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155.11

Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung

Vom 24.03.2009 (Stand 08.09.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 11 Abs. 4 des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 8. Juni 2000[1],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Vergütung für:

  1. dem Personalgesetz unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung,
  2. für Praktikantinnen und Praktikanten,
  3. für Volontärinnen und Volontäre,

sofern kein Vertrag zwischen den in Ausbildung Stehenden und einer Schule besteht.

Art. 2 Vergütung

Die Vergütungsansätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt. *

Eine Anpassung der Vergütungen an die Teuerung gemäss § 49 des Personaldekrets erfolgt nicht.

Bei verkürzten Studiengängen gelten, sofern keine besonderen Ansätze festgelegt worden sind, die ordentlichen Ansätze des entsprechenden Ausbildungsjahrs zurückgerechnet auf den Abschlusszeitpunkt. *

Geben Schulen für die Entschädigung der von ihnen entsandten Praktikantinnen und Praktikanten Empfehlungen ab, so können die Entschädigungen entsprechend angepasst werden, sofern sie nicht höher als die üblichen Ansätze des Kantons Basel-Landschaft sind. *

Art. 3 Vergütungsfindung für Praktika

Sowohl ein Bachelor- als auch ein Masterstudium führen jeweils zu einer abgeschlossenen Ausbildung. Sieht ein Studiengang am Ende zwingend ein Praktikum vor, um den Abschluss zu erreichen, so ist dieses ein Praktikum während des Studiums.

Praktika, die nach einem bestandenen Bachlor- oder Masterstudium ohne Notwendigkeit gemacht werden, gelten als Praktikum nach einem Studium. Vertiefung der Ausbildung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vordergrund.

Notwendige Praktika innerhalb eines Masterstudiums, stellen immer Praktika während des Studiums dar, auch dann, wenn vorgängig ein Bachelorstudium abgeschlossen wurde. Dies, weil das Praktikum für den Abschluss des Masterstudiums vorgeschrieben und somit Ausbildungsbestandteil ist.

Juristische Volontariate: Nach einem abgeschlossen juristischem Studium sind Praktika notwendig, wenn eine Advokatsprüfung angestrebt wird. Ausbildung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vordergrund.

Art. 4 Familiäre Verpflichtungen

Entschliesst sich jemand mit familiären Verpflichtungen zu einem Ausbildungsverhältnis, so kann ihr bzw. ihm die Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, eine zusätzliche Vergütung von monatlich maximal CHF 500.– gewähren. *

Kommt das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer Zweitausbildung gemäss § 4a zustande, so kann eine zusätzliche Vergütung nur gewährt werden, wenn das Pensum maximal 60 % beträgt. *

Art. 4a * Personen in Zweitausbildung

Für Personen, die bereits über mehrjährige Berufserfahrung in einem anderen Bereich verfügen und eine Zweitausbildung absolvieren, kann sich der Ausbildungslohn an der Einreihung der Zielfunktion orientieren.

Die Berechnung des Ausbildungslohns nach ​Abs. 1 erfolgt auf Basis der am tiefsten eingereihten Modellumschreibung für diese Funktion abzüglich 2 Lohnbänder und dem Erfahrungswert A. *

Während der Zweitausbildung erfolgt keine individuelle Lohnentwicklung. *

Bei Ausbildungslöhnen gemäss Abs. 1 muss eine schriftliche Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen für Weiterbildungen abgeschlossen werden.

Art. 5 13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn wird gemäss § 20 und 21 des Personaldekrets ausgerichtet.

Art. 6 Lehrmittel und Schulungskosten in der Berufslehre *

Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel der Lehranstalten. Er trägt die Schulungs- und Kurskosten der entsprechenden Lehranstalten, falls vertraglich nichts anderes festgelegt wurde. Bei angeordneten Änderungen des Einsatzorts leistet er Beiträge an die Reise, Verpflegung und Unterkunft.

Die in Ausbildung Stehenden tragen die Kosten für Arbeits- und Schulwege. Sie sind ihrem Lehrbetrieb für gewährte Unterkunft und Verpflegung entschädigungspflichtig. Abweichende Regelungen bei einem Schulort ausserhalb der Region sind individuell zu verabreden.

Art. 6a * Umweltschutzabonnement für Lernende

Lernende in der Grundbildung haben unabhängig ihres Alters Anspruch auf Erstattung des Jahresumweltschutzabonnements (U-Abo) des Tarifverbunds Nordwestschweiz im Wert des U-Abos für die Jugend.

Die Richtlinie regelt die Einzelheiten.

Art. 7 * Sozialzulagen

Die Sozialzulagen berechnen sich gemäss § 29 des Personaldekrets.

Art. 8 Ferienanspruch

Der Ferienanspruch berechnet sich gemäss §§ 6–8 des Personaldekrets, soweit nicht spezialrechtliche Bestimmungen für die einzelnen Lehrberufe vorgehen.

Art. 9 Öffentlichkeitsdienste

Die Lohnansprüche während der Einsätze im Rahmen von Öffentlichkeitsdiensten richten sich nach der Verordnung vom 13. Juni 2000[2] über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten).

Art. 10 * Lohnansprüche infolge Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption

Die Ansprüche im Rahmen von Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption richten sich nach der Verordnung vom 11. Januar 2011[3] über den Elternurlaub.

Art. 11 Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall

Die Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall richten sich nach der Verordnung vom 27. Juni 2000[4] über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls.

Art. 12 Treueprämie

Eine Treueprämie wird nicht ausgerichtet.

Art. 13 Vorsorge

Sofern die in Ausbildung Stehenden nicht der Vollversicherung der Basellandschaftlichen Pensionskasse unterstehen, haben sie der Risikoversicherung beizutreten.

Art. 16 Aufhebung bestehenden Rechts

Die Verordnung vom 22. Mai 2001[5] über die Vergütung während der Ausbildung wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Egress

GS 36.1044

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.03.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1044
11.01.2011 01.05.2011 § 10 totalrevidiert GS 37.373
20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 4a eingefügt GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 6 Titel geändert GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 7 totalrevidiert GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 14 aufgehoben GS 37.637
20.09.2011 01.01.2012 § 15 aufgehoben GS 37.637
10.11.2020 01.01.2021 § 4a Abs. 2 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 4a Abs. 2bis eingefügt GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.087
29.08.2023 08.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023.060
29.08.2023 08.09.2023 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2023.060
29.08.2023 08.09.2023 § 6a eingefügt GS 2023.060

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.03.2009 01.08.2009 Erstfassung GS 36.1044
§ 2 Abs. 1 20.09.2011 01.01.2012 geändert GS 37.637
§ 2 Abs. 3 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 2 Abs. 4 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 4 Abs. 1 29.08.2023 08.09.2023 geändert GS 2023.060
§ 4 Abs. 2 29.08.2023 08.09.2023 eingefügt GS 2023.060
§ 4a 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637
§ 4a Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 4a Abs. 2bis 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087
§ 6 20.09.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 37.637
§ 6a 29.08.2023 08.09.2023 eingefügt GS 2023.060
§ 7 20.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.637
§ 10 11.01.2011 01.05.2011 totalrevidiert GS 37.373
§ 14 20.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.637
§ 15 20.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.637
Anhang 1 10.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert GS 2020.087