Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden mit Voll- oder Teilpensum:
- der Direktionen, der Gerichte und der Besonderen Behörden;
- der rechtlich unselbständigen kantonalen Anstalten und Regiebetriebe;
- der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
Besondere Behörden sind:
- die Landeskanzlei;
- die Ombudsstelle;
- die Aufsichtsstelle Datenschutz;
- die Finanzkontrolle;
- die Staatsanwaltschaft.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen.