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156.12

Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen

Vom 26.03.1991 (Stand 01.06.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:

Art. 1 Unterricht in den Weiterbildungskursen

Beamtete und angestellte Lehrkräfte können Unterricht in Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen erteilen.

Art. 2 Unterricht innerhalb des Pflichtpensums

Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen innerhalb des Pflichtpensums, erfolgt die Entlöhnung entsprechend ihrer Einreihung in die Ämterklassifikation.

Findet der Unterricht nach 18.00 Uhr oder an Samstagen statt, wird ein Zuschlag von 25% in der Stundenbuchhaltung gutgeschrieben.

Art. 3 Mehrstunden aus Unterricht in Weiterbildungskursen

Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen zusätzlich zu ihrem Pflichtpensum, so hat sie die Wahl auf Gutschrift des Unterrichts mit allfälligem Zuschlag in der Stundenbuchhaltung oder auf Vergütung gemäss § 5.

Verrechnet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen.

Art. 4 Nebenamtliche Lehrkräfte

Angestellte Lehrkräfte erhalten vom Rektor einen Semesterauftrag oder einen Auftrag für einen Kurs, der eine bestimmte Anzahl Wochen dauert.

Vergütet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen gemäss § 5.

Art. 6 Schlussbestimmungen

Die Regierungsratsverordnung vom 7. März 1978[2] über die Vergütungen für den Unterricht in den Freikursen der Gewerblichen Berufsschulen wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 12. August 1991 in Kraft.

Egress

GS 30.557

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.03.1991 12.08.1991 Erlass Erstfassung GS 30.557
12.03.2013 01.06.2013 § 5 aufgehoben sg. GS 38.81

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.03.1991 12.08.1991 Erstfassung GS 30.557
§ 5 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben sg. GS 38.81