Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura bilden eine ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Die Kantone Zürich und Bern sind assoziierte Mitglieder der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
149.41
Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
Präambel
Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab: *
Art. 1 *
Art. 2
Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt:
- die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter staatlicher Aufgaben;
- eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen;
- die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen und Positionen in den Medien;
- eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie;
- die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und europäischen Zusammenarbeit;
- die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen;
- die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter;
- die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschweizerischen Regierungen.
Art. 3 *
Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Bst. d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens 3 Kantone Interesse zeigen.
Art. 4
Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (Plenarkonferenz). Eine Vertretung der Kantone Zürich und Bern nehmen an der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil. *
Die Plenarkonferenz:
- behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung;
- lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, welche die Kantone unmittelbar berühren;
- nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach deren Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeitsausschusses der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegierten Mitgliedes, der regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten;
- initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenzüberschreitender Probleme;
- ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen Austausch von Meinungen und Informationen unter den Regierungsmitgliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeordneten politischen Fragen.
Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsausschusses.
Der Arbeitsausschuss kann eine ausserordentliche Plenarkonferenz einberufen oder einen Zirkularbeschluss aller 5 Regierungen anstreben. *
Art. 5
Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nachfolgenden Vorsitzkanton wahrgenommen. *
... *
Die Amtsdauer beträgt in der Regel 2 Jahre.
Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.
Art. 6
Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von 4 Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.
Art. 7
Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet.
Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige interkantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Verwaltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwestschweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekretariat zur Verfügung.
Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen.
Der Arbeitsausschuss delegiert eines seiner Mitglieder jeweils für maximal 4 Jahre in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen. *
Art. 8
Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenarkonferenz;
- Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;
- Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen;
- Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Federführung;
- Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen;
- Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen;
- Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen;
- Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;
- Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausserordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 14. Juni 2022[1].
Art. 9 *
Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache geführt. Französischsprachige Mitglieder der Konferenz bedienen sich der französischen Sprache. Die Konferenzdokumentation wird in den entscheidrelevanten Bereichen von Ausschuss und Plenarversammlung und im Aussenauftritt generell zweisprachig und in den weiteren Konferenzgeschäften im Bedarfsfall zweisprachig geführt.
Art. 10
Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972[2] über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone und das Reglement vom 9. Juni 1972[3] über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufgehoben.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 11.06.2004 | 01.07.2004 | Erlass | Erstfassung | GS 35.0305 |
| 08.06.2007 | 01.07.2007 | § 3 | totalrevidiert | GS 36.302 |
| 08.06.2007 | 01.07.2007 | § 5 Abs. 2 | aufgehoben | GS 36.302 |
| 08.06.2012 | 01.07.2012 | Ingress | geändert | GS 37.966 |
| 08.06.2012 | 01.07.2012 | § 1 | totalrevidiert | GS 37.966 |
| 08.06.2012 | 01.07.2012 | § 2 Abs. 1, Bst. e. | geändert | GS 37.966 |
| 08.06.2012 | 01.07.2012 | § 4 Abs. 1 | geändert | GS 37.966 |
| 08.06.2012 | 01.07.2012 | § 5 Abs. 1 | geändert | GS 37.966 |
| 08.06.2012 | 01.07.2012 | § 7 Abs. 5 | geändert | GS 37.966 |
| 08.06.2012 | 01.07.2012 | § 9 | totalrevidiert | GS 37.966 |
| 13.06.2025 | 01.07.2025 | § 4 Abs. 4 | eingefügt | GS 2025.025 |
| 13.06.2025 | 01.07.2025 | § 7 Abs. 5 | geändert | GS 2025.025 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.06.2004 | 01.07.2004 | Erstfassung | GS 35.0305 |
| Ingress | 08.06.2012 | 01.07.2012 | geändert | GS 37.966 |
| § 1 | 08.06.2012 | 01.07.2012 | totalrevidiert | GS 37.966 |
| § 2 Abs. 1, Bst. e. | 08.06.2012 | 01.07.2012 | geändert | GS 37.966 |
| § 3 | 08.06.2007 | 01.07.2007 | totalrevidiert | GS 36.302 |
| § 4 Abs. 1 | 08.06.2012 | 01.07.2012 | geändert | GS 37.966 |
| § 4 Abs. 4 | 13.06.2025 | 01.07.2025 | eingefügt | GS 2025.025 |
| § 5 Abs. 1 | 08.06.2012 | 01.07.2012 | geändert | GS 37.966 |
| § 5 Abs. 2 | 08.06.2007 | 01.07.2007 | aufgehoben | GS 36.302 |
| § 7 Abs. 5 | 08.06.2012 | 01.07.2012 | geändert | GS 37.966 |
| § 7 Abs. 5 | 13.06.2025 | 01.07.2025 | geändert | GS 2025.025 |
| § 9 | 08.06.2012 | 01.07.2012 | totalrevidiert | GS 37.966 |