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157.31

Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung

Vom 23.11.1993 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 Absatz 2 der Schweizerischen Bundesverfassung und § 8 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Ziel dieser Weisungen ist die Gleichstellung der in der kantonalen Verwaltung beschäftigten Frauen und Männer.

Art. 2 Geltungsbereich

Vorliegende Weisungen gelten für alle Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung und Gerichte, der unselbständig kantonalen Anstalten, Heime und Regiebetriebe, der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.

Art. 3 Geltungsdauer

Diese Weisungen sind solange in Kraft, bis die Gleichstellung der in der kantonalen Verwaltung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht ist.

Art. 4 Stellenausschreibung

Alle Stellen sind in weiblicher und männlicher Form auszuschreiben.

Stellenausschreibungen für Funktionen, in denen Frauen untervertreten sind, sollen durch gezielte Formulierungen vermehrt Frauen ansprechen.

Bei der Personalwerbung ist darauf zu achten, dass sie sich in Wort und Bild gleichwertig an beide Geschlechter richtet.

Art. 5 Wahlen und Beförderungen

Bei der Besetzung von Stellen achtet die Wahlbehörde auf eine angemessene Vertretung der Frauen. Bei gleichwertiger Qualifikation wie männliche Mitarbeiter sind Frauen innerhalb einer Dienststelle bevorzugt zu berücksichtigen, bis deren Untervertretung abgebaut ist.

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Qualifikation sind neben Ausbildung und Berufserfahrung auch ausserberufliche Tätigkeiten wie Betreuungsaufgaben oder Mitarbeit in sozialen Institutionen zu berücksichtigen.

Art. 6 Stellenbewertung

Die Kriterien für die individuelle Stellenbewertung sind periodisch auf ihre geschlechtsdiskriminierende Wirkung zu überprüfen und notfalls anzupassen.

Art. 7 Beförderung und Laufbahnplanung

Aufgrund ihrer Qualifikation und Eignungen sind Mitarbeiterinnen unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad zu fördern. Dienststellenleiter und Dienstellenleiterinnen achten auf eine konsequente Laufbahnplanung ihrer Mitarbeiterinnen. Familiär bedingte Unterbrüche sind in eine langfristige Planung miteinzubeziehen.

Mitarbeiterinnen sollen von ihren Vorgesetzten gezielt für Aufgaben motiviert werden, die sich zur Aneignung von Führungsqualitäten eignen.

Art. 8 Kaderausbildung

Bei der Planung der beruflichen Entwicklung des Personals sind den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen in vermehrtem Masse Rechnung zu tragen. Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen sind umfassend über die Gleichstellung von Frau und Mann und die Möglichkeiten zur Frauenförderung zu informieren.

Art. 9 Fort- und Weiterbildung

Vorgesetzte aller Stufen ermuntern ihre Mitarbeiterinnen systematisch zur Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen und unterstützen die entsprechenden Gesuche.

Um namentlich die Teilnahme von Frauen an Fortbildungsveranstaltungen im Führungsbereich zu fördern, sind Mitarbeiterinnen bei Eignung unabhängig vom Beschäftigungsgrad und von der Einreihung in ein Lohnband zu berücksichtigen. *

Art. 10 Ausbildung

Weiblichen Auszubildenden sind gezielt herausfordernde Tätigkeiten zu delegieren. Vor Lehrabschluss sind ihnen frühzeitig qualifizierte Entwicklungs- und Ausbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Art. 11 Wiedereinstieg

Im Hinblick auf einen beruflichen Wiedereinstieg nach einem familienbedingten Unterbruch können ehemalig sowie beurlaubte weibliche Beschäftigte an zielgerichteten Weiter- bzw. Fortbildungskursen teilnehmen.

Durch die Schaffung von speziellen Einführungs- und Betreuungsmassnahmen sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezielt zur Wiederaufnahme von qualifizierter Arbeit motiviert werden.

Art. 12 Flexible Arbeitszeitformen

Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen prüfen Gesuche um Teilzeitbeschäftigung in allen Funktionen sorgfältig und entsprechen ihnen, soweit Geschäftsgang und Organisation es erlauben.

Die Regierung untersucht weitere konkrete Modelle der individuellen Arbeitszeitgestaltung, die über eine einfache Reduktion der täglichen Arbeitszeit hinausgehen.

Art. 13 Statistische Grundlagen

Das Personalamt erstellt jährlich statistische Grundlagen, die die Wirkung der Massnahmen im Bereich der Frauenförderung aufzeigen.

Art. 14 Umsetzung und Kontrolle

Das Büro für Gleichstellung erstattet der Regierung jährlich Bericht über die Einhaltung der Weisungen und über allfällige Hindernisse bei deren Realisierung. Es kann von sich aus zusätzliche Massnahmen zur Umsetzung der Weisungen vorschlagen.

Art. 15 Information

Das Büro für Gleichstellung informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmässig über die Entwicklung und Umsetzung der Fördermassnahmen.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1. Januar 1994 in Kraft.

Egress

GS 31.421

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.11.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 31.421
10.11.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 2 geändert GS 2020.087

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.11.1993 01.01.1994 Erstfassung GS 31.421
§ 9 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087