Beamtete und angestellte Lehrkräfte können Unterricht in Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen erteilen.
156.12
Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:
Art. 1 Unterricht in den Weiterbildungskursen
Art. 2 Unterricht innerhalb des Pflichtpensums
Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen innerhalb des Pflichtpensums, erfolgt die Entlöhnung entsprechend ihrer Einreihung in die Ämterklassifikation.
Findet der Unterricht nach 18.00 Uhr oder an Samstagen statt, wird ein Zuschlag von 25% in der Stundenbuchhaltung gutgeschrieben.
Art. 3 Mehrstunden aus Unterricht in Weiterbildungskursen
Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen zusätzlich zu ihrem Pflichtpensum, so hat sie die Wahl auf Gutschrift des Unterrichts mit allfälligem Zuschlag in der Stundenbuchhaltung oder auf Vergütung gemäss § 5.
Verrechnet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen.
Art. 4 Nebenamtliche Lehrkräfte
Angestellte Lehrkräfte erhalten vom Rektor einen Semesterauftrag oder einen Auftrag für einen Kurs, der eine bestimmte Anzahl Wochen dauert.
Vergütet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen gemäss § 5.
Art. 6 Schlussbestimmungen
Die Regierungsratsverordnung vom 7. März 1978[2] über die Vergütungen für den Unterricht in den Freikursen der Gewerblichen Berufsschulen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 12. August 1991 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 26.03.1991 | 12.08.1991 | Erlass | Erstfassung | GS 30.557 |
| 12.03.2013 | 01.06.2013 | § 5 | aufgehoben | sg. GS 38.81 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.03.1991 | 12.08.1991 | Erstfassung | GS 30.557 |
| § 5 | 12.03.2013 | 01.06.2013 | aufgehoben | sg. GS 38.81 |