Führen Entlastungsprogramme bzw. Umstrukturierungen zu Stellenaufhebungen oder -anpassungen gemäss § 19 Abs. 3 Bst. b des Personalgesetzes[3], verbunden mit Kündigungen von voraussichtlich mehr als 4 Mitarbeitenden, sind die Anstellungsbehörden verpflichtet, Abfederungsmassnahmen im Sinne dieser Verordnung und deren Finanzierung vorzusehen.
Abfederungsmassnahmen können ausschliesslich von Mitarbeitenden in Anspruch genommen werden, die von Entlastungsprogrammen bzw. Umstrukturierungen direkt betroffen sind.
Mitarbeitende, denen gemäss § 19 Abs. 3 Bst. b des Personalgesetzes[4] ein zumutbarer Aufgabenbereich zugewiesen wurde, fallen nicht unter den Geltungsbereich.