Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Personalgesetzgebung unterstellt sind.
157.24
Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Grundsätze
Dienstfahrzeuge dürfen vorbehältlich bewilligungspflichtiger Ausnahmefälle nur für dienstliche Fahrten eingesetzt werden.
Das Wirtschaftlichkeitsprinzip gemäss der Verordnung vom 15. Juni 1999[1] über den Auslagenersatz findet Anwendung.
Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort gelten nicht als Dienstfahrten.
Dienstfahrzeuge sind nach Gebrauch wenn immer möglich auf den zugewiesenen Parkplätzen abzustellen.
Dienstfahrzeuge, die unbeaufsichtigt stehen gelassen werden, sind immer abzuschliessen.
Art. 3 Privatfahrten
Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden. Der dienstliche Bedarf von Dienstfahrzeugen ist stets vorrangig.
Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen bedürfen in jedem Fall einer vorgängigen schriftlichen Bewilligung durch die Dienststelle, welche über das Fahrzeug verfügt.
Sämtliche Privatfahrten sind im Fahrtenkontrollheft als Privatfahrten zu bezeichnen und einzutragen. Privatfahrten sind kostenpflichtig und müssen dem Tiefbauamt von der Dienststelle, welche über das Fahrzeug verfügt, monatlich gemeldet werden. Die Rechnungstellung erfolgt durch das Tiefbauamt gemäss den von diesem für das jeweils geltende Jahr festgelegten Verrechnungsansätzen.
Art. 4 Schadenregelung
Die Schadenregelung bei Dienstfahrten richtet sich nach der Verordnung vom 15. Juni 1999[2] über den Auslagenersatz.
Für das Fahrzeug besteht für bewilligte Privatfahrten eine Vollkaskoversicherung. Im Schadenfall hat die Privatbenützerin oder der Privatbenützer des Dienstfahrzeuges den Selbstbehalt sowie sämtliche von der Haftpflichtversicherung oder der Kaskoversicherung nicht gedeckte Schäden zu übernehmen.
Wird Eigentum des Kantons Basel-Landschaft (z.B. Signale, Leitplanken, Kandelaber, andere Staatsfahrzeuge) während einer Privatfahrt beschädigt, hat die Privatbenützerin oder der Privatbenützer für diese Schäden aufzukommen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion Nr. 309 vom 7. Juli 1999[3] Privatbenützung von Dienstfahrzeugen wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 23.03.2004 | 01.04.2004 | Erlass | Erstfassung | GS 35.0058 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.03.2004 | 01.04.2004 | Erstfassung | GS 35.0058 |