Lexipedia

153.12

Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls

Vom 27.06.2000 (Stand 01.06.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 32 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997[1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 und § 3 des Personalgesetzes.

Für nebenamtliche Richterinnen und Richter gilt diese Verordnung, soweit sie auf befristete Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. *

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen. *

Art. 2 Arbeitsunfähigkeit

Als Arbeitsunfähigkeit gilt eine vollständige oder teilweise Verhinderung an der Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten infolge Krankheit oder Unfalls.

Ärztlich verordnete Erholungsurlaube oder Kuren (wie Badekuren) können der Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise gleichgestellt werden.

2 Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Art. 3 Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2. *

Arbeitsunfähigkeit, die durch Wiederaufnahme der Arbeit während weniger als 90 Kalendertagen unterbrochen wird, gilt als zusammenhängend, sofern sie nicht nach vertrauensärztlichem Zeugnis auf verschiedene Krankheiten oder Unfälle zurückzuführen ist.

Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist für die Berechnung des Lohnes der Durchschnitt der Stunden massgebend, die während der 6 Monate unmittelbar vor Eintreten der Krankheit oder des Unfalls geleistet worden sind. *

Art. 3a * Auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Den vom Volk, vom Landrat, vom Regierungsrat oder vom Kantonsgericht gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt.

Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäss.

Endet das Arbeitsverhältnis infolge Nichtwiederwahl oder weil sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge Arbeitsunfähigkeit der Wiederwahl nicht mehr stellt und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Amtsperiode hinaus fort, so erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss Abs. 1.

Art. 4 Probezeit und befristetes Arbeitsverhältnis

Beim befristeten Arbeitsverhältnis besteht im Falle von Arbeitsunfähigkeit folgender Anspruch auf Lohnzahlung:

  1. bei einer Vertragsdauer bis zu 1 Monat: kein Anspruch;
  2. bei einer Vertragsdauer von mehr als 1 und bis zu 3 Monaten: Lohn für 1 Woche (entsprechend 7 Kalendertagen);
  3. bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 und bis zu 14 Monaten: für 3 Monate der volle und für weitere 3 Monate der halbe Lohn;
  4. bei einer Vertragsdauer von mehr als 14 Monaten: Lohnzahlung gemäss § 3.

Bei lückenlos aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen im Geltungsbereich des kantonalen Personalrechts bemisst sich der Anspruch auf Lohnzahlung nach der kumulierten Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge. *

Die Dauer der Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit folgt den Grundsätzen von Abs. 1.

Art. 5 Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung der Lohnzahlung

Die Anstellungsbehörden können Lohnzahlungen kürzen, verweigern oder bei bereits erfolgter Zahlung zurückfordern bei:

  1. absichtlichem Herbeiführen einer Arbeitsunfähigkeit;
  2. pflichtwidrigem Verhalten während der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit;
  3. absichtlich verspätetem Arztbesuch;
  4. selbst zu verantwortender ungünstiger Beeinflussung des Heilungsverlaufes;
  5. Nichtbefolgen der Melde- und Auskunftsplicht;
  6. Verweigerung der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte.

Werden bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981[2] gekürzt oder nicht erbracht, so gilt dies auch für die Lohnzahlung gemäss § 3 und § 4.

Art. 5a * Nettolohn bei Arbeitsunfähigkeit

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit arbeitsunfähig sind, erhalten eine Lohnfortzahlung in der Höhe ihres bisher ausbezahlten Nettolohns.

Art. 6 Anspruch bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Endet ein Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung seitens der Anstellungsbehörde und dauert die Arbeitsunfähigkeit fort, erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss § 3 und § 4. *

Art. 7 Härtefälle

Der Regierungsrat kann auf Antrag des Personalamtes in Härtefällen über die in § 3 und § 4 genannte Dauer hinaus volle oder reduzierte Lohnzahlung gewähren.

3 Unfallversicherung

Art. 8 Prämien Nichtberufsunfallversicherung

Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 9 Versicherungsdeckung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei unbezahltem Urlaub

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Versicherungsdeckung der Unfallversicherung bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens jedoch während 31 Kalendertagen, vollumfänglich bestehen. *

Bei unbezahltem Urlaub von bis zu 31 Kalendertagen bleiben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die Folgen von Unfall versichert. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als 31 Kalendertage, schliesst die Anstellungsbehörde im Namen und auf Rechnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ab dem 32. Kalendertag bis zum letzten Tag des unbezahlten Urlaubs, längstens jedoch bis 730 Tage, eine kollektive Abredeversicherung nach VVG[3] ab.

4 Leistungen Dritter

Art. 10 Abtretung der Leistungen Dritter

Während der Dauer der Lohnzahlung fallen Taggelder und Renten aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen an den Arbeitgeber. Während der Zeit, in welcher der halbe Lohn ausgerichtet wird, fällt nur der den vollen Lohn übersteigende Teil an den Arbeitgeber.

Genugtuungsansprüche und Entschädigungen für Integritätsschäden stehen in jedem Fall der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu.

Art. 11 Leistungen der Militärversicherung oder einer dieser gleichgestellten Einrichtung

Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit einem durch die Militärversicherung oder durch eine dieser gleichgestellten Einrichtung ganz oder teilweise gedeckten Gesundheitsschaden richtet die Anstellungsbehörde ab Ende des Dienstes den Lohn gemäss § 3 und § 4 aus.

5 Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 12 Informationspflicht

Jede Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.

Die Anstellungsbehörde führt über die Absenzen eine schriftliche Kontrolle.

Art. 13 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Kalendertage, ist ein Arztzeugnis beizubringen, woraus die mutmassliche Dauer der Absenz und der Grad der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht.

Bei wiederholten Kurzabsenzen kann ein Arztzeugnis in begründeten Fällen bereits früher verlangt werden. *

Die Kosten des Arztzeugnisses trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter.

Das Arztzeugnis ist der Anstellungsbehörde einzureichen. Es wird im Personaldossier abgelegt.

Art. 14 Andauern der Arbeitsunfähigkeit

Kann die Arbeit nach Ablauf der von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigten mutmasslichen Dauer der Absenz nicht wieder aufgenommen werden, ist unverzüglich ein neues Zeugnis einzureichen.

Art. 15 Information über die Leistungen Dritter

Leistungen gemäss dem UVG, der Eidg. Militärversicherung, der Eidg. Invalidenversicherung und ähnlicher Institutionen im In- und Ausland sowie jede Leistungsänderung sind der Anstellungsbehörde unverzüglich bei deren Ankündigung oder Vollzug zu melden.

6 Verschiedenes

Art. 16 Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes

Die Anstellungsbehörde kann die Untersuchung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt veranlassen.

Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Anstellungsbehörde.

Gelangt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt zu einer anderen medizinischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt, so ist der Befund der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes massgebend.

Vertrauensärztliche Untersuchungen können während der Dauer der Lohnfortzahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst werden. *

Art. 17 Ärztliche Geheimhaltungspflicht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auf Verlangen die behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der Geheimhaltungspflicht gegenüber den Vertrauensärztinnen und -ärzten zu entbinden.

Der Vertrauensarzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[4] gegenüber den Mitarbeitenden der Anstellungsbehörde zu wahren.

Art. 18 Unterbruch der Ferien

Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Ferien dermassen, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, können die durch die Gesundheitsstörung verlorenen Ferientage nachbezogen werden, wenn:

  1. die Gesundheitsstörung länger als 3 Kalendertage andauert,
  2. die Krankheits- oder Unfalltage durch ein am Ferienort ausgestelltes Arztzeugnis bestätigt werden und
  3. kein grobes Selbstverschulden vorliegt.

Der Anstellungsbehörde ist die Gesundheitsstörung unverzüglich zu melden.

7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmungen

Im Falle von bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorbestehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls wird die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 3 und § 4 ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet.

Art. 19a * Übergangsbestimmung zu § 4 Abs. 1bis

Die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 4 Abs. 1bis kommt nicht zur Anwendung, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten ist.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

  1. Die Regierungsratsverordnung vom 24. Mai 1977[5] über die Lohnansprüche der Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls;
  2. Die Verordnung vom 1. März 1988[6] über die Aushilfsangestellten.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Egress

GS 33.1289

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1289
29.10.2002 01.12.2002 § 1 Abs. 2 geändert GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 3 Abs. 1 geändert GS 34.679
29.10.2002 01.12.2002 § 3 Abs. 3 geändert GS 34.679
07.07.2009 01.08.2009 § 3a eingefügt GS 36.1164
23.04.2013 01.04.2013 § 5a totalrevidiert GS 38.114
28.06.2016 01.01.2016 § 4 Abs. 1bis eingefügt GS 2016.025
28.06.2016 01.01.2016 § 13 Abs. 1bis eingefügt GS 2016.025
28.06.2016 01.01.2016 § 19a eingefügt GS 2016.025
05.11.2019 01.12.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019.060
21.05.2024 01.06.2024 § 6 Abs. 1 geändert GS 2024.020
21.05.2024 01.06.2024 § 9 Abs. 2 totalrevidiert GS 2024.020
21.05.2024 01.06.2024 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 2024.020

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.06.2000 01.08.2000 Erstfassung GS 33.1289
§ 1 Abs. 2 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 1 Abs. 3 29.10.2002 01.12.2002 eingefügt GS 34.679
§ 3 Abs. 1 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 3 Abs. 3 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.679
§ 3a 07.07.2009 01.08.2009 eingefügt GS 36.1164
§ 4 Abs. 1bis 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025
§ 5a 23.04.2013 01.04.2013 totalrevidiert GS 38.114
§ 6 Abs. 1 21.05.2024 01.06.2024 geändert GS 2024.020
§ 9 Abs. 1 05.11.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.060
§ 9 Abs. 2 21.05.2024 01.06.2024 totalrevidiert GS 2024.020
§ 13 Abs. 1bis 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025
§ 16 Abs. 4 21.05.2024 01.06.2024 eingefügt GS 2024.020
§ 19a 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2016.025