Ereignet sich bei der Verwendung eines vom Kanton zur Verfügung gestellten oder eines dienstlich eingesetzten privaten Motorfahrzeugs an diesem ein Schaden, der nicht von Dritten gedeckt ist, haben die Anstellungsbehörden oder die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei den Schulen einen Selbstbehalt von CHF 500.– zu tragen. *
Die Anstellungsbehörde oder die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Lehrpersonen können auf Antrag der Kommission zur Selbstbehaltregelung bei Fahrzeugschäden den Selbstbehalt den Mitarbeitenden ganz oder teilweise weiterbelasten, sofern der Schaden von ihnen rechtswidrig und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. *
Meldungen über Schäden an vom Kanton zur Verfügung gestellten Fahrzeugen sind unter Beilage eines Unfallrapports, einer Situationsskizze sowie des von der Dienststellenleitung unterzeichneten Schadenformulars umgehend dem Tiefbauamt einzureichen. Das Tiefbauamt schickt der Koordinationsstelle Sach- und Haftpflichtversicherungen umgehend eine Kopie der eingehenden Schadenmeldung und informiert diese umgehend nach Abschluss von Kasko-Schäden über die Schadensumme. *
Meldungen über Schäden an dienstlich eingesetzten privaten Motorfahrzeugen sind unter Beilage der in Abs. 3 genannten Dokumente der Koordinationsstelle Sach- und Haftpflichtversicherungen bei der Finanzverwaltung zu melden. *
Ereignet sich bei der Verwendung eines privaten Motorfahrzeugs ein Haftpflichtschaden, so ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter der Verlust des Versicherungsbonus zu ersetzen, sofern ihr bzw. ihm nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Finanz- und Kirchendirektion entscheidet nach Rücksprache mit der entsprechenden Anstellungsbehörde und der schadenverursachenden Mitarbeiterin bzw. dem schadenverursachenden Mitarbeiter, ob die durch die Rückstufung entstandene Mehrprämie oder die von der Haftpflichtversicherung bezahlte Entschädigung übernommen wird.