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153.18

Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende

Vom 12.03.2013 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für unselbständig Erwerbende, die für den Kanton Basel-Landschaft Mandate übernehmen und nicht Mitarbeitende im Sinn der § 1 und § 2 des Gesetzes vom 25. September 1997[2] über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) sind.

Art. 2 Begriffe

Die unter diese Verordnung fallenden Auftragnehmenden werden als Mandatierte bezeichnet.

Die unter diese Verordnung fallenden Auftragsverhältnisse werden als Mandatsverhältnisse bezeichnet.

Die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungs- und Steuerrechts.

Art. 3 Vertrag

Das Mandatsverhältnis wird vertraglich vereinbart.

Aus dem Vertrag entsteht nur ein Vergütungsanspruch für geleistete Einsätze.

Eine Vergütung für nicht geleistete Einsätze erfolgt nur, wenn eine Vergütung in diesem Fall explizit vereinbart war und die Einsätze von den Mandatierten unverschuldet, aufgrund des Verhaltens des Kantons Basel-Landschaft, nicht geleistet werden konnten.

Art. 4 Vergütung

Die Vergütung erfolgt in der Regel auf Basis der geleisteten Stunden.

Die stundenweise ausgerichteten Vergütungen werden auf die halbe Stunde genau erfasst.

Andernfalls wird die Vergütung als Pauschale vereinbart.

Art. 5 Inkonvenienzen

Dort, wo keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind und keine Pauschalen vereinbart wurden, wird der ordentliche Vergütungsansatz für Einsätze an Sonn- und Feiertagen und zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr um CHF 10.– je Stunde erhöht.

Pikettentschädigungen werden nur gewährt, wenn solche Entschädigungen für die entsprechende Tätigkeit in dieser Verordnung explizit genannt sind und die Vergütung nicht als Pauschale vereinbart wurde.

Art. 6 Auslagenersatz

Auslagen können maximal gemäss den Ansätzen der Verordnung vom 15. Juni 1999[3] über den Auslagenersatz entschädigt werden.

Der Aufwand für die An- und Rückfahrt zum Einsatzort wird in der Regel nicht vergütet.

Art. 7 Sozialversicherungen

Bei geringfügigem Nebenerwerb gemäss AHV-Gesetzgebung wird in der Regel auf die Erhebung der AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge verzichtet. Auf Wunsch der Mandatierten kann auch ein geringfügiger Nebenerwerb den Sozialversicherungen unterstellt werden.

Die Mandatierten sind obligatorisch gegen Berufsunfall und ab Erreichen der gesetzlichen Grenze gegen Nichtberufsunfall versichert.

Bei ununterbrochenem Mandatsverhältnis kommen die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung für die Mitarbeitenden des Kantons zur Anwendung.

Art. 8 Familien- und Erziehungszulagen

Die Mandatierten haben Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) entsprechend dem Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009[4] zum Bundesgesetz über die Familienzulagen.

Aus dem Mandatsverhältnis entsteht kein Anspruch auf Erziehungszulagen.

Art. 9 Ferien und bezahlter Urlaub

Aus dem Mandatsverhältnis entsteht kein Anspruch auf Ferien oder bezahlten Urlaub.

Art. 10 13. Monatslohn

Aus dem Mandatsverhältnis entsteht kein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Art. 11 Abrechnung

Die Abrechnung der Vergütung erfolgt in der Regel monatlich, aber mindestens 1-mal jährlich.

Art. 12 Vergütungsfortzahlung

Bei Krankheit oder Unfall haben die Mandatierten Anspruch auf die Vergütung der vereinbarten Einsätze, jedoch längstens bis zur Kündigung des Vertrags.

Bei einer Mutterschaft haben die Mandatierten Anspruch auf die Leistungen gemäss dem Erwerbsersatzgesetz (EOG)[5].

Darüber hinaus behalten die Mandatierten ihre Ansprüche aus den Sozialversicherungen.

Art. 13 Kündigungsfrist

Wird im Vertrag keine andere Frist vereinbart, kann der Vertrag jeweils auf das Ende des folgenden Monats durch jede Partei einseitig gekündet werden.

Art. 14 Mandate an Mitarbeitende des Kantons Basel-Landschaft

Eine besondere Abgeltung von Mandaten an Mitarbeitende des Kantons Basel-Landschaft kann nur erfolgen, wenn das Mandat nicht zum Stelleninhalt des Mitarbeitenden gehört und das Mandat ausserhalb der Arbeitszeit ausgeführt wird.

Für die Übernahme von Mandaten haben die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft bei ihrer Anstellungsbehörde vorgängig eine Bewilligung für die Ausübung der Nebenbeschäftigung einzuholen.

Art. 15 Teuerung

Sofern nicht entsprechend vorgesehen, erfolgt keine automatische Anpassung der Vergütungssätze an die Teuerung.

Der Regierungsrat überprüft regelmässig die Vergütungssätze und passt sie den Gegebenheiten an.

Art. 16 Richtlinien

Das Personalamt kann zur Anwendung dieser Verordnung Richtlinien erlassen.

2 Vergütungsansätze

Art. 17 Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

Für Übersetzungsaufgaben an qualifizierte Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzer erfolgt eine Stundenvergütung von CHF 70.–.

Für besonders anspruchsvolle Aufgaben kann Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzer mit langjähriger Berufserfahrung und abgeschlossenem Hochschulabschluss eine erhöhte Stundenvergütung von CHF 90.– gewährt werden.

Art. 18 Weinlesekontrolle

Die Kontrolltätigkeit wird im Stundenlohn im Lohnband 20, Erfahrungswert 9, entschädigt. *

Art. 19 Wartungsbeauftragte Lokale Anlagen (ARA)

Der Vergütungssatz beträgt CHF 42.– pro Stunde.

Mit der Pauschale sind allfällige Auslagen abgegolten.

Art. 20 Beurteilung der Aufnahme von Kindern in Pflege und Adoption

Die Sachverständigentätigkeit im Bereich der Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption wird nach effektivem Zeitaufwand pauschal mit CHF 140.– pro Stunde entschädigt.

Art. 21 Expertinnen und Experten Sekundarstufe II

Die Expertentätigkeit wird an der Sekundarstufe II nach effektivem Zeitaufwand im Stundenlohn vergütet.

Für nicht im Dienste des Kantons stehende Expertinnen und Experten bestimmt sich der Stundenlohn bei Maturitätsprüfungen, Diplomprüfungen sowie für Berufsmaturitätsprüfungen aufgrund des Lohnbands der Hauptfunktion für wissenschaftliche Fächer und Erfahrungswert 7. *

Für nicht im Dienste des Kantons stehende Expertinnen und Experten bestimmt sich die Vergütung für die Mitarbeit bei den Qualifikationsverfahren (Teil- und Lehrabschlussprüfungen) der beruflichen Grundbildung wie folgt: *

  1. Prüfungsexpertinnen und -experten: CHF 45.– pro Stunde;
  2. Chefexpertinnen und -experten: CHF 60.– pro Stunde.

Der Zeitaufwand für die Expertentätigkeit umfasst: Prüfungsvorbereitung, Teilnahme an den Prüfungen, Korrekturen, Besprechung und Konferenzen.

Art. 22 Spezielle Tätigkeiten Sekundarstufe II

Die organisatorische Leitung der Orientierungsarbeiten (11. Schuljahr) an den Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft wird gemäss Lohnband 13, Erfahrungswert 8, vergütet. *

Art. 23 Referate an Schulen

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann im Rahmen des Budgets für folgende Kategorien Vergütungen ausrichten:

  1. Referate, Dichterinnen- und Dichterlesungen und Rezitationen;
  2. Erläuterungen bei Besichtigungen und Exkursionen.

Die Vergütung beträgt, inklusive einer anschliessenden Diskussion, für die Kategorie a:

  1. bis 30 Minuten: CHF 90.–;
  2. bis 60 Minuten: CHF 160.–;
  3. bis 90 Minuten: CHF 220.–;
  4. bis 120 Minuten: CHF 280.–;
  5. über 120 Minuten: CHF 350.–.

Die Vergütung für die Kategorie b beträgt bei einer Dauer bis 60 Minuten CHF 60.–, darüber CHF 120.–.

Mitarbeitende des Kantons erhalten keine Vergütung. Teilzeitbeschäftigten im kantonalen Dienst, sofern sie nicht im Rahmen ihres Amtsauftrages handeln, kann eine solche ausgerichtet werden.

Art. 24 Weiterbildungskurse der gewerblich-industriellen Berufsschulen

Die Vergütungen für die Mehrstunden der festangestellten und für den Weiterbildungsunterricht der angestellten Lehrkräfte erfolgt je nach erteiltem Kurs nach einem einheitlichen Ansatz.

Die Vergütungen pro Unterrichtslektion betragen für:

  1. Sprachkurse, Mathematikkurse, Informatikkurse, Berufsspezifische Weiterbildungskurse, Allgemeinbildende Weiterbildungskurse: CHF 103.05;
  2. Schreibmaschinenkurse, Werkstattkurse, Sportkurse: CHF 81.70.

Die Vergütungen gemäss Abs. 2 basieren auf dem Lohnindex des Kantons Basel-Landschaft 2001 und werden entsprechend der Lohntabelle angepasst.

Art. 25 Fachunterricht Bio-Intensivwoche

Die Vergütungen von externen Expertinnen und Experten erfolgt im Stundenlohn gemäss Lohnband 10, Erfahrungswert 10. *

Art. 26 Betreuung von Lehrkräften an den Schulen

Die Betreuung von Lehrkräften durch Fachpersonen oder Mentoratspersonen wird mit CHF 52.50 pro Stunde vergütet. *

Im Bereich der Volksschule sind die Kosten durch das Amt für Volksschulen, im Bereich der weiterführenden Schulen durch die Schulen zu budgetieren.

Art. 28 Kursleitungen Weiterbildung Schulbereich des Amts für Volksschulen *

Die Vergütung pro Kursstunde à 60 Minuten beträgt CHF 150.–. *

Die Vergütung pro Unterrichtstag beträgt CHF 1'200.–. Als Unterrichtstag gilt ein Kurs mit mindestens 7 Kursstunden à 60 Minuten an einem Tag. *

Bei mehr als 16 Teilnehmenden kann eine Co-Kursleitung eingesetzt werden.  *

Mit der Vergütung sind der Vorbereitungsaufwand und allfällige Auslagen gedeckt. Ausgenommen sind die Fahrkosten zum und vom Kursort zurück, wenn die Kursleitung von einem Ort ausserhalb des Netzes des Tarifverbunds Nordwestschweiz anreist. *

Art. 29 Kursleitung bei internen Weiterbildungsveranstaltungen des Kantons Basel-Landschaft

Die Honoraransätze pro Tag für die Kursleitung betragen:

  1. CHF 2'000.– pro Tag für Personalentwicklungsseminare;
  2. CHF 2'200.– pro Tag für Führungsausbildungen;
  3. CHF 1'200.– pro Tag für IT-/Computer-Anwender/innen-Seminare;
  4. CHF 100.– pro Stunde für Sport- und Gesundheitskurse.

Für halbtägige Weiterbildungsveranstaltungen reduziert sich der Tagesansatz auf die Hälfte.

Die Kursleiterinnen und -leiter von ganz- und halbtägigen Kursen können maximal CHF 200.– für tatsächlich entstandene Auslagen (Kosten für den Weg zum Einsatzort ausgenommen) pro durchgeführte Weiterbildungsveranstaltungen geltend machen.

Art. 30 Sportkurse des Kantons Basel-Landschaft

Für die Leitung von Sportkursen und anderen Tätigkeiten im Sportunterricht und der Sportförderung gelten folgende Entschädigungsansätze:

  1. Referate: stundenweise CHF 150.–, ganztägig max. CHF 1'200.–;
  2. Vor- und Nachbereitung (inkl. allgemeine Unkosten): pauschal CHF 150.–;
  3. Vorbesprechungen von Kursen und andere Besprechungen: pauschal CHF 25–50.–;
  4. Auslagenersatz für eigene Wintersport-/Saisonkarte: ganztägig max. CHF 25.–;
  5. Betreuung, Begleitung und Beurteilung von Diplomarbeiten: pauschal CHF 300.–;
  6. Leitung einer Veranstaltung: stundenweise CHF 50.–; ganztägig: max. CHF 200.–; Pauschalvergütung für Vereine/Organisationen: pauschal CHF 200.–;
  7. Betreuung und Begleitung durch Sportamt-Mitarbeitende: stundenweise CHF 40.–; ganztägig max. CHF 200.–;
  8. Ausbildungskurse:
  1. * verantwortliche Kursleitung, ganztägig, mind. 6 Std.: CHF 360.–;
  2. Vor- und Nachbereitung: GK, pauschal: CHF 250.–, MF, pauschal: CHF 130.–;
  3. * Klassenleitung: ganztägig, mind. 6 Std.: CHF 360.–; stundenweise für kürzere Einsätze: CHF 60.–;
  1. Kursleitung in der Lehrerfortbildung: Ansätze gemäss § 28 für die Kursleitungen Weiterbildung Schulbereich des Amts für Volksschulen;
  2. Lagerleitung:
  1. * Lagerleitung in Sportwochen: ganztägig, 6–12 Std., mit Übernachtung: CHF 300.–; ganztägig, 6–12 Std., ohne Übernachtung: CHF 220.–;
  2. * Lagerleitung ohne anerkannte Ausbildung für Sportwochen: ganztägig, mit Übernachtung: CHF 150.–; ganztägig, ohne Übernachtung: CHF 100.–;
  3. Rekognoszierung: ganztägig, mit Übernachtung: CHF 200.–; ganztägig, ohne Übernachtung: CHF 150.–;
  1. Klassenleitung:
  1. * Klassenleitung für J+S/ESA Leitende und Spezialisten mit Ausbildung (z.B. Sozialpädagogen, Physiotherapeuten): ganztägig, mit Übernachtung: CHF 200.–; ganztägig, ohne Übernachtung: CHF 170.–;
  2. Schlusstag nach Aufwand: stundenweise: CHF 25–50.–;
  3. Spezialisten, z.B. Bergführer: ganztägig, mit Übernachtung: CHF 450.–;
  1. Talent Eye-Hauptleiter:
  1. Leitung eines 75-minütigen Trainings inkl. Vor-Nachbereitung: pauschal CHF 100.–;
  2. Schnuppertraining normal (Begleitung und Betreuung): pauschal CHF 100.–;
  3. Schnuppertraining überlang (nach vorheriger Absprache): pauschal max. CHF 150.–;
  4. Elterngespräche, Vorbereitung und Durchführung: stundenweise CHF 50.–;
  5. Sitzungspauschale: pauschal CHF 50.–;
  6. Aufnahme-, Zwischen-, Endtest (inkl. Vorbereitung): pauschal bis 3 Std. CHF 100.–; pauschal ab 3 Std. CHF 200.–;
  1. Talent Eye-Hilfsleiter und Testleiter:
  1. Leitung eines 75-minütigen Trainings: pauschal CHF 100.–;
  2. Aufnahme-, Zwischen-, Endtest pro Test: pauschal CHF 100.–.

Art. 32 Lernprogramm gegen häusliche Gewalt und sexualisierte Gewalt *

Die Durchführung eines Kurses wird wie folgt vergütet: *

  1. Gruppenkurse mit CHF 310.–;
  2. Einzelkurse mit CHF 232.50.

Die Vorbereitung von Kursen, Intervisionen und Supervisionen wird mit CHF 62.– pro Stunde vergütet. *

Einzel- und Paargespräche werden mit CHF 93.– pro Stunde vergütet. *

3 Schlussbestimmungen

Art. 33 Übergangsbestimmungen

Laufende Verträge werden unter Einhaltung der Kündigungsfristen den Bestimmungen dieser Verordnung angepasst.

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts

Es werden geändert:

  1. Die Verordnung vom 15. März 2005[6] über die Schulvergütung an den Schulen des Kantons Basel Landschaft wird wie folgt geändert: ...[7]
  2. Die Verordnung vom 26. März 1991[8] über die Vergütung für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen wird wie folgt geändert: ...[9]
  3. Die Verordnung vom 17. März 2009[10] über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung wird wie folgt geändert: ...[11]

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

Egress

GS 38.0081

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.03.2013 01.06.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0081
04.06.2013 01.06.2013 § 27 aufgehoben GS 38.133
03.12.2013 01.01.2014 § 32a eingefügt wg. GS 38.318
14.05.2019 01.01.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2019.023
14.05.2019 01.01.2019 § 21 Abs. 3, Bst. a. eingefügt GS 2019.023
14.05.2019 01.01.2019 § 21 Abs. 3, Bst. b. eingefügt GS 2019.023
26.11.2019 01.12.2019 § 32a aufgehoben GS 2019.068
10.03.2020 01.01.2020 § 30 Abs. 1, Bst. h., 1. geändert GS 2020.021
10.03.2020 01.01.2020 § 30 Abs. 1, Bst. h., 3. geändert GS 2020.021
10.03.2020 01.01.2020 § 30 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 2020.021
10.03.2020 01.01.2020 § 30 Abs. 1, Bst. j., 1. geändert GS 2020.021
10.03.2020 01.01.2020 § 30 Abs. 1, Bst. j., 2. geändert GS 2020.021
10.03.2020 01.01.2020 § 30 Abs. 1, Bst. k., 1. geändert GS 2020.021
10.11.2020 01.01.2021 § 18 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 21 Abs. 2 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020.087
26.04.2022 01.05.2022 § 26 Abs. 1 geändert GS 2022.047
26.04.2022 01.05.2022 § 28 Titel geändert GS 2022.047
26.04.2022 01.05.2022 § 28 Abs. 1 geändert GS 2022.047
26.04.2022 01.05.2022 § 28 Abs. 2 geändert GS 2022.047
26.04.2022 01.05.2022 § 28 Abs. 3 geändert GS 2022.047
26.04.2022 01.05.2022 § 28 Abs. 4 geändert GS 2022.047
26.04.2022 01.05.2022 § 30 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 2022.047
19.12.2023 01.01.2024 § 31 aufgehoben GS 2023.104
19.12.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 1 geändert GS 2023.104
19.12.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 2 geändert GS 2023.104
19.12.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 3 geändert GS 2023.104
18.02.2025 01.04.2025 § 32 Titel geändert GS 2025.009
18.02.2025 01.04.2025 § 32 Abs. 1 geändert GS 2025.009
18.02.2025 01.04.2025 § 32 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2025.009
18.02.2025 01.04.2025 § 32 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2025.009

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.03.2013 01.06.2013 Erstfassung GS 38.0081
§ 18 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 21 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 21 Abs. 3 14.05.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.023
§ 21 Abs. 3, Bst. a. 14.05.2019 01.01.2019 eingefügt GS 2019.023
§ 21 Abs. 3, Bst. b. 14.05.2019 01.01.2019 eingefügt GS 2019.023
§ 22 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 25 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 26 Abs. 1 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 27 04.06.2013 01.06.2013 aufgehoben GS 38.133
§ 28 26.04.2022 01.05.2022 Titel geändert GS 2022.047
§ 28 Abs. 1 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 28 Abs. 2 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 28 Abs. 3 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 28 Abs. 4 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 30 Abs. 1, Bst. h., 1. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 30 Abs. 1, Bst. h., 3. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 30 Abs. 1, Bst. i. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 30 Abs. 1, Bst. i. 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 30 Abs. 1, Bst. j., 1. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 30 Abs. 1, Bst. j., 2. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 30 Abs. 1, Bst. k., 1. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 31 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.104
§ 32 18.02.2025 01.04.2025 Titel geändert GS 2025.009
§ 32 Abs. 1 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.104
§ 32 Abs. 1 18.02.2025 01.04.2025 geändert GS 2025.009
§ 32 Abs. 1, Bst. a. 18.02.2025 01.04.2025 eingefügt GS 2025.009
§ 32 Abs. 1, Bst. b. 18.02.2025 01.04.2025 eingefügt GS 2025.009
§ 32 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.104
§ 32 Abs. 3 19.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.104
§ 32a 03.12.2013 01.01.2014 eingefügt wg. GS 38.318
§ 32a 26.11.2019 01.12.2019 aufgehoben GS 2019.068