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157.22

Verordnung über die Entschädigungen für Verpflegungen in den staatlichen Anstalten und Betrieben *

Vom 29.11.1972 (Stand 01.01.1997)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 25 Absatz 3 des Besoldungsgesetzes vom 14. November 1944[1], beschliesst:

Art. 1 * Zuständigkeit

Die Preise für Verpflegungen, die von Mitarbeitern in staatlichen Anstalten und Betrieben eingenommen oder durch staatseigene Getränke- und Verpflegungsautomaten bezogen werden, werden von den zuständigen Dienststellen festgesetzt.

Art. 2 Entschädigungen – a. Pauschalbetrag – b. Couponsystem

Mitarbeiter, die in einem Anstaltsbetrieb verpflegt werden, haben einen Pauschalbetrag zu leisten, der mit dem Lohn verrechnet wird.

In Kantinen mit Couponsystem sind für die Mahlzeiten die entsprechenden Coupons abzuliefern. Die Abgabe der Coupons erfolgt durch die Anstaltsbetriebe gegen bar.

Art. 3 Indexierung der Entschädigungen

Die Verpflegungsentschädigungen sind so festzusetzen, dass sie dem Stand von 100,0 Punkten des Landesindex der Konsumentenpreise (September 1966 = 100 Punkte) entsprechen. Sie sind gemäss der Teuerungsanpassung der Gehälter zu erhöhen.

... *

Art. 5 * Grundsätzliche Bezahlung aller bezogenen Verpflegungen

Die in den staatlichen Anstalten und Betrieben bezogenen Verpflegungen sind ausnahmslos zu bezahlen, unbekümmert darum, ob die Anwesenheit dienstlich bedingt ist oder nicht.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1973 in Kraft und ist zu veröffentlichen.

Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit diesem Beschluss in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die §§ 1–5 des Regierungsratsbeschlusses betreffend die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft des Personals der kantonalen Krankenanstalten vom 23. Dezember 1968[2].

Egress

GS 24.888

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.11.1972 01.01.1973 Erlass Erstfassung GS 24.888
26.11.1996 01.01.1997 Erlasstitel geändert GS 32.683
26.11.1996 01.01.1997 § 1 totalrevidiert GS 32.683
26.11.1996 01.01.1997 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 32.683
26.11.1996 01.01.1997 § 4 aufgehoben GS 32.683
26.11.1996 01.01.1997 § 5 totalrevidiert GS 32.683

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.11.1972 01.01.1973 Erstfassung GS 24.888
Erlasstitel 26.11.1996 01.01.1997 geändert GS 32.683
§ 1 26.11.1996 01.01.1997 totalrevidiert GS 32.683
§ 3 Abs. 2 26.11.1996 01.01.1997 aufgehoben GS 32.683
§ 4 26.11.1996 01.01.1997 aufgehoben GS 32.683
§ 5 26.11.1996 01.01.1997 totalrevidiert GS 32.683