Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss § 1 des Personalgesetzes stehen. Mit Ausnahme von § 11 und § 13 gilt sie auch für nebenamtliche Richterinnen und Richter.
Mit Ausnahme von § 11 und § 13 gilt diese Verordnung nur, wenn die Tätigkeit oder das Arbeitsverhältnis bis zum Antritt des Urlaubs mehr als 3 Monate gedauert hat.
Dauerte das Anstellungsverhältnis bis zum Antritt des Mutterschaftsurlaubs weniger als 3 Monate oder wurde für weniger als 3 Monate eingegangen, so finden die Leistungsvoraussetzungen des Bundesgesetzes vom 25. September 1952[2] über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft Anwendung.