Diese Verordnung gilt für die Lohneinreihung der Lehrerinnen und Lehrer, inkl. Stellvertretungen:
- der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden;
- der Schulen der privaten Kinder- und Erziehungsheime, an deren Löhne der Kanton Beiträge leistet, sofern keine abweichende Gesetzesregelung besteht.
Sie bildet die Berechnungsgrundlage für die Kantonsbeiträge an die Löhne der Lehrerinnen und Lehrer privater Schulen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe b fallen.