreis, Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Lörrach und Waldshut;
  1. Elsass
  1. der Präsident des Conseil Régional d'Alsace;
  2. der Erste Vizepräsident des Conseil Régional d'Alsace, zuständig für internationale Angelegenheiten;
  3. 8 Regionalräte;
  4. 4 Generalräte des Bas-Rhin;
  5. 4 Generalräte des Haut-Rhin;
  6. 4 Bürgermeister aus dem Département Bas-Rhin, darunter der Bürgermeister der Stadt Strasbourg;
  7. 4 Bürgermeister aus dem Département Haut-Rhin, darunter die Bürgermeister der Städte Colmar und Mulhouse;
  1. Rheinland-Pfalz
  1. 5 Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz,
  2. 3 Vertreter aus den Landkreisen Südliche Weinstraße und Germersheim, der Kreisfreien Stadt Landau und den Verbandsgemeinden Dahn und Hauenstein;
  1. Nordwestschweiz
  1. 3 Mitglieder des Landrats des Kantons Basel-Landschaft,
  2. 3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt,
  3. 3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Aargau,
  4. 1 Mitglied des Parlaments des Kantons Jura,
  5. 1 Mitglied des Kantonsrates des Kantons Solothurn.

Die Benennung der Mitglieder der einzelnen Delegationen bestimmt sich nach den Regeln, die die jeweiligen Vertretungskörperschaften hierfür vorsehen. Die Mitglieder müssen Gewählte sein.

Art. 4 Aufgaben

Der Oberrheinrat behandelt grenzüberschreitende Fragen auf folgenden Gebieten:

  1. Raumordnung
  2. Umwelt
  3. regionale Wirtschaftspolitik
  4. Landwirtschaft
  5. Energie
  6. Verkehr, Nachrichtenwesen
  7. Arbeits- und Sozialfragen, insbesondere der Grenzgänger
  8. Ansiedlung industrieller und landwirtschaftlicher Betriebe
  9. Städtebau und Siedlungswesen, Wohnungsbau, Bodenpolitik
  10. Unterricht, Sprache, Berufsbildung und Forschung
  11. Kultur, Freizeit, Sport und Fremdenverkehr
  12. Gesundheitswesen
  13. Katastrophenhilfe
  14. sonstige Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Art. 5 Mittel

Der Oberrheinrat fasst im Rahmen seiner Ziele und Aufgaben Beschlüsse sowie Empfehlungen, die sich insbesondere an die Oberrheinkonferenz, an die zuständigen nationalen, kantonalen und Landesregierungen und deren Stellen sowie an die europäischen, regionalen, lokalen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen richten.

Der Oberrheinrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder geändert werden kann.

Der Oberrheinrat kann eines seiner Mitglieder oder die entsprechende Vertretungskörperschaft um die Ausführung von Beschlüssen bitten.

2 Arbeitsweise

Art. 6 Sitzungen des Oberrheinrates

Der Oberrheinrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist vom Präsidenten einzuberufen, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder verlangt.

Die Sitzungen finden in dem Kanton, Land oder in der Region statt, wo der jeweilige Präsident seinen Sitz hat.

Art. 7 Präsident

Der Präsident wird vom Oberrheinrat aus seiner Mitte für ein Jahr gewählt. jedes Jahr ist unter den Delegationen zu wechseln, wobei diese in der Regel nach ihrer Stärke berücksichtigt werden sollen. Der Präsident sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Empfehlungen des Oberrheinrates an die zuständigen politischen und administrativen Stellen weitergeleitet werden.

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern, jeweils ein Mitglied von deutscher, französischer und Schweizer Seite. Jede Delegation bestimmt einen Vizepräsidenten, sofern sie nicht den Präsidenten stellt. Dem Vorstand können außerdem mit beratender Stimme je ein Vertreter der grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften (Art. 12) angehören.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung der Sitzungen des Oberrheinrates und den Entwurf seines Haushaltsplans auf. Er unterstützt den Präsidenten in der Führung der Geschäfte.

Art. 9 Beschlussfassung des Oberrheinrates

Der Oberrheinrat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen grundsätzlich im Einvernehmen. Ist dies nicht herstellbar, beschliesst er mit zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens aber der Hälfte seiner Mitglieder.

Die Mitglieder des Oberrheinrates tragen dafür Sorge, dass die vom Oberrheinrat gefassten Beschlüsse und Empfehlungen in ihren entsendenden Gremien beraten werden.

Art. 10 Kommissionen

Der Oberrheinrat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen. Insbesondere richtet der Oberrheinrat eine Geschäftsordnungskommission ein.

Art. 11 Einberufung der Kommissionen

Die Kommissionen werden von ihrem Vorsitzenden mit einem Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung einberufen.

Art. 12 Zusammenarbeit mit den grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen stützt sich der Oberrheinrat, sofern nötig, auf die Aktivitäten der bestehenden oder zu gründenden grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften. Der Oberrheinrat pflegt einen ständigen Informationsaustausch mit diesen Arbeitsgemeinschaften und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Zu diesem Zweck können Vertreter der regionalen Arbeitsgemeinschaften zu den Sitzungen des Oberrheinrates oder seiner Kommissionen als sachverständige Auskunftspersonen eingeladen werden.

Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften umfassen folgende Teilgebiete:

  1. Arbeitsgemeinschaft PAMINA:
  1. im Elsass die Arrondissements von Wissembourg, Haguenau und Saverne;
  2. in Rheinland-Pfalz der Raum Südpfalz aus der Region Rheinpfalz sowie der Mittelbereich Dahn aus der Region Westpfalz;
  3. in Baden-Württemberg die Region Mittlerer Oberrhein;
  1. Arbeitsgemeinschaft Strasbourg-Ortenau:
  1. im Elsass die Arrondissements von Strasbourg-Ville, Strasbourg-Campagne, Molsheim und Sélestat-Erstein;
  2. in Baden-Württemberg der Ortenaukreis und der Landkreis Emmendingen;
  1. Arbeitsgemeinschaft Süd-Dreiländereck:
  1. im Elsass die Arrondissements von Ribeauvillé, Colmar, Guebwiller, Mulhouse, Thann und Altkirch;
  2. in Baden-Württemberg der Stadtkreis Freiburg, die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut;
  3. in der Schweiz die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Jura und Solothurn.

Sollte durch eine Änderung des Zuschnitts dieser Teilgebiete ein viertes grenzüberschreitendes Teilgebiet gebildet werden, wird auch der hiernach zu gründenden, weiteren Arbeitsgemeinschaft die Möglichkeit der Zusammenarbeit eingeräumt.

Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften, die nach den Bedürfnissen und Interessen ihres Teilgebiets zusammengesetzt sind, befassen sich mit den Fragen, die in ihrem Teilgebiet auftreten, und können dem Oberrheinrat Berichte und Beschlussempfehlungen vorlegen.

Mitglieder des Oberrheinrates aus dem jeweiligen Teilgebiet können auch Mitglieder der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft sein.

Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften können einen Gewählten als Vertreter in den Vorstand nach Maßgabe des Art.s 8 Abs. 1 Satz 3 entsenden.

3 Sekretariat, Finanzierung, Inkrafttreten

Art. 13 Sekretariat

Der Oberrheinrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch ein Sekretariat unterstützt. Vorbehaltlich der Geschäftsordnung wird es von der Delegation, die den Präsidenten stellt, wahrgenommen. Die im Oberrheinrat vertretenen Körperschaften arbeiten mit dem Sekretariat zusammen.

Art. 14 Finanzierung

Die Delegationen tragen im Verhältnis ihrer Mitglieder die laufenden Kosten des Oberrheinrates. Jede Delegation regelt in eigener Verantwortung die Aufbringung ihres Kostenanteils, insbesondere die Aufteilung auf die vertretenen Körperschaften.

Art. 15 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterschrift in Kraft. Durch die Benennung von Mitgliedern in den Oberrheinrat[2] wird den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.

Egress

GS 32.1063

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.1997 16.12.1997 Erlass Erstfassung GS 32.1063

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.12.1997 16.12.1997 Erstfassung GS 32.1063