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158.12

Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen

Vom 23.03.2010 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 des Dekrets zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter sowie für die Mitglieder kantonaler Arbeitsgruppen.

Die Verordnung gilt auch für die Aktuarinnen und Aktuare der Kommissionen.

Die Verordnung gilt, sofern in anderen Erlassen nichts Abweichendes geregelt ist.

Art. 2 Vergütung

Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter haben Anspruch auf Vergütung.

Die Tätigkeit in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetzten Arbeitsgruppe kann gemäss den allgemeinen Ansätzen von § 10 vergütet werden. Interessensvertretungen werden dabei in der Regel nicht vergütet.

Art. 3 Mitarbeitende des Kantons

Mitarbeitende im Sinne der Personalgesetzgebung haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn die Ausübung eines Nebenamts oder die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zu ihrem Stelleninhalt gehört.

Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Zugehörigkeit der Ausübung eines Nebenamts oder der Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zum Stelleninhalt.

Erhalten Mitarbeitende für die Ausübung eines Nebenamts oder die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe eine Vergütung, kann die Anstellungsbehörde eine kostendeckende Entschädigung verlangen, wenn Einrichtungen oder Personal des Kantons zur Ausübung in Anspruch genommen werden.

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personal des Kantons zu informieren.

Art. 4 Auslagenersatz

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999[2].

§ 11 Abs. 1 gilt sinngemäss.

Art. 5 Vergütung von Pikettdienst

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000[3]. § 16 Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten.

§ 11 Abs. 1 gilt sinngemäss.

Art. 6 Ferien

In der Vergütung ist der Ferienanspruch abgegolten.

2 Nebenamt als Einzelmandat

Art. 7 Vergütung

Die Vergütung für die Ausübung eines kantonalen Nebenamts in Form eines Einzelmandats richtet sich nach den Grundsätzen des im Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000[4] festgelegten Lohnsystems.

Art. 8 Friedensrichterinnen und Friedensrichter

Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten für die Teilnahme an einer Tagung eine Pauschalvergütung von CHF 140.– pro halben Tag.

Art. 8a * Ausserordentliche Staatsanwältinnen und ausserordentliche Staatsanwälte

Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausserordentlichen Staatsanwälte, welche selbständig erwerbend im Auftragsverhältnis tätig sind, orientiert sich am Ansatz für die unentgeltliche Verbeiständung und amtliche Verteidigung gemäss der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003[5].

Die Vergütung nach Abs. 1 wird vom Regierungsrat im Rahmen des Wahlbeschlusses festgelegt.

Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausserordentlichen Staatsanwälte, welche die Funktion unselbständig erwerbend wahrnehmen, richtet sich nach § 7.

Art. 8b * Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen

Die Vergütung für seuchenpolizeiliche Verrichtungen erfolgt nach Zeitaufwand gemäss den geltenden Lohntabellen nach Lohnband (LB) und Position im Lohnband für: *

  1. die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten LB 17 / EW 20;
  2. die kantonale Bieneninspektorin bzw. den kantonalen Bieneninspektor LB 15 / EW 20;
  3. die Bieneninspektorinnen bzw. Bieneninspektoren LB 17 / EW 20;
  4. die Helferinnen und Helfer bei Sanierungsarbeiten LB 22 / EW 20;
  5. die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher LB 17 / EW 20;
  6. die Jagdberechtigten LB 22 / EW 20.

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt im Einzelfall, ob die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und die Jagdberechtigten eine Vergütung erhalten.

Für nicht erwähnte seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Vergütung im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Personalamt festlegen.

Mitarbeitende des Kantons, die mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben vorübergehend beauftragt werden, verrichten diese Tätigkeiten als Teil ihres ordentlichen Arbeitsverhältnisses ohne besondere Entschädigung.

Art. 8c * Veterinärdienstliche Expertinnen und Experten

Die zur Abklärung von speziellen Sachverhalten und zur Prüfung von speziellen Tierhaltungen zugezogenen Fachleute erhalten pro Stunde eine Vergütung von CHF 150.–. *

Art. 8d * Tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen

Für Probenerhebungen und Bestandesuntersuchungen, die auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts erfolgen, betragen die Vergütungen:

  1. Grundtaxe je Bestand CHF 50.–;
  2. Blutprobe je Tier CHF 15.–;
  3. Einzelmilchprobe je Tier CHF 10.–;
  4. Tank- oder Kannenmilchprobe CHF 5.–;
  5. Einzelkot-/Tupferproben CHF 10.–;
  6. Probenahme von Nachgeburt bei Abort CHF 25.–;
  7. Einsendung von Kadavern oder Kadaverteilen zur Untersuchung CHF 33.–;
  8. Injektionen CHF 5.–:
  9. Injektionen bei Impfkampagnen, Reihenimpfungen CHF 4.–;
  10. Ausstellung von Zeugnissen/Begleitdokumenten bei seuchenpolizeilichen Massnahmen CHF 35.–;
  11. eingeforderte Impfrapporte je geimpftes Tier CHF 1.–.

Bei der Untersuchung auf Tuberkulose betragen die Vergütungen:

  1. Grundtaxe je Bestand (2 Besuche, inklusive Ausfertigung und Zustellung der Untersuchungsberichte) CHF 100.–;
  2. Tuberkulinisierung, falls notwendig mit Doppelprobe, einschliesslich Kontrolle und klinische Untersuchung, je Tier CHF 15.–.

… *

In diesen Ansätzen sind Verpackung und Einsendung der Proben, Ausfertigung der Begleitberichte zu den eingesandten Proben sowie die Kennzeichnung von Tieren mit Ohrmarken inbegriffen. Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen nicht berücksichtigt. *

Versandporti der Proben bzw. der Kadaver können separat in Rechnung gestellt werden. Sie werden nur aufgrund von Rechnungsbelegen vergütet. *

Wird der übliche Zeitaufwand für die Probeentnahmen in Freilaufstallungen erheblich überschritten, kann die Vergütung auf Antrag nach Zeitaufwand mit CHF 200.– pro Stunde erfolgen. *

Für andere, nicht namentlich erwähnte seuchenpolizeiliche Verrichtungen, wie z. B. Mithilfe bei der Tilgung von Seuchenherden, beträgt die Vergütung CHF 200.– pro Stunde. *

In sämtlichen Ansätzen ist die Wegvergütung zwischen mehreren Einsatzorten inbegriffen. *

Auslagen für Impfstoff bei angeordneter Schutzimpfung oder Aufwendungen für Medikamente müssen separat ausgewiesen werden. *

Art. 8e * Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte erhalten für im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts ausgeführte Tätigkeiten eine Vergütung von CHF 200.– pro Stunde. *

Für die Bereitstellung des EDV-Zugangs zur Bundesverwaltung und das regelmässige Selbststudium der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wird eine Jahrespauschale von CHF 2'500.– entrichtet.

Für angeordnete Kurs- oder Weiterbildungsbesuche sowie die Teilnahme an Sitzungen werden folgende Sätze vergütet: *

  1. halbtägige Veranstaltungen CHF 300.–;
  2. ganztägige Veranstaltungen CHF 500.–;
  3. Sitzung pro Stunde CHF 80.–.

3 Kommissionen

3.1 Allgemeines

Art. 9 Abrechnung

Die Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgruppen sind für die Abrechnung der Vergütungen, der Entschädigung von Pikettdienst und des Auslagenersatzes verantwortlich.

Die Abrechnung der Vergütung erfolgt in der Regel jährlich.

Soweit die Verordnung keine besondere Regelung vorsieht, wird die Vergütung stundenweise abgerechnet.

Die Abrechnung von stundenweisen Vergütungen erfolgt auf die halbe Stunde genau.

Art. 10 Allgemeine Vergütung

Mitglieder von Kommissionen, die in der Verordnung nicht besonders bezeichnet sind, erhalten folgende Vergütungen:

  1. für Sitzungen, Augenscheine und das Aktenstudium und sonstige Verrichtungen CHF 35.– pro Stunde;
  2. für die Übernahme des Vorsitzes zusätzlich zum ordentlichen Stundenansatz CHF 35.– pro Stunde;
  3. für die Übernahme des Referats oder der Protokollführung zusätzlich CHF 17.50 pro Stunde.

Art. 11 Pauschalvergütungen

Anstelle von Ansätzen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung kann die Wahlbehörde eine pauschale Jahresvergütung von maximal CHF 1'000.– pro Jahr festlegen.

Pauschale Jahresvergütungen werden anteilmässig ausgerichtet, wenn die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird.

Art. 12 Zirkulationsbeschlüsse

Werden die Geschäfte auf dem Zirkulationsweg erledigt, so wird eine Vergütung nach dem effektiven Zeitaufwand ausgerichtet.

Art. 13 Entschädigung des Verdienstausfalls

Die Wahlbehörde kann in Härtefällen Mitgliedern, die wegen der Tätigkeit in einer Kommission oder Arbeitsgruppe einen nachgewiesenen Verdienstausfall erleiden, eine zusätzliche Vergütung pro Stunde oder pauschal ausrichten.

3.2 Besondere Vergütung

Art. 14 Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten

Mitglieder der Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten erhalten folgende Vergütungen:

  1. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen CHF 60.– pro Stunde;
  2. für das Aktenstudium CHF 120.– pro Sitzung.

Die Festsetzung der Vergütungen für die stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch separaten Regierungsratsbeschluss.

Art. 15 Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben

Mitglieder der Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben erhalten folgende Vergütungen:

  1. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen CHF 60.– pro Stunde;
  2. für das Aktenstudium CHF 120.– pro Sitzung.

Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stellvertretung erfolgt durch separaten Regierungsratsbeschluss.

Art. 18 Schulräte der Sekundarstufen I und II *

Das Präsidium erhält für Plenarsitzungen sowie für die Mitwirkung an den Mitarbeitendengesprächen mit der Rektorin oder dem Rektor CHF 70.– pro Stunde vergütet. *

Das Präsidium erhält als Pauschalabgeltung pro Kalenderjahr CHF 2'500.– vergütet.

Das Präsidium erhält für Subkommissionssitzungen im Auftrag und im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Schulrats CHF 35.– pro Stunde vergütet.

Die Mitglieder erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkommissionen im Auftrag des Präsidiums CHF 35.– pro Stunde vergütet. Diese Entschädigung gilt für alle Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht mit Ausnahme der Vertretung der zuständigen Dienststelle und der Vertretung der Schulleitung. *

Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden mit CHF 70.– pro Plenarsitzung vergütet.

Die Protokollführung durch ein Mitglied des Schulrats wird mit CHF 52.50 pro Stunde vergütet. *

Art. 18a * Vertretungen in Wahlgremien zur Anstellung von Schulleitungsmitgliedern auf den Sekundarstufen I und II

Die Vertretungen des Schulrats, des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents sowie auf der Sekundarstufe II der Schülerinnen und Schüler in Wahlgremien zur Anstellung von Mitgliedern der Schulleitungen erhalten für ihre Tätigkeit im Wahlgremium CHF 35.– pro Stunde.

Art. 19 Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II

Die Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler erhalten für Plenarsitzungen CHF 35.– pro Stunde vergütet.

Das Aktenstudium sowie alle anderen Verpflichtungen der Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler werden mit CHF 35.– pro Sitzung vergütet.

Art. 20 Bildungsrat

Die Mitglieder des Bildungsrats erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkommissionen im Auftrag des Bildungsrats CHF 49.50 pro Stunde vergütet. *

Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden mit CHF 100.– pro Plenarsitzung vergütet. *

Die Vergütung der Arbeit des Präsidiums einer bildungsrätlichen Kommission im Auftrag des Bildungsrats, welches ein Mitglied des Bildungsrats übernimmt, wird mit dem Entscheid zum Projektauftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion geregelt. *

Art. 21 Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen

Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen erhalten eine pauschale Vergütung für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen von CHF 60.– pro angebrochene Stunde. Damit sind insbesondere sämtliche Auslagen und sämtliche Vorbereitungshandlungen, wie etwa das Aktenstudium, abgegolten. § 4 findet keine Anwendung.

Art. 22 Baurekurskommission

Mitglieder der Baurekurskommission erhalten folgende Vergütungen:

  1. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen CHF 60.– pro Stunde;
  2. für das Aktenstudium CHF 120.– pro Sitzung.

Die Festsetzung der Vergütung für den Vorsitz erfolgt im Rahmen des Wahlbeschlusses.

Art. 23 Anwaltsprüfungskommission

Die prüfenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Vergütungen:

  1. für Aufgabenstellung und Bewertung einer 5-tägigen Hausarbeit CHF 500.–;
  2. für Aufgabenstellung, Bewertung und Gegenlesen einer Klausurarbeit, wobei die Anwaltsprüfungskommission über die Aufteilung zwischen aufgabenstellender und gegenlesender Person beschliesst, CHF 400.–;
  3. Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prüfung CHF 60.–.

Die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin oder Kandidat eine Vergütung von CHF 40.– für 1 mündliche Prüfung.

Art. 24 Anwaltsaufsichtskommission

Die Mitglieder erhalten für Sitzungen, Anhörungen, Aktenstudium, Mitwirkung bei Zirkulationsbeschlüssen und sonstigen amtlichen Verrichtungen eine Vergütung von CHF 60.– pro Stunde.

Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von CHF 120.– pro Sitzung.

Die Übernahme des Referats wird mit einem durch das Präsidium festzusetzenden Zuschlag von CHF 50–200.– pro Referat vergütet.

In ausserordentlichen Fällen kann das Präsidium die Vergütung für das Referat entsprechend der Beanspruchung angemessen erhöhen.

Art. 25 * Notariatskommission

Die Mitglieder der Notariatskommission erhalten für Sitzungen, Anhörungen, Aktenstudium, Mitwirkung bei Zirkulationsbeschlüssen und sonstigen amtlichen Verrichtungen eine Vergütung von CHF 60.– pro Stunde.

Die Präsidentin oder der Präsident der Notariatskommission oder eines Ausschusses erhält einen Zuschlag von CHF 120.– pro Sitzung.

Die Übernahme des Referats wird mit einem durch das Präsidium festzusetzenden Zuschlag von CHF 50–200.– pro Referat vergütet. In ausserordentlichen Fällen kann das Präsidium die Vergütung für das Referat entsprechend der Beanspruchung angemessen erhöhen.

Die Examinatoren der Notariatsprüfung erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Vergütungen:

  1. für Aufgabenstellung und Bewertung einer Klausurarbeit CHF 300.–;
  2. für Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prüfung CHF 60.–;
  3. für das Aktenstudium bei Zirkulationsbeschlüssen und die Sitzungszeit CHF 60.– pro Stunde.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gehört die Einsitznahme in der Notariatskommission zum Amtsauftrag. Es werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet.

Art. 27 Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz

Die Mitglieder erhalten folgende Vergütungen:

  1. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen:  
  1. pro halben Tag CHF 140.–;
  2. sowie für jede weitere Stunde CHF 35.–;
  1. für das Aktenstudium pro Stunde CHF 35.–.

Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stellvertretung erfolgt im Rahmen des Wahlbeschlusses.

Art. 28 Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen

Die Mitglieder erhalten für die Prüfung der Geschäfts- und Revisionsberichte der zugelassenen Familienausgleichskassen eine pauschale Jahresvergütung von CHF 430.–.

Art. 29 Expertenkommission für Meliorationen

Die Präsidentin oder der Präsident erhält für Sitzungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Expertentätigkeit eine Vergütung von CHF 65.– pro Stunde.

Die Kommissionsmitglieder und die Aktuarin oder der Aktuar erhalten für Sitzungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer Expertentätigkeit eine Vergütung von CHF 60.– pro Stunde.

Die Aktuarin oder der Aktuar erhält neben der Sitzungszeit auch diejenige Zeit vergütet, welche für die Protokollführung, die Vorbereitung von Augenscheinen und Beschwerdeverhandlungen, die Erarbeitungen von Entwürfen von Regierungsratsbeschlüssen sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen zuhanden des Kantonsgerichts aufgewendet wird.

Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von CHF 120.– pro Sitzung.

Art. 30 Finanzstrukturkommission

Die Vergütung der externen Expertinnen und Experten erfolgt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Die Höhe der Vergütung wird im Rahmen des Wahlbeschlusses festgelegt.

Art. 30a * Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.

Die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft erhält für Sitzungen, Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit eine Vergütung von CHF 120.– pro Stunde.

Die Mitglieder der Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft erhalten für Sitzungen, Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Vergütung von CHF 80.– pro Stunde.

Art. 30b * Kantonaler Führungsstab

Für die dauernd bestehende Einsatzbereitschaft wird den Mitgliedern des Kantonalen Führungsstabs eine Pauschalentschädigung von je CHF 500.– jährlich ausbezahlt.

Die Vergütung der Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs beträgt CHF 35.– pro Stunde.

Kantonsangestellte können nach Rücksprache mit der oder dem Vorgesetzten die nebenamtliche Tätigkeit beim Kantonalen Führungsstab entweder:

  1. während der Arbeitszeit leisten und sich den effektiven Zeitaufwand an ihre Arbeitszeit anrechnen lassen oder
  2. ausserhalb der Arbeitszeit leisten und die volle Vergütung nach Abs. 2 beziehen.

Art. 31 Weitere Kommissionen

Die Mitglieder der folgenden Kommissionen erhalten eine Vergütung von CHF 60.– pro Stunde:

  1. Prüfungskommission für Komplementärmedizin;
  2. Fachkommission für Psychotherapeuten beider Basel;
  3. Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen;
  4. Arealbaukommission;
  5. Nomenklaturkommission;

Die Kommissionsmitglieder erhalten neben der Sitzungszeit auch diejenige Zeit vergütet, welche sie für ihre Expertentätigkeit, für Prüfungsvorbereitung und für Aktenstudium benötigen, sofern dies durch die Präsidentin, den Präsidenten oder durch die Kommission angeordnet wird.

4 Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vom 30. März 2004[6] wird aufgehoben.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Egress

GS 37.0044

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.03.2010 01.04.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0044
19.04.2011 01.05.2011 § 31 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 37.504
24.05.2011 01.07.2011 § 8a eingefügt GS 37.554
19.06.2012 01.07.2012 § 25 totalrevidiert GS 37.1098
04.12.2012 01.01.2013 § 16 aufgehoben wg. GS 37.1145
12.03.2013 01.06.2013 § 8b eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8c eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8d eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8e eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8f eingefügt GS 38.90
03.03.2015 01.04.2015 § 26 aufgehoben GS 2015.013
13.03.2018 01.04.2018 § 30a eingefügt GS 2018.013
13.03.2018 01.04.2018 § 31 Abs. 1, Bst. f. aufgehoben GS 2018.013
04.06.2019 01.08.2019 § 20 Abs. 1 geändert GS 2019.025
04.06.2019 01.08.2019 § 20 Abs. 2 geändert GS 2019.025
04.06.2019 01.08.2019 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 2019.025
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2020.087
19.12.2023 01.08.2024 § 17 aufgehoben GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 18 Titel geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 18 Abs. 1 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 18 Abs. 4 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 18 Abs. 6 eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 18a eingefügt GS 2024.003
19.03.2024 01.09.2024 § 30b eingefügt GS 2024.014
02.12.2025 01.01.2026 § 8c Abs. 1 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. h. eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. i. eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. k. eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 3 aufgehoben GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 4 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 5 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 6 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 7 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 8 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 9 eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8e Abs. 1 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8e Abs. 3 eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8f aufgehoben GS 2025.067

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.03.2010 01.04.2010 Erstfassung GS 37.0044
§ 8a 24.05.2011 01.07.2011 eingefügt GS 37.554
§ 8b 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8b Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. a. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. b. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. c. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. d. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. e. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. f. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8c 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8c Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8d Abs. 1, Bst. a. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. b. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. c. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. d. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. e. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. f. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. g. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. h. 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. i. 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. j. 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. k. 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8d Abs. 2, Bst. a. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 2, Bst. b. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 3 02.12.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025.067
§ 8d Abs. 4 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 5 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 6 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 7 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 8 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 9 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8e 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8e Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8e Abs. 3 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8f 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8f 02.12.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025.067
§ 16 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben wg. GS 37.1145
§ 17 19.12.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2024.003
§ 18 19.12.2023 01.08.2024 Titel geändert GS 2024.003
§ 18 Abs. 1 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 18 Abs. 4 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 18 Abs. 6 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 18a 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 20 Abs. 1 04.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019.025
§ 20 Abs. 2 04.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019.025
§ 20 Abs. 3 04.06.2019 01.08.2019 eingefügt GS 2019.025
§ 25 19.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.1098
§ 26 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013
§ 30a 13.03.2018 01.04.2018 eingefügt GS 2018.013
§ 30b 19.03.2024 01.09.2024 eingefügt GS 2024.014
§ 31 Abs. 1, Bst. f. 19.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 37.504
§ 31 Abs. 1, Bst. f. 13.03.2018 01.04.2018 aufgehoben GS 2018.013