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153.17

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) *

Vom 13.06.2000 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 32 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 25. September 1997[1] über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz),

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 und § 3 des Personalgesetzes sowie für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter. *

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen.

Art. 2 Definition

Unter Öffentlichkeitsdienst werden die obligatorischen und freiwilligen Arbeitseinsätze verstanden:

  1. die sich auf eine gesetzliche Grundlage des Bundes oder der Kantone abstützen;
  2. die gemäss einem Aufgebot des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder einer öffentlich-rechtlichen Institution geleistet werden und
  3. die nicht zum Tätigkeitsbeschrieb gemäss Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gehören.

Die Anstellungsbehörde ist über Art und Dauer des Öffentlichkeitsdienstes möglichst frühzeitig zu unterrichten.

Art. 3 Bewilligung

Öffentlichkeitsdienste, die nicht im Rahmen einer Erwerbsersatzordnung des Bundes oder einer vergleichbaren Einrichtung entschädigt werden, und solche, die freiwillig geleistet werden, sind bewilligungspflichtig. § 9a bleibt vorbehalten. *

Die Anstellungsbehörde kann die Bewilligung von einer Arbeitsverpflichtung abhängig machen. § 49 der Personalverordnung ist sinngemäss anzuwenden.

Bei der Leistung von freiwilligen Öffentlichkeitsdiensten ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zunehmen.

Art. 4 Lohnzahlung

Der Lohn zuzüglich der Sozialzulagen wird für die Dauer des Öffentlichkeitsdienstes, für den eine Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet wird, weiter bezahlt, längstens jedoch während 4 Monaten pro Einsatz.

Der Erwerbsausfallentschädigung gleichgestellt sind Honorare für Instruktionen, Schulungen, Vorträge, redaktionelle Beiträge in Zeitungen usw.

Bei wechselnden Pensen ist für die Berechnung des Lohns der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung des Öffentlichkeitsdienstes massgebend.

Der Auslagenersatz für Verpflegung, Fahrtkosten usw. und der Sold verbleiben der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter.

Art. 5 Erwerbsausfallentschädigung

Während der Dauer der Lohnzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädigung an den Arbeitgeber.

Erfolgt die Dienstleistung stundenweise und ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeit, kann die Anstellungsbehörde die Erwerbsausfallentschädigung der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ganz oder teilweise zusätzlich zur Lohnzahlung zukommen lassen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben der Anstellungsbehörde nach Beendigung der Dienstleistung des Öffentlichkeitsdienstes umgehend die jeweiligen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Unterschriften zu leisten, damit die Erwerbsausfallentschädigung möglichst bald nach Ende der Dienstleistung eingefordert werden kann. Im Unterlassungsfalle wird der Lohn um den Betrag der Entschädigung gekürzt.

Art. 6 Kostenbeteiligung

Werden zur Vorbereitung oder Ausübung eines Öffentlichkeitsdienstes Einrichtungen oder Personal der Anstellungsbehörde in Anspruch genommen, kann diese hierfür eine kostendeckende Entschädigung verlangen.

Art. 7 Lehrpersonen

Lehrpersonen, die während der Schulferien einen Öffentlichkeitsdienst leisten, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Ferien oder darauf, unterrichtsfreie Zeit nachzubeziehen.

Art. 8 * Unbezahlter Urlaub

Dauert der Öffentlichkeitsdienst länger als 4 Monate pro Einsatz, kommen in der Regel die Bestimmungen der Personalverordnung über den unbezahlten Urlaub zur Anwendung.

Art. 9 Rekrutenschule oder Ersatzdienst

Für die Dauer der Rekrutenschule oder des entsprechenden zivilen Ersatzdienstes wird der Lohn bis höchstens zum Betrag gemäss Minimum des Lohnbands 20 zuzüglich Sozialzulagen ausgerichtet. *

In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde von dieser Regelung abweichen.

Art. 9a * Feuerwehrdienst

Mitarbeitende, die persönlichen Feuerwehrdienst leisten, informieren beim Stellenantritt bzw. bei der Entstehung der Dienstpflicht die Anstellungsbehörde schriftlich über ihre Dienstpflicht.

Wird die Information unterlassen, so kann für die Erfüllung der Dienstpflicht keine Arbeitszeit beansprucht werden.

Wird neben dem Sold ein Taggeld ausgerichtet, welches den Zweck des Erwerbsausfallersatzes verfolgt, wird die Arbeitszeit für den persönlichen Feuerwehrdienst nur gewährt, wenn diese Entschädigung an den Arbeitgeber abgetreten wird.

Für die Dauer des persönlichen Feuerwehrdienstes wird der Lohn zuzüglich Sozialzulagen weiter bezahlt.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. Die Verordnung vom 6. August 1991[2] über die Lohnzahlung bei Leistung von Militär-, Militärischem Frauen-, Rotkreuzdienst- und Zivilschutzdienste sowie Feuerwehrkurse;
  2. Die Richtlinien vom 7. Mai 1974[3] für die Dienstleistungen im schweizerischen Freiwilligenkorps und in der Gruppe für Internationale Missionen des IKRK.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

Egress

GS 33.1281

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.06.2000 01.07.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1281
29.10.2002 01.12.2002 § 1 Abs. 1 geändert GS 34.681
13.02.2007 01.03.2007 § 3 Abs. 1 geändert GS 36.17
13.02.2007 01.03.2007 § 8 totalrevidiert GS 36.17
13.02.2007 01.03.2007 § 9a eingefügt GS 36.17
10.11.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020.087

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.06.2000 01.07.2000 Erstfassung GS 33.1281
Erlasstitel 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 1 Abs. 1 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.681
§ 3 Abs. 1 13.02.2007 01.03.2007 geändert GS 36.17
§ 8 13.02.2007 01.03.2007 totalrevidiert GS 36.17
§ 9 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 9a 13.02.2007 01.03.2007 eingefügt GS 36.17