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149.71

Reglement der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz

Vom 19.03.1991 (Stand 14.06.1991)

Präambel

Art. 1 Grundsatz

Die Umweltschutzkommission Nordwestschweiz (Kommission) ist ein verwaltungsinternes Beratungs- und Koordinationsorgan der Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz.

Art. 2 Wahl der Mitglieder und des Präsidiums

Die Regierungen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wählen je ein bis zwei Kommissionsmitglieder.

Die Mitglieder befassen sich in ihren Kantonen vorwiegend mit der Koordination des Umweltschutzes.

Die Regionalkonferenz wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin jeweils für zwei Kalenderjahre. Die Kommission bestimmt, wer das Vizepräsidium ausübt.

Art. 3 Aufgaben der Kommission

Die Kommission kümmert sich vorwiegend um fachübergreifende Aufgaben.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie sorgt für die gegenseitige Information der Nordwestschweizer Kantone über Fragen des Umweltschutzes, deren Bedeutung über den Bereich eines Kantons hinausgeht;
  2. sie pflegt den Erfahrungs- und Informationsaustausch über geplante, aktuelle und abgeschlossene Projekte, Massnahmen und Verfahren;
  3. sie pflegt die kantonsübergreifende Koordination von Umweltschutzaufgaben;
  4. sie berät wichtige organisatorische Fragen beim Vollzug des Umweltschutzrechts;
  5. sie berät Entwürfe für Vorlagen, Erlasse, Programme und Planungen der Kantone, soweit es um Fragen geht, die fach- und kantonsübergreifenden Charakter haben,
  6. sie kann Vernehmlassungen der Kantone an Bundesbehörden beraten und für koordinierte Vernehmlassungen sorgen,
  7. sie behandelt spezielle, fachübergreifende Aufgaben im Auftrag der Regionalkonferenz.

Art. 4 Geschäftsablauf

Der Präsident bzw. die Präsidentin beruft die Kommission ein und leitet die Sitzungen. Im übrigen organisiert sich die Kommission selbst.

Die Kommission kann für ihre Beratungen aussenstehende Fachleute beiziehen.

Für Fragen, die eine eingehende Behandlung erfordern, kann sie Arbeitsgruppen bilden, zu denen auch kantonale Fachinstanzen eingeladen werden.

Art. 5 Sekretariat

Für das Sekretariat der Kommission ist der Kanton zuständig, der den Präsidenten bzw. die Präsidentin stellt.

Art. 6 Berichterstattung

Die Kommission erstattet der Regionalkonferenz alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit.

Sie kann der Regionalkonferenz jederzeit Berichte zu bestimmten Fragen vorlegen und Anträge stellen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement der ständigen interkantonalen Umweltschutzkommission der Nordwestschweiz vom 25. Juni 1974 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung[1] durch die Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz in Kraft.

Egress

GS 30.612

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.03.1991 14.06.1991 Erlass Erstfassung GS 30.612

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.03.1991 14.06.1991 Erstfassung GS 30.612