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149.95

Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Vom 29.10.2013 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1], und der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Bern[2], in Ausführung von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010[3] über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätengesetz, RiskG) sowie von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 30. November 2012[4] über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung, RiskV), vereinbaren:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Der Kanton Basel-Landschaft überträgt dem Kanton Bern die Erfüllung von Aufgaben, für die gemäss Risikoaktivitätengesetz und Risikoaktivitätenverordnung die Kantone zuständig sind.

Art. 2 Übertragene Aufgaben

Der Kanton Bern übernimmt die folgenden Aufgaben:

  1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Erneuerung von Bewilligungen (Artikel 7 RiskG sowie Artikel 14, 15, 20 und 21 RiskV);
  2. Eintragen und Bearbeiten von Daten im Bewilligungsverzeichnis des Bundesamtes für Sport (Artikel 17 Absatz 3 RiskV);
  3. Ergreifen von nötigen Massnahmen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Vorschriften missachtet werden (Artikel 18 Absatz 1 RiskV);
  4. Setzen und Überwachen von Fristen für die Behebung von Mängeln (Artikel 18 Absatz 2 RiskV);
  5. Untersagen von Aktivitäten und Entzug von Bewilligungen nach Absprache mit dem Kanton Basel-Landschaft (Artikel 10 RiskG und Artikel 18 Absatz 3 RiskV);
  6. Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertretungen zwecks Erschleichens einer Bewilligung durch unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a RiskG);
  7. Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertretungen hinsichtlich des Anbietens von Risikoaktivitäten ohne Bewilligung, sofern die Widerhandlung auf dem Gebiet des Kantons Bern erfolgt ist (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b RiskG).

2 Sorgfaltspflicht und Haftung

Art. 3 Sorgfaltspflicht

Der Kanton Bern sichert dem Kanton Basel-Landschaft eine sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben zu. Er erbringt die Leistungen in derselben Qualität wie für seine eigenen Geschäfte.

Art. 4 Haftung

Der Kanton Basel-Landschaft haftet im Aussenverhältnis gegenüber Dritten für den Schaden, den ihnen Mitarbeitende des Kantons Bern in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben zugefügt haben.

Der Kanton Bern haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft nach eigenem Recht für den Schaden, den seine Mitarbeitenden dem Kanton Basel-Landschaft in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben zugefügt oder ihm verursacht haben (Forderungen aus Regress).

Für einen Rückgriff auf die Mitarbeitenden des Kantons Bern gilt das Haftungsrecht[5] des Kantons Bern.

3 Organisation

Art. 5 Vollzug

Der Kanton Bern korrespondiert und verfügt als zuständige Stelle des Kantons Basel-Landschaft.

Er stellt sicher, dass die Daten des Kantons Basel-Landschaft jederzeit extrahiert werden können.

Art. 6 Berichterstattung

Der Kanton Bern orientiert den Kanton Basel-Landschaft jährlich bis spätestens Ende Januar des Folgejahres über den Vollzug des Risikoaktivitätengesetzes sowie der Risikoaktivitätenverordnung.

Der Kanton Bern meldet wesentliche Vorkommnisse unmittelbar dem Kanton Basel-Landschaft.

Art. 7 Zuständigkeiten

Für den Vollzug des Bewilligungswesens sowie für fachliche und organisatorische Fragen ist im Kanton Bern das Amt für Berner Wirtschaft (beco) die direkte Ansprechstelle.

Auf Seiten des Kantons Basel-Landschaft ist für die Abwicklung dieser Vereinbarung das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) zuständig.

4 Finanzielles

Art. 8 Gebühren

Der Kanton Basel-Landschaft überlässt dem Kanton Bern den ganzen Gebührenertrag, der für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Bewilligungen anfällt.

Massgebend sind die Gebührenansätze gemäss Artikel 19 RiskV sowie ergänzend die Gebührenordnung[6] des Kantons Bern.

Art. 9 Aufwandentschädigung

Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Bern für einen ausserordentlichen Aufwand, der mit dem Aussprechen eines behördlichen Verbots oder dem Entzug einer Bewilligung verbunden ist, sofern dieser nicht durch eine Gebühr gemäss Artikel 19 Absatz 2 RiskV abgedeckt ist.

Der Kanton Bern nimmt zu Beginn eines Verfahrens Rücksprache mit dem Kanton Basel-Landschaft und spricht den voraussichtlichen Aufwand ab.

Massgebend sind die Ansätze der Gebührenordnung[7] des Kantons Bern.

5 Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 10 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen des Kantons Bern kann innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde eingereicht werden.

Die Rechtspflege sowie die Weiterzugsmöglichkeiten eines Beschwerdeentscheids richten sich nach den Vorschriften des Kantons Basel-Landschaft.

Der Kanton Bern ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die in einem Verfahren notwendigen Akten zur Verfügung zu stellen.

Art. 11 Streitbeilegung

Die Kantone Basel-Landschaft und Bern verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten zu diesem Vertrag möglichst ausserhalb des Rechtswegs beizulegen. Sie bieten Hand zu notwendigen Anpassungen des Vertrags.

6 Schlussbestimmungen

Art. 12 Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung gilt unbefristet.

Sie kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Egress

GS 38.0350

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0350

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.10.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0350